Service Rund um den Waffenkauf / Waffenrecht

Meine Waffe – Deine Waffe Die wichtigsten Vorschriften, die Sie beim Kauf oder Verkauf einer Schusswaffe beachten müssen.

Häufig erreichten uns Anfragen rund um den An- und Verkauf von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Aus diesem Grund stellen wir im Folgenden zusammengefasst die wichtigsten Regelungen zum Überlassen von Waffen an eine andere Person dar. Zu beachten sind diese Vorschriften nicht nur, wenn eine Waffe verkauft, also gegen Entgelt überlassen wird, sondern selbstverständlich auch dann, wenn eine Waffe verschenkt wird. Wir gehen hier nur auf die Regelungen ein, die beim Überlassen einer Waffe innerhalb Deutschlands zu beachten sind.

 

I. Erlaubnisfreie Schusswaffen
Hier bewegen wir uns im „einfachsten“ Bereich, wo die wenigsten Vorschriften zu beachten sind. Erlaubnisfreie (Schuss-)Waffen kann man jeder anderen volljährigen Person überlassen, sei es geschenkt, sei es gegen als Verkauf gegen Entgelt. Geprüft werden muss nur, dass der Empfänger der Schusswaffe mindestens 18 Jahre alt ist und dass es sich tatsächlich um eine erlaubnisfreie Waffe handelt.

„F im Fünfeck“
Wichtigstes Überprüfungsmerkmal in diesem Zusammenhang ist das auf der Waffe angebrachte Freistellungszeichen, das sogenannte „F im Fünfeck“. Dieses bedeutet, dass die Waffe bauartgeprüft wurde und dem Geschoss eine Mündungsenergie von maximal 7,5 Joule vermittelt. Bei Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, bedeutet das Zeichen auch gleichzeitig, dass Volljährige diese Waffe ohne weitere Erlaubnis erwerben und besitzen dürfen (Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Ziffer 1.1 WaffG).

Alte Waffen dieser Art, die bereits vor Einführung des Zeichens „F im Fünfeck“ hergestellt und in den Handel gebracht worden sind, müssen nicht nachträglich mit diesem Zeichen versehen werden. Dies gilt für Waffen, die auf dem Gebiet der „alten“ Bundesländer vor dem 1. Januar 1970 in den Handel gebracht worden sind, oder im Beitrittsgebiet vor dem 02. April 1991 (Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Ziffer 1.2 WaffG). Bei diesen Waffen spielt auch die tatsächliche Energie keine Rolle für die Erlaubnisfreiheit, sie sind nicht WBK-pflichtig.

PTB-Zeichen
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen müssen das sogenannte „PTB-Zeichen“ tragen, um erlaubnisfrei zu sein. Dies bedeutet, dass ihre Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt mit Sitz in Braunschweig geprüft und zugelassen worden sind. Trägt eine SRS-Waffe dieses Zeichen nicht, so ist sie WBK-pflichtig!

Weitere Waffen
Weitere gängige freie Waffen sind Armbrüste sowie Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung und mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist. Außerdem sind von der Erlaubnispflicht die einläufigen Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) freigestellt, sofern ihr Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist. Hier ist besondere Vorsicht bei den häufig als „einschüssige Vorderladerrevolver“ angebotenen Waffen und den sogenannten Tingle-Pistolen („Modell 1860“) angebracht. Diese sind, obwohl es sich um einschüssige Vorderladerwaffen handelt, in der Regel erlaubnispflichtige Schusswaffen und erfordern zumindest einen WBK-Eintrag, da es sich durch die Umwandlung in einschüssige Waffen nicht um eine Perkussionswaffe, deren Modell vor 1871 entwickelt worden ist, handelt, und da die Tingle-Pistole kein historisches Vorbild hat. Als diese Waffen in den 1970er Jahren aufkamen, wurden sie – auch von großen bekannten Versandhändlern – bis in die 1980er Jahre hinein als erlaubnisfreie Waffen angeboten, dies wurde zwar später wieder korrigiert, dies hatte sich aber nicht überall herumgesprochen.

 

II. Erlaubnispflichtige Schusswaffen

Beim Verkauf oder sonstigen Überlassen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen sind einige Regelungen mehr zu beachten.

Erwerbserlaubnis
Damit jemand dauerhafter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe werden kann, benötigt er eine Erwerbsberechtigung. Die gängigsten Erlaubnisse sind im Folgenden näher aufgeführt:

Jahresjagdschein
Der gültige Jahresjagdschein ist gemäß § 13 Abs. 3 WaffG Erwerbserlaubnis für alle Jagdlangwaffen, also für alle Langwaffen, die nicht nach § 19 BJagdG für die Jagdausübung verboten sind. Also: achten Sie auf das Ablaufdatum des Jagdscheines!
Zum Erwerb von Kurzwaffen benötigen dagegen auch Jäger ein eigene behördliche Erwerbserlaubnis, also einen Voreintrag in eine „Grüne“ WBK.

Grüne WBK mit Voreintrag
Die WBK alleine genügt hier nicht als Erwerbserlaubnis, wichtig ist, dass die entsprechende Waffe in einem zum Zeitpunkt des Erwerbs noch gültigen Voreintrag genannt ist und somit deren konkreter Erwerb erlaubt worden ist. Der Voreintrag ist in der Regel ein Jahr ab Erteilung gültig. Hier ist unbedingt auf das Ablaufdatum zu achten.

Gelbe WBK / Sportschützen-WBK
Die Sportschützen-WBK ist Erwerbs- und Besitzerlaubnis für alle darin genannten Waffenarten. Hier muss kein zusätzlicher Voreintrag für den Erwerb einer Waffe vorhanden sein, die WBK selbst genügt. Die Sportschützen-WBK ist nach § 14 Abs. 4 Erlaubnis zum Erwerb und Besitz für einschüssige Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen). Sie gilt nicht für Repetierflinten! Weitere inhaltliche Einschränkungen sind unzulässig. Das Erwerbsstreckungsgebot ist jedoch auch bei der gelben WBK zu betrachten: im Regelfall nicht mehr als 2 Waffen in 6 Monaten

Alte Gelbe WBK
Eine bis zum 31.03.2003 erteilte Sportschützen-WBK ist – soweit sie nicht durch einen amtlichen Eintrag erweitert worden ist – weiterhin Erwerbs- und Besitzerlaubnis (nur) für Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen.

Sammler-WBK
Die Rote WBK für Waffensammler berechtigt zum Erwerb der Waffen, die vom jeweiligen in der WBK bezeichneten Sammelgebiet umfasst sind. Wie bei jedem anderen Überlassen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist auch hier der Überlasser nach § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG verpflichtet, die Berechtigung des Erwerbers zu prüfen, also zumindest kursorisch zu prüfen, ob die Waffe auch dem auf der WBK ausgewiesenen Sammelgebiet unterfallen kann.

 

III. Austragung bei der Behörde
Wer eine erlaubnispflichtige Schusswaffe einem anderen überlässt, muss der Behörde nach § 34 Abs. 4 WaffG schriftlich mitteilen, wem er die Waffe überlassen hat. Diese Meldung muss Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift des Erwerbers enthalten sowie die Art und die Gültigkeitsdauer der Erwerbsberechtigung. Hier ist also anzugeben, dass die Waffe z.B. aufgrund eines Jagdscheines, gültig bis zum 31.03.2008, verkauft wurde.
Wird die Waffe an einen Händler verkauft, so genügt die Angabe des Namens der Firma sowie die Adresse.

Die Frist für diese Mitteilung bei der Behörde beträgt – wie im Gegenzug auch die Frist zur Eintragung der Waffe durch den Käufer bei der Behörde – zwei Wochen. Eine Überschreitung dieser Frist ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bewehrt ist, und wird zumindest im Wiederholungsfall auch von den Behörden geahndet.

Stand 01/2009