14.07.2026
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) hat mit dem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 26. Februar 2026 (Aktenzeichen: 24 B 25.1740) die Rechte von Inhabern eines Jagdscheins gestärkt. Bereits aus einem sportlichen Bedürfnis heraus besessene Kurzwaffen dürfen nicht auf die für Jäger in § 13 Abs. 2 WaffG vorgesehenen zwei Kurzwaffen angerechnet werden. Auch der unbeschränkte Erwerb von Langwaffen wird gestärkt und zugleich dem pauschalen Verweis auf den vermeintlichen Grundsatz „So wenig Waffen wie möglich im Volk“ eine deutliche Absage erteilt.
Streitgegenstand war der Antrag eines Jägers und Sportschützen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (Voreintrag) einer zweiten jagdlichen Kurzwaffe. Das zuständige Landratsamt hatte den Antrag abgelehnt. Der Kläger besitze bereits mehrere sportlich genutzte Kurzwaffen, die grundsätzlich auch als Fangschusswaffen geeignet seien. Unter Hinweis auf das öffentliche Interesse, die Zahl der im Umlauf befindlichen Waffen möglichst gering zu halten, wollte die Behörde diese Waffen auf das jagdliche Kontingent anrechnen.
Das Verwaltungsgericht Würzburg bestätigte zunächst diese Auffassung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob sowohl das erstinstanzliche Urteil als auch den ablehnenden Behördenbescheid auf und verpflichtete das Landratsamt, die beantragte Erlaubnis zu erteilen.
Eigentlich sieht § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG eindeutig vor: Bei Inhabern eines gültigen Jagdscheins findet für jagdlich zulässige Langwaffen und für bis zu zwei Kurzwaffen keine Bedürfnisprüfung statt.
„Eine derartige Bedürfnisprüfung wird deshalb ausgeschlossen, weil deren positives Ergebnis durch das Innehaben eines Jahresjagdscheins als fingiert (also unwiderleglich vermutet) gilt“, so das Verwaltungsgericht. Voraussetzung sei lediglich, dass die Waffen durch das Bundesjagdgesetz für die Jagd nicht verboten seien und es sich somit um Jagdwaffen handelt. Das gelte auch für eine „unbeschränkte Zahl“ von Langwaffen.
Damit widerspricht der VGH ausdrücklich anderslautenden Urteilen, allen voran dem VG Gießen vom 28. Oktober 2021 (9 K 2448/20.GI).
Dessen Urteil hatten wir in der Vergangenheit bereits kritisiert und einen entsprechenden Auslegungshinweis für Waffenbehörden zur Verfügung gestellt. Durch die Entscheidung aus München sehen wir uns darin bestätigt, dass eine Begrenzung von jagdlichen Langwaffen bei Jägern und eine gesonderte Bedürfnisprüfung rechtswidrig sind. Unseren Hinweis haben wir dahingehend ergänzt. Sollte Ihre Waffenbehörde eine Begrenzung von Langwaffen vornehmen wollen, können Sie diesen als Argumentationsgrundlage nutzen.
Aus diesem „rechtlichen Dürfen“ folgt nach Auffassung des Gerichts aber keine Pflicht. Die Waffenbehörde kann einen Jäger nicht darauf verweisen, statt einer beantragten Jagdwaffe eine bereits vorhandene Sportwaffe einzusetzen, da dies nicht zwangsläufig „objektiv sinnvoll und subjektiv zumutbar wäre“.
Begründet hatte die Waffenbehörde ihre Entscheidung sinngemäß mit der Formel, wonach „so wenig Waffen wie möglich ins Volk“ gelangen sollten. Der VGH stellt klar, dass es sich hierbei nicht um eine eigenständige Rechtsnorm, sondern lediglich um eine „griffige Verschlagwortung“ des waffenrechtlichen Bedürfnisprinzips handelt. Dabei könne der Ausdruck „möglichst wenige Waffen“ nur bedeuten, dass Waffen nicht über das notwendige und vertretbare Maß hinaus ins Volk kommen.
Der allgemeinen Regelung des § 8 WaffG kommt insoweit lediglich eine Auffangfunktion zu (Gade, Waffenrecht, 3. Aufl. 2022, WaffG § 13 Rn. 2).” Wird also im Waffengesetz in spezifizierenden Artikel eine Bedürfnisprüfung explizit ausgeschlossen, so scheide ein Rückgriff auf den allgemeinen Grundsatz des § 8 WaffG aus systematischen Gründen aus (Lex-specialis-Grundatz).
VGH München: Keine Bedürfnisprüfung bei Jagdscheininhabern
Langwaffen dürfen nicht begrenzt, Nutzung von Sportwaffen nicht erzwungen werden
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) hat mit dem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 26. Februar 2026 (Aktenzeichen: 24 B 25.1740) die Rechte von Inhabern eines Jagdscheins gestärkt. Bereits aus einem sportlichen Bedürfnis heraus besessene Kurzwaffen dürfen nicht auf die für Jäger in § 13 Abs. 2 WaffG vorgesehenen zwei Kurzwaffen angerechnet werden. Auch der unbeschränkte Erwerb von Langwaffen wird gestärkt und zugleich dem pauschalen Verweis auf den vermeintlichen Grundsatz „So wenig Waffen wie möglich im Volk“ eine deutliche Absage erteilt. Streitgegenstand war der Antrag eines Jägers und Sportschützen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (Voreintrag) einer zweiten jagdlichen Kurzwaffe. Das zuständige Landratsamt hatte den Antrag abgelehnt. Der Kläger besitze bereits mehrere sportlich genutzte Kurzwaffen, die grundsätzlich auch als Fangschusswaffen geeignet seien. Unter Hinweis auf das öffentliche Interesse, die Zahl der im Umlauf befindlichen Waffen möglichst gering zu halten, wollte die Behörde diese Waffen auf das jagdliche Kontingent anrechnen.
Das Verwaltungsgericht Würzburg bestätigte zunächst diese Auffassung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob sowohl das erstinstanzliche Urteil als auch den ablehnenden Behördenbescheid auf und verpflichtete das Landratsamt, die beantragte Erlaubnis zu erteilen.
Bedürfnis wird bei Jagdscheininhabern gesetzlich vermutet
Eigentlich sieht § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG eindeutig vor: Bei Inhabern eines gültigen Jagdscheins findet für jagdlich zulässige Langwaffen und für bis zu zwei Kurzwaffen keine Bedürfnisprüfung statt.„Eine derartige Bedürfnisprüfung wird deshalb ausgeschlossen, weil deren positives Ergebnis durch das Innehaben eines Jahresjagdscheins als fingiert (also unwiderleglich vermutet) gilt“, so das Verwaltungsgericht. Voraussetzung sei lediglich, dass die Waffen durch das Bundesjagdgesetz für die Jagd nicht verboten seien und es sich somit um Jagdwaffen handelt. Das gelte auch für eine „unbeschränkte Zahl“ von Langwaffen.
Damit widerspricht der VGH ausdrücklich anderslautenden Urteilen, allen voran dem VG Gießen vom 28. Oktober 2021 (9 K 2448/20.GI).
Dessen Urteil hatten wir in der Vergangenheit bereits kritisiert und einen entsprechenden Auslegungshinweis für Waffenbehörden zur Verfügung gestellt. Durch die Entscheidung aus München sehen wir uns darin bestätigt, dass eine Begrenzung von jagdlichen Langwaffen bei Jägern und eine gesonderte Bedürfnisprüfung rechtswidrig sind. Unseren Hinweis haben wir dahingehend ergänzt. Sollte Ihre Waffenbehörde eine Begrenzung von Langwaffen vornehmen wollen, können Sie diesen als Argumentationsgrundlage nutzen.
„So wenig Waffen wie möglich“ ist keine eigenständige Rechtsnorm
Eine zentrale Aussage des Urteils betrifft die sogenannte Überkreuznutzung. Der VGH lehnt die Vorstellung eines additiven, bedürfnisübergreifenden Gesamtbestands ab und stellt zugleich klar, dass ein Jäger eine Sportwaffe rechtlich durchaus auch zur befugten Jagdausübung verwenden kann, sofern die Waffe jagdlich zulässig ist.Aus diesem „rechtlichen Dürfen“ folgt nach Auffassung des Gerichts aber keine Pflicht. Die Waffenbehörde kann einen Jäger nicht darauf verweisen, statt einer beantragten Jagdwaffe eine bereits vorhandene Sportwaffe einzusetzen, da dies nicht zwangsläufig „objektiv sinnvoll und subjektiv zumutbar wäre“.
Begründet hatte die Waffenbehörde ihre Entscheidung sinngemäß mit der Formel, wonach „so wenig Waffen wie möglich ins Volk“ gelangen sollten. Der VGH stellt klar, dass es sich hierbei nicht um eine eigenständige Rechtsnorm, sondern lediglich um eine „griffige Verschlagwortung“ des waffenrechtlichen Bedürfnisprinzips handelt. Dabei könne der Ausdruck „möglichst wenige Waffen“ nur bedeuten, dass Waffen nicht über das notwendige und vertretbare Maß hinaus ins Volk kommen.
Besondere Erlaubnistatbestände gehen der allgemeinen Regelung vor
Das Gericht stellte zudem ausdrücklich dar, wie das Bedürfnisprinzip innerhalb der Rechtssystematik des Waffengesetzes zu verstehen ist. So sei das Bestehen eines Bedürfnisses gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG i.V.m. § 8 WaffG Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis und der Nachweis erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. “Dieser allgemeine Grundsatz (vgl. die systematische Verortung unter der Überschrift: "Unterabschnitt 1: Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse") wird jedoch im darauffolgenden Unterabschnitt 3 ("Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen") für bestimmte Fallgruppen typisiert und modifiziert.Der allgemeinen Regelung des § 8 WaffG kommt insoweit lediglich eine Auffangfunktion zu (Gade, Waffenrecht, 3. Aufl. 2022, WaffG § 13 Rn. 2).” Wird also im Waffengesetz in spezifizierenden Artikel eine Bedürfnisprüfung explizit ausgeschlossen, so scheide ein Rückgriff auf den allgemeinen Grundsatz des § 8 WaffG aus systematischen Gründen aus (Lex-specialis-Grundatz).