Waffenrechts-FAQ
Der VDB klärt auf: Antworten auf häufige Fragen zum Waffenrecht
Egal ob in Presseberichten, bei politischen Debatten oder im Netz – wenn es ums Waffenrecht geht, tauchen immer wieder dieselben Fragen und Irrtümer auf. Die Experten des Verbands Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e. V. (VDB) räumen deshalb an dieser Stelle mit Missverständnissen auf und beantworten die häufigsten Fragen, mit denen sich Journalistinnen und Journalisten an uns wenden, komptakt und auch für Laien verständlich.Ihr Anliegen oder Ihre Frage wird nicht beantwortet? Kontaktieren Sie uns gerne - oder werfen Sie einen Blick in unsere Broschüre Waffenrecht kurzgefasst - Der sichere Umgang mit einer Waffe, in der wir im Detail auf alle relevanten Aspekte des Waffenrechts eingehen.
Nein, nicht ganz. Um in Deutschland eine Schusswaffe erwerben und besitzen zu dürfen, bedarf es im Regelfall einer behördlichen Erlaubnis. Im Volksmund wird diese Erlaubnis oft irrtümlich „Waffenschein“ genannt. Gemeint ist aber meist die Waffenbesitzkarte (kurz WBK), die zum Erwerb und Besitz der eingetragenen Schusswaffen berechtigt, nicht jedoch zum Führen in der Öffentlichkeit.
Zwei andere Arten von Erlaubnissen tragen tatsächlich die Bezeichnung „Waffenschein“. Der „Große Waffenschein“ (manchmal leider unpräzise auch einfach nur „Waffenschein“) berechtigt zum Tragen einer Schusswaffe in der Öffentlichkeit. Diese Erlaubnis wird äußerst selten erteilt, aktuell sind es rund 9.000 (Stand 2025) Personen in ganz Deutschland. Dazu gehören Berufswaffenträger und Personen, die nachweisen können, dass sie erheblich gefährdet sind und daher eine Schusswaffe zu ihrem eigenen Schutz benötigen (z. B. hochrangige Politiker oder Staatsanwälte).
Der „Kleine Waffenschein“ ist mit rund 880.000 (Stand 03/2025) Inhabern deutlich weiter verbreitet und berechtigt auch nicht dazu, eine scharfe Schusswaffe zu tragen, sondern nur sogenannte Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen. Aus diesen können nur Platzpatronen, Signaleffekte oder Pfeffer- und CS-Gas verschossen werden. Der Kleine Waffenschein berechtigt nicht zum Schießen in der Öffentlichkeit, auch nicht an Silvester.
Zwei andere Arten von Erlaubnissen tragen tatsächlich die Bezeichnung „Waffenschein“. Der „Große Waffenschein“ (manchmal leider unpräzise auch einfach nur „Waffenschein“) berechtigt zum Tragen einer Schusswaffe in der Öffentlichkeit. Diese Erlaubnis wird äußerst selten erteilt, aktuell sind es rund 9.000 (Stand 2025) Personen in ganz Deutschland. Dazu gehören Berufswaffenträger und Personen, die nachweisen können, dass sie erheblich gefährdet sind und daher eine Schusswaffe zu ihrem eigenen Schutz benötigen (z. B. hochrangige Politiker oder Staatsanwälte).
Der „Kleine Waffenschein“ ist mit rund 880.000 (Stand 03/2025) Inhabern deutlich weiter verbreitet und berechtigt auch nicht dazu, eine scharfe Schusswaffe zu tragen, sondern nur sogenannte Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen. Aus diesen können nur Platzpatronen, Signaleffekte oder Pfeffer- und CS-Gas verschossen werden. Der Kleine Waffenschein berechtigt nicht zum Schießen in der Öffentlichkeit, auch nicht an Silvester.
Der Waffenbesitz setzt in Deutschland ein anerkanntes „Bedürfnis“ voraus, z. B. Jagd, Sportschießen oder Waffensammeln. Jäger weisen dieses Bedürfnis über einen gültigen Jagdschein, Sportschützen durch die Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverein und regelmäßiges Schießtraining nach.
Vor Erteilung der Waffenbesitzkarte erfolgt eine behördliche Prüfung (u. a. durch Polizei, Verfassungsschutz und Zoll). Personen mit Vorstrafen, psychischen Erkrankungen oder Suchtproblemen erhalten keine Erlaubnis. Darüber hinaus müssen Antragsteller die Möglichkeit der sicheren Aufbewahrung in einem geeigneten Tresor und ihre Sachkundigkeit im Umgang mit Waffen nachweisen. Inhaber von Waffenbesitzkarten müssen außerdem ihr Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken, da sie der zuständigen Behörde im Rahmen von Kontrollen Zugang zu ihren Wohnräumen gewähren müssen.
Vor Erteilung der Waffenbesitzkarte erfolgt eine behördliche Prüfung (u. a. durch Polizei, Verfassungsschutz und Zoll). Personen mit Vorstrafen, psychischen Erkrankungen oder Suchtproblemen erhalten keine Erlaubnis. Darüber hinaus müssen Antragsteller die Möglichkeit der sicheren Aufbewahrung in einem geeigneten Tresor und ihre Sachkundigkeit im Umgang mit Waffen nachweisen. Inhaber von Waffenbesitzkarten müssen außerdem ihr Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken, da sie der zuständigen Behörde im Rahmen von Kontrollen Zugang zu ihren Wohnräumen gewähren müssen.
Die vom Bundesverwaltungsamt und dem Nationalen Waffenregister (NWR) herausgegebenen Statistiken geben unter anderem Aufschluss über die Anzahl an Waffen und Waffenbesitzern in Deutschland. Stand 03/2025 besaßen rund 930.000 Personen insgesamt ca. 5.000.000 erlaubnispflichtige Waffen bzw. Waffenteile in Privatbesitz.
Dem gegenüber steht eine hohe Dunkelziffer illegaler Waffen – bis zu 20 Millionen, wie die Gewerkschaft der Polizei (GdP) schätzt. Diese Waffen, oft auch Kriegswaffen aus Krisenherden, fließen – von Waffenrechtsverschärfungen nicht tangiert – vor allem aus Osteuropa auf den deutschen Schwarzmarkt. Das bestätigte auch das Bundeskriminalamt zuletzt wieder im Bundeslagebild Waffenkriminalität 2023 (Stand 08/2024).
Dem gegenüber steht eine hohe Dunkelziffer illegaler Waffen – bis zu 20 Millionen, wie die Gewerkschaft der Polizei (GdP) schätzt. Diese Waffen, oft auch Kriegswaffen aus Krisenherden, fließen – von Waffenrechtsverschärfungen nicht tangiert – vor allem aus Osteuropa auf den deutschen Schwarzmarkt. Das bestätigte auch das Bundeskriminalamt zuletzt wieder im Bundeslagebild Waffenkriminalität 2023 (Stand 08/2024).
Die Hauptkunden des Waffenfachhandels sind Jäger und Sportschützen, die eine gültige waffenrechtliche Erlaubnis (z. B. Waffenbesitzkarte) vorlegen müssen, wenn sie eine Schusswaffe erwerben wollen. Jeder Kauf bzw. Verkauf wird in einem bundesweiten digitalen Waffenregister (NWR) erfasst, sodass Schusswaffen über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg nachverfolgt werden können – von der Herstellung bis zur Vernichtung.
Kurz gesagt: Ja. Bei regelmäßigem Schießtraining (z. B. 2 x 25–30 Schuss pro Tag, zwei Tage pro Woche) ist ein Bestand von 1.000 Schuss schnell aufgebraucht, oft schon binnen weniger Wochen. Wer Kosten sparen oder bessere Ergebnisse erzielen will, benötigt oft deutlich mehr Munition.
Auch Jäger trainieren regelmäßig, und Waffensammler testen gelegentlich die Funktion ihrer Waffen. Die Aufbewahrung von mehreren tausend Schuss Munition ist daher eher die Regel als eine Ausnahme und kein Anlass zur Sensationalisierung.
Auch Jäger trainieren regelmäßig, und Waffensammler testen gelegentlich die Funktion ihrer Waffen. Die Aufbewahrung von mehreren tausend Schuss Munition ist daher eher die Regel als eine Ausnahme und kein Anlass zur Sensationalisierung.
Zivil erwerbbare Schusswaffen dürfen in Deutschland nicht über die Möglichkeit zur Abgabe von Dauerfeuer oder Feuerstößen verfügen. Das bedeutet, dass es mit zivilen Waffen nicht möglich ist, durch einmaliges Betätigen des Abzugs mehrere Schüsse aus einem Lauf abzugeben. Das unterscheidet sie von militärischen Waffen wie Sturmgewehren, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen bzw. in Deutschland verbotene Waffen sind. Solche Waffen können von regulären Waffenbesitzern wie Jägern und Sportschützen nicht erworben werden.
Optische Ähnlichkeiten moderner Selbstladewaffen zu militärischen Modellen sind das Resultat konvergenter Entwicklung und ergeben sich aus gemeinsamen Anforderungen an Modularität, Ergonomie, Präzision, Gewichtsersparnis usw. Die Gefährlichkeit einer Waffe lässt sich nicht an äußeren Merkmalen wie Farbe oder den verwendeten Anbauteilen festmachen.
Optische Ähnlichkeiten moderner Selbstladewaffen zu militärischen Modellen sind das Resultat konvergenter Entwicklung und ergeben sich aus gemeinsamen Anforderungen an Modularität, Ergonomie, Präzision, Gewichtsersparnis usw. Die Gefährlichkeit einer Waffe lässt sich nicht an äußeren Merkmalen wie Farbe oder den verwendeten Anbauteilen festmachen.
Immer wieder kommt die Frage nach einer zentralen Lagerung von Schusswaffen z.B. in Schützenvereinen oder Polizeistationen auf. Das ist jedoch aus logistischen und Sicherheitsgründen nicht möglich. Schützenhäuser sind wegen ihrer Geräuschemission oft abseits gelegen und würden Kriminellen daher ein leichtes und attraktives Ziel bieten, wenn dort zu jedem Zeitpunkt mehrere hundert Waffen aufbewahrt werden würden.
Obwohl es in Deutschland im Vergleich zu vielen anderen Ländern relativ wenige Waffenbesitzer gibt, beläuft sich die Anzahl der legal besessenen Schusswaffen dennoch auf ca. 5.000.000 Stück (Stand 03/2025). Bereits aus Platzgründen können in einer Polizeistation nicht mehrere tausend Schusswaffen aufbewahrt werden, die zudem durch eine dauerhaft besetzte Ausgabestelle zur Reinigung, Modifikation oder zum (Trocken)Training an ihre Besitzer herausgegeben werden müssten.
Leider verschwinden auch immer wieder Schusswaffen aus staatlicher Hand, sowohl bei Polizei als auch Bundeswehr, sodass auch diese nicht praktisch umsetzbare Möglichkeit keine absolute Sicherheit böte.
Obwohl es in Deutschland im Vergleich zu vielen anderen Ländern relativ wenige Waffenbesitzer gibt, beläuft sich die Anzahl der legal besessenen Schusswaffen dennoch auf ca. 5.000.000 Stück (Stand 03/2025). Bereits aus Platzgründen können in einer Polizeistation nicht mehrere tausend Schusswaffen aufbewahrt werden, die zudem durch eine dauerhaft besetzte Ausgabestelle zur Reinigung, Modifikation oder zum (Trocken)Training an ihre Besitzer herausgegeben werden müssten.
Leider verschwinden auch immer wieder Schusswaffen aus staatlicher Hand, sowohl bei Polizei als auch Bundeswehr, sodass auch diese nicht praktisch umsetzbare Möglichkeit keine absolute Sicherheit böte.