zurück zur Übersicht

16.08.2026

OVG Sachsen-Anhalt: AfD-Unterstützer sind waffenrechtlich unzuverlässig

Der VDB widerspricht erneut dieser Auffassung der Regelunzuverlässigkeit

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg hat mit seinen Beschlüssen vom 07.08.2026 (Aktenzeichen 3 L 44/25, 3 L 45/25 und 3 L 51/25) alle Mitglieder und Unterstützer der AfD Sachsen-Anhalt für waffenrechtlich regelunzuverlässig nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) WaffG erklärt.

Die Richter haben drei Urteile der Vorinstanz, des VG Magdeburg vom 25.03.2025 (Aktenzeichen 1 A 201/23 MD, 1 A 191/23 MD und 1 A 149/23 MD), für rechtmäßig erklärt und eine Berufung der drei Kläger nicht zugelassen. „Damit steht rechtskräftig fest, dass die jeweiligen Kläger als Mitglieder bzw. Unterstützer des Landesverbandes der Partei Alternative für Deutschland Sachsen-Anhalt (AfD LSA) nicht die für den Waffenbesitz erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen“, so das OVG in seiner Pressemitteilung vom 10.08.2026

Alle drei (zwei aktuelle und ein ehemaliges AfD-Mitglied) hatten gegen den Entzug ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse durch die Polizeiinspektion Magdeburg beim VG Magdeburg geklagt. Die Klagen wurden abgewiesen.  

Die Kläger hatten unter anderem mit dem Hinweis auf das im Grundgesetz (Artikel 21) verankerte Parteienprivileg argumentiert. Dem folgten die Magdeburger Richter nicht. Mit ihrer Entscheidung sei die Mitwirkung der Partei an der politischen Willensbildung nicht beeinträchtigt, da „waffenrechtliche Erlaubnisse für eine solche Betätigung ohne Relevanz“ seien. Dass aber natürlich Menschen von der Mitwirkung in der AfD abgehalten werden, wenn sie befürchten müssen, ihren Sport, die Jagd oder ihr Geschäft aufgeben zu müssen, sieht auch das Gericht. Doch – im Unterschied etwa zum VG Gera (AZ 1 K 1085/24 Ge sowie unser Bericht vom 23.02.2026) gewichtet das OVG Magdeburg ein anderes Grundrecht schwerer als das Parteienprivileg, nämlich „die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit“.   

Die Betroffenen haben jetzt nur noch die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde einzulegen, wenn sie versuchen wollen, ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse zurückzubekommen. 

Mit diesen Beschlüssen gilt nun – nach Sachsen – in einem weiteren Bundesland: Waffenbehörden können allen Inhabern von waffenrechtlichen Erlaubnissen diese entziehen, wenn sie Mitglied und/oder Unterstützer der Partei sind. Was unter „Unterstützung“ konkret gesehen werden kann, hat der Sächsische Innenminister Armin Schuster (CDU) erst kürzlich deutlich beschrieben: Das „Aufhängen von Wahlplakaten, das Ausleihen von Fahrzeugen oder das Überlassen von Räumen“ gilt als „maßgebliche“ Hilfe der Partei, sagte er in einem Interview mit der Sächsischen Zeitung (01.06.2026).

Der VDB hat sich bereits mehrfach eindeutig gegen die Auffassung ausgesprochen, die nun auch vom OVG Sachsen-Anhalt vertreten wird. Wir tun das heute erneut: Die Überprüfung der Zuverlässigkeit muss eine Einzelentscheidung sein!

Noch ein Hinweis in Richtung Derjenigen, die sich prinzipiell gegen den privaten Waffenbesitz aussprechen und ein grundsätzliches Misstrauen oder Unbehagen gegen Jäger und Sportschützen hegen: Diese Entscheidungen – sowohl in Sachsen  als auch in Sachsen-Anhalt – richten sich gegen Menschen, die staatlich überwacht und regelmäßig überprüft werden. Alle Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind den Behörden bekannt, alle Schusswaffen sind registriert und deren ordnungsgemäße Aufbewahrung wird kontrolliert. Mit dem Entzug von waffenrechtlichen Erlaubnissen werden also Legalwaffenbesitzer getroffen, während Kriminelle völlig ungeschoren bleiben. Menschen, die tatsächlich planen, unseren Staat mit Waffengewalt anzugreifen, werden sicher nicht zur Waffenbehörde gehen und eine Erlaubnis beantragen. 

Und noch etwas wird in der medial aufgeheizten Debatte sträflich vernachlässigt: Zu den waffenrechtlichen Erlaubnissen zählen nicht nur Waffenscheine und Waffenbesitzkarten, sondern auch Waffenhandels- und herstellungserlaubnisse! Wer also als AfD-Sympathisant ein Waffengeschäft betreibt oder eine Büchsenmacherwerkstatt hat, muss nun um seine wirtschaftliche Existenz fürchten!