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23.02.2026

Verwaltungsgericht Gera betont Verfassungsrang des Parteienprivilegs

Vier Thüringer Waffenbehörden verlieren Prozess: Entzug der WBK war rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht (VG) Gera hat am 09.02.2026 entschieden: die Parteimitgliedschaft in der Thüringer AfD ist allein kein Grund für die Aberkennung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (zur Pressemitteilung des Gerichts).

In vier Entscheidungen (Aktenzeichen: 1 K 443/24 Ge; 1 K 1085/24 Ge; 1 K 1086/24 Ge; 1 E 2805/25 Ge) hat das Gericht den Klagen von Mitgliedern des AfD-Landesverbands Thüringen stattgegeben, denen von ihren Waffenbehörden wegen Regelunzuverlässigkeit die waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen oder deren Antrag auf Erteilung einer solchen abgelehnt wurde.

Das Gericht hebt in seiner Begründung hervor, dass es nicht darüber entschieden hat, ob die Thüringer AfD nachweislich Positionen vertritt, die mit der verfassungsmäßigen Ordnung nicht in Übereinstimmung stehen. Das hätten die Beklagten (die Waffenbehörden) machen müssen, haben sie aber nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend getan. Es sei „nicht Aufgabe der Kammer, von Amts wegen in nicht vom Beklagten ordnungsgemäß in den Prozess eingeführten Quellenmaterial gleichsam „ins Blaue hinein“ nach weiteren Anhaltspunkten zu forschen“, heißt es in einem der Urteile (AZ 1 K 1085/24 Ge).

Im verfassungsrechtlich gewährleisteten Prozess einer freien und offenen Meinungsbildung komme den politischen Parteien in der modernen parlamentarischen Demokratie eine entscheidende Bedeutung zu (siehe: Parteienprivileg). Um die verfassungsrechtlich gebotene Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung zu gewährleisten, sei es dabei unerlässlich, dass die Parteien, soweit irgend möglich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen können, so das Gericht.

Die Kammer betont damit die hohe verfassungsrechtliche Bedeutung der von Art. 21 GG geschützten Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung. Sie vertritt die Einschätzung, dass eine angenommene Regelunzuverlässigkeit aufgrund einer bloßen Parteimitgliedschaft ein erheblicher Eingriff in die verfassungsmäßig garantierte Chancengleichheit der Parteien darstellen würde. Denn die Tätigkeit als Jäger oder Sportschütze bilde für viele Menschen den Mittelpunkt ihrer privaten Lebensgestaltung, sodass sie davon abgehalten würden, „in eine (noch) nicht verbotene Partei einzutreten“ (wörtliches Zitat aus dem Urteil) und sich darin zu engagieren, wenn ihnen die Aberkennung ihrer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit drohe.

Das VG Gera hat die Berufung zugelassen, diese muss beim Thüringer Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Ob die Beteiligten davon Gebrauch machen, ist uns bisher nicht bekannt.