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08.07.2026

Urteil des VG Stuttgart stärkt die Meinungsfreiheit

Das Teilen von regierungskritischen Facebook-Beiträgen ist nicht verfassungsfeindlich

Mit Urteil vom 26. Mai 2026 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart einen Bescheid aufgehoben, mit dem einem Sportschützen mehrere waffenrechtliche Erlaubnisse widerrufen worden waren (Aktenzeichen 5 K 3149/24). Das Gericht formuliert klare Anforderungen an die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, die damit auch über den konkreten Fall hinaus von Bedeutung sind.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Mitteilung des Landesamts für Verfassungsschutz an die zuständige Waffenbehörde. Danach hatte der Kläger in den Jahren 2022 und 2023 mehrere Facebook-Beiträge veröffentlicht bzw. geteilt. Nach Auffassung der Behörde wiesen diese Beiträge Bezüge zu verschwörungsideologischem Gedankengut auf und fielen in den Bereich der „verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“. In den Beiträgen wurden Politiker sowie deren Äußerungen und Maßnahmen mit der Zeit des Nationalsozialismus verglichen.

Die Waffenbehörde warf dem Kläger vor, durch das aktive Teilen entsprechender Beiträge das Vertrauen in den Staat und seine Institutionen geschwächt und damit Bestrebungen verfolgt zu haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien. Sie widerrief deshalb die Waffenbesitzkarten und den Europäischen Feuerwaffenpass des Klägers und traf weitere Folgeentscheidungen, unter anderem zur Abgabe von Waffen und Munition sowie zu einem individuellen Waffenverbot.

Der Kläger legte zunächst Widerspruch ein. Nachdem dieser zurückgewiesen worden war, erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Die Klage hatte Erfolg.

Das VG Stuttgart stellte heraus, dass eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG eine „aktive individuelle Betätigung“ voraussetzt. Diese müsse auf eine Beeinträchtigung der verfassungsmäßigen Ordnung abzielen und nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung, wie Menschenwürde, Demokratieprinzip oder Rechtsstaatlichkeit, erkennen lassen.

Nach Ansicht der Kammer war dies im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der Kläger habe keine konkreten Schritte zur Mobilisierung anderer unternommen, nicht zu verfassungsfeindlichen Aktivitäten aufgerufen und keine Anhaltspunkte dafür geliefert, Waffengewalt als Mittel politischer Auseinandersetzung anzusehen.

Das Gericht betonte, dass bloße Kritik, auch wenn sie überspitzt, unangemessen oder geschmacklos sein mag, für sich genommen nicht ausreicht, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung anzunehmen. Die Facebook-Beiträge bewegten sich nach Auffassung der Kammer noch innerhalb des durch die Meinungsfreiheit gezogenen Rahmens. Ob die geäußerte Kritik berechtigt, unangemessen heftig oder geschmacklos sei, sei nicht von Verfassungsschutz oder Waffenbehörde zu beurteilen.

Von besonderer Bedeutung ist außerdem die Aussage des Verwaltungsgerichts, dass Hinweise und Einordnungen der Verfassungsschutzbehörden die Waffenbehörden nicht von einer eigenständigen Prüfung entbinden. Auch bei einer solchen Zuordnung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Eingriffsnorm im Einzelfall geprüft werden.

Die Behörde hatte nach Auffassung des Gerichts mögliche entlastende Auslegungen nicht hinreichend berücksichtigt. Die Beiträge konnten auch als provokante Diskussionsanregung verstanden werden. Allein aus der Zuordnung zum Bereich der (mittlerweile wieder abgeschafften) „verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“ und den vorliegenden Facebook-Beiträgen ließ sich daher keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ableiten.

Rechtsanwalt René M. Kieselmann von der Kanzlei SKW Schwarz freut sich nicht nur über den gewonnenen Prozess. Für ihn ist das (Anfang Juli 2026 noch nicht rechtskräftige) Urteil auch eine Stärkung der bürgerlichen Freiheitsrechte, deren wesentlicher Teil die Meinungsfreiheit ist. Im Gespräch mit dem VDB betont der Anwalt: „Wer in einer Demokratie Regierungen scharf kritisiert, ist nicht automatisch ein Umstürzler.“