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15.07.2026

Antworten zur Verwaltungspraxis in NRW

Entscheidende Fragen bleiben offen

Unsere im Beitrag „NRW kehrt Rechtsgrundsatz um und will Verbände instrumentalisieren“ vom 2. April 2026 geäußerte Kritik hat nicht nur durch unser Anschreiben das Landeskriminalamt erreicht, sondern war kürzlich auch Bestandteil einer Kleinen Anfrage des Abgeordneten Markus Wagner (AfD) im Landtag Nordrhein-Westfalen.
Sowohl die Antwort des LKA an uns als auch die der Landesregierung auf die Kleine Anfrage beantworten die aufgeworfenen Sachfragen inhaltlich nur teilweise.
 

Zu den Hintergründen

Ausgangspunkt war eine Rundverfügung des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen, in der eine veränderte Verwaltungspraxis dargestellt wurde, die auf Urteilen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW beruht. Nach der Auslegung des Gerichtes können behördliche Maßnahmen wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit maßgeblich davon abhängen, ob ein Betroffener positive Kenntnis von einer bestimmten obergerichtlichen Vorgabe hatte oder nicht. Dieses Schreiben wurde an zahlreiche Verbände geschickt und uns von einem unserer Mitglieder zugänglich gemacht.

In dem Schreiben wurde explizit auf die Möglichkeit der Weiterleitung an die Mitglieder der entsprechenden Verbände hingewiesen und eine so erfolgte Information als Möglichkeit der Kenntnisnahme dargestellt. Dort heißt es: “Kenntnis von der Rechtsprechung des OVG NRW hat ein Waffen- oder Munitionsbesitzer, wenn ihm das Informationsschreiben der Waffenbehörde aus dem Jahr 2024 zugegangen ist oder wenn er davon in sonstiger Weise erfahren hat, etwa durch eine Information seines Verbandes, und er dies der Waffenbehörde so mitteilt“. 

Darin sehen wir die Gefahr, dass Verbände nicht nur als neutrale Informationsmittler eingesetzt werden. Eine Weiterleitung könnte zugleich dazu beitragen, in späteren Verfahren eine tatsächliche oder vermeintliche Kenntnis der Mitglieder zu begründen.

Aus der Sicht des VDB ist diese Vorgehensweise problematisch. Ein Verband muss seine Mitglieder informieren können, ohne befürchten zu müssen, dass diese Information später zu deren Nachteil verwendet wird. Verbandskommunikation darf nicht mittelbar zu einem Instrument behördlicher Beweisführung werden.

Daher verlinken wir erneut bewusst das zugrunde liegende Urteil an dieser Stelle nicht.
 

Antworten gehen am Kern unserer Kritik vorbei

Die Landesregierung weist zu Recht darauf hin, dass es bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht um die Bestrafung bereits begangenen Fehlverhaltens geht. Maßgeblich ist vielmehr eine auf die Zukunft gerichtete Prognose. Es muss geprüft werden, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich ein Betroffener künftig nicht ordnungsgemäß verhalten wird.

Der Verweis der Landesregierung auf Tatbestands- und Verbotsirrtümer nach den §§ 16 und 17 StGB beantwortet die eigentliche Frage jedoch nicht:

Kann und soll die Weitergabe behördlicher Informationen durch Verbände später dazu verwendet werden, die subjektive Vorwerfbarkeit eines Verstoßes zu begründen?

Sowohl das LKA als auch das Ministerium bezeichnen die Übersendung der Rundverfügung an ausgewählte Verbände als „reine informatorische Serviceleistung, die einem vielfach geäußerten Wunsch dieser Verbände nach Überlassung von Rundverfügungen entspricht.” Dass keine direkte Übersendung an den VDB stattgefunden hat, wird jeweils betont. Ebenso, dass eine Weiterleitung an die Mitglieder lediglich „anheimgestellt“ sei . Die Verbände seien hierzu nicht verpflichtet.

Damit beantwortet die Landesregierung allerdings nur, ob die Verbände die Informationen weiterleiten müssen. Sie erklärt nicht ausdrücklich, welche Bedeutung eine tatsächlich erfolgte Weiterleitung später in einem Verfahren zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit haben kann. Insbesondere stellt sie nicht eindeutig klar, dass eine Verbandsinformation künftig nicht als Anhaltspunkt für die Kenntnis eines Mitglieds herangezogen werden soll.

Unabhängig davon, ob die Informationsweiterleitung freiwillig erfolgt, bleibt sie funktional geeignet, eine tatsächliche oder vermeintliche Kenntnis zukünftiger Betroffener zu begründen.
 

Unterschiedliche Informationslagen, unterschiedliche Rechtsfolgen?

Die derzeitige Vorgehensweise erzeugt zwangsläufig unterschiedliche Kenntnislagen: Einige Verbände erhalten Rundverfügungen, andere nicht. Einige leiten sie weiter, andere verzichten darauf. Manche Mitglieder lesen eine Mitteilung, andere erhalten sie möglicherweise gar nicht oder nehmen sie nicht zur Kenntnis.

Sollte die Verwaltung aus diesen uneinheitlichen Informationswegen unterschiedliche Schlussfolgerungen für die subjektive Vorwerfbarkeit ziehen, würde der Ausgang eines Zuverlässigkeitsverfahrens mittelbar davon abhängen, welchem Verband jemand angehört und wie dieser Verband seine Kommunikation organisiert.

Soll ein bestimmter Kenntnisstand später zulasten eines Betroffenen berücksichtigt werden, müssen die zuständigen Behörden selbst für eine einheitliche, unmittelbare und nachweisbare Information sorgen. Sie sind damit in der Pflicht, die Betroffenen konkret über die verlangte Verwaltungspraxis zu informieren, zu entsprechenden Maßnahmen aufzufordern und angemessene Fristen zur Umsetzung einzuräumen.

Unabhängig von der Rolle der Verbände sollte sich die Landesregierung mit dem Kern der Kritik auseinandersetzen:

So verweisen beide Institutionen auf die Pflicht der Waffenbehörden in NWR, “dass die Verwaltung des Landes diese Gesetzesauslegung berücksichtigt”. Dies verlange die Bindung an Recht und Gesetz“, wenn “das höchste Verwaltungsgericht eines Landes in einem konkreten Fall die Auslegung einer abstrakten Rechtsnorm vornimmt, die für sämtliche Rechtsunterworfenen gilt.” Dass es in anderen Bundesländern andere Urteile gebe, wäre nicht von Belang. Auch die Tatsache, dass die Auslegung des OVG Nordrhein-Westfalen als obiter dictum gesehen wird, findet keine Beachtung, stattdessen heißt es. “Vielmehr hat das OVG NRW in seinen Entscheidungen die bestehenden waffenrechtlichen Regelungen, die für jeden betroffenen Rechtsunterworfenen unmittelbar gelten, ausgelegt und ihren objektiven Normgehalt festgestellt.”

Wird hier also eine aus einer Generalklausel heraus entwickelte und höchst umstrittene gerichtliche Auslegung durch eine Rundverfügung zu einem faktisch neuen, kategorischen Standard erhoben, der bundesweit in Nordrhein-Westfalen einzigartig bleibt – trotz bundesweit einheitlichem Waffengesetz?

Für den VDB steht eine klare und belastbare Antwort auf diese zentrale Frage weiterhin aus. Die eigentliche Problematik wird über die Evaluierung und anschließende Novellierung des Waffengesetzes endgültig gelöst werden müssen.