Büchsenmachermeister

Ausbildung zum Büchsemachermeister

Der Beruf des Büchsenmachers ist ein nach der Handwerksordnung staatlich anerkannter Ausbildungsberuf.

Wer Büchsenmacher werden will, beginnt zunächst mit einer dreijähigen Ausbildung. 

Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Teil, der an einer der zwei Berufsfachschulen unterrichtet wird, und einem praktischen Teil, der im Ausbildungsbetrieb stattfindet. 

Inhalte der Ausbildung - also  Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die während der Ausbildung erlernt werden, sind in der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin*) (Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung (BüchsenmAusbV)" geregelt. Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
  1. Manuelles Spanen und Umformen
  2. Maschinelles Bearbeiten
  3. Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen
  4. Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln
  5. Behandeln und Schützen der Oberfläche von Waffenteilen
  6. Fügen
  7. Montieren von Schusswaffen,
  8.  Montieren optischer Geräte auf Schusswaffen
  9. Warten und Instandsetzen von Schusswaffen
  10. Herstellen der Gesamtfunktion von Schusswaffen und Zubehör
  11. Ballistik und Munition
  12. Waffenrechtliche Bestimmungen

Eckdaten

  • Ausbildungsdauer: 3 Jahre
  • Abschluss danach: Gesellenprüfung vor der Handwerkskammer
  • Möglichkeiten: Anstellung bei einem Büchsenmachermeister
  • Anschließend: Berufsbegleitende Lehrgang zur Meisterprüfung
  • Abschluss danach: Meisterprüfung
  • Dann Eintragung in Handwerksrolle und eigenständige Betriebsaufgabe möglich
Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
  4. Umweltschutz
  5. Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation
  6. Auftragsbearbeitung
  7. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse
  8. Qualitätsmanagement
  9. Prüfen und Messen.


Gesellenprüfung

In der Gesellenprüfung werden die Abschnitte A und B geprüft bzw. in der Gesellenprüfung muss nachgewiesen werden, dass der Auszubildende die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen. 

Erster Teil (Prüfungzeit 5 Stunden)
Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden und erstreckt sich auf den Lernstoff der ersten drei Ausbildungshalbjahre.  Der Prüfling soll in dieser Prüfung nachweisen, dass er Werkstücke nach Zeichnungsangaben maschinell herstellen, prüfen und messen und die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen kann; Außerdem Bestandteil der Prüfung ist das Anfertigen und das Prüfen eines Bau- oder Waffenteils und das Erledigen einer Arbeitsaufgabe.

Zweiter Teil 
Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf den gesamten Lernstoff, wobei Dinge, die bereits in der ersten Prüfung geprüft wurden, nur so weit geprüft werden, wie es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nötig ist.
Geprüft werden die Bereiche, wobei innerhalb der Prüfung verschiedene Prüfungsstücke angefertigt werden (z.B. eine oder mehrere funktionsfähige Baugruppen für Schusswaffen herstellen, optische Geräte montieren und justieren oder Schusswaffen zusammenbauen und auf Funktion prüfen) oder Aufgaben zu erledigen sind.

  1. Herstellungs- und Montagetechnik (Prüfungzeit 40 Stunden)
  2. Instandhaltungstechnik (Prüfungszeit 7 Stunden)
  3. Fertigungs- und Waffentechnik (Prüfungzeit 240 Minuten)
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde (Prüfungzeit 60 Minuten)

Meisterprüfung

Nötige Kenntnisse, Anforderungen und Inhalte der Ausbildung regelt die "Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Büchsenmacher-Handwerk (Büchsenmachermeisterverordnung - BüchsMstrV)".

Auch die Meisterprüfung besteht aus zwei Teilen. 

Im ersten Teil gilt es eine Meisterprüfungsarbeit (max. 20 Arbeitstage) anzufertigen und eine Arbeitsprobe (max. 12 Stunden) auszuführen. Die Möglichkeiten sowohl für die Meisterprüfungsarbeit als auch für die Arbeitsprobe sind in der Verordnung festgelegt. 

Im zweiten Teil muss zudem eine Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse abgelegt werden.