Waffenrechts-FAQ

Der VDB klärt auf: Antworten auf häufige Fragen zum Waffenrecht

Egal ob in Presseberichten, bei politischen Debatten oder im Netz – wenn es ums Waffenrecht geht, tauchen immer wieder dieselben Fragen und Irrtümer auf. Die Experten des Verbands Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e. V. (VDB) räumen deshalb an dieser Stelle mit Missverständnissen auf und beantworten die häufigsten Fragen, mit denen sich Journalistinnen und Journalisten an uns wenden, komptakt und auch für Laien verständlich.

Ihr Anliegen oder Ihre Frage wird nicht beantwortet? Kontaktieren Sie uns gerne - oder werfen Sie einen Blick in unsere Broschüre Waffenrecht kurzgefasst - Der sichere Umgang mit einer Waffe, in der wir im Detail auf alle relevanten Aspekte des Waffenrechts eingehen:
Nein, nicht ganz. Das Waffengesetz unterscheidet zwischen Erlaubnissen zum Erwerb und Besitz – den Waffenbesitzkarten – und Erlaubnissen zum Führen in der Öffentlichkeit, also z. B. zum Tragen einer Pistole im Holster – den Waffenscheinen. Um in Deutschland eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben und besitzen zu dürfen, bedarf es einer behördlichen Erlaubnis, die durch eine Waffenbesitzkarte (kurz WBK) erteilt wird. Sie berechtigt nicht dazu, Waffen in der Öffentlichkeit zu tragen (Waffen zu führen).

Waffenscheine dagegen berechtigen zum Führen in der Öffentlichkeit. Der „Große” Waffenschein, im Waffengesetz nur Waffenschein, berechtigt zum Tragen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe in der Öffentlichkeit. Diese Erlaubnis wird äußerst selten erteilt, aktuell sind es nur ca. 9.000 (Stand 2025) Personen in ganz Deutschland. Dazu gehören Berufswaffenträger (Bewachungsunternehmen und Personenschützer) und Personen, die nachweisen können, dass sie erheblich gefährdet sind und daher eine Schusswaffe zu ihrem eigenen Schutz benötigen (z. B. hochrangige Politiker oder Staatsanwälte).

Der „Kleine Waffenschein“ ist mit rund 880.000 (Stand 03/2025) Inhabern deutlich weiter verbreitet und berechtigt jedoch nicht dazu, eine scharfe Schusswaffe zu tragen, sondern nur sogenannte Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen. Aus diesen können nur Platzpatronen, Signaleffekte oder Pfeffer- und CS-Gas verschossen werden. Der Kleine Waffenschein berechtigt nicht zum Schießen in der Öffentlichkeit – auch nicht an Silvester, hierzu wäre eine Schießerlaubnis nötig.
Der Waffenbesitz setzt in Deutschland ein anerkanntes „Bedürfnis“ voraus, z. B. Jagd, Sportschießen oder Waffensammeln. Jäger weisen dieses Bedürfnis über einen gültigen Jagdschein, Sportschützen durch die Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverein und regelmäßiges Schießtraining nach.

Vor Erteilung der Waffenbesitzkarte erfolgt eine behördliche Prüfung (u. a. durch Polizei, Verfassungsschutz und Zoll). Personen mit Vorstrafen, psychischen Erkrankungen oder Suchtproblemen erhalten keine Erlaubnis. Darüber hinaus müssen Antragsteller die Möglichkeit der sicheren Aufbewahrung in einem geeigneten Tresor und ihre Sachkundigkeit im Umgang mit Waffen nachweisen. Inhaber von Waffenbesitzkarten müssen außerdem ihr Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken, da sie der zuständigen Behörde im Rahmen von Kontrollen Zugang zu ihren Wohnräumen gewähren müssen.
Die vom Bundesverwaltungsamt und dem Nationalen Waffenregister (NWR) herausgegebenen Statistiken geben unter anderem Aufschluss über die Anzahl an Waffen und Waffenbesitzern in Deutschland. Stand 03/2025 besaßen rund 930.000 Personen insgesamt ca. 5.000.000 erlaubnispflichtige Waffen bzw. Waffenteile in Privatbesitz. Beide Zahlen sind seit 2014 rückläufig, die Zahl legaler Waffen und Waffenbesitzer in Deutschland sinkt also.

Dem gegenüber steht eine hohe Dunkelziffer illegaler Waffen – bis zu 20 Millionen, wie die Gewerkschaft der Polizei (GdP) schätzt. Diese Waffen, oft auch Kriegswaffen aus Kriegsgebieten, fließen – von Waffenrechtsverschärfungen nicht tangiert – vor allem aus Osteuropa auf den deutschen Schwarzmarkt. Das bestätigte auch das Bundeskriminalamt zuletzt wieder im Bundeslagebild Waffenkriminalität 2023 (Stand 08/2024).
Die Hauptkunden des Waffenfachhandels sind Jäger und Sportschützen, die eine gültige waffenrechtliche Erlaubnis (z. B. Waffenbesitzkarte) vorlegen müssen, wenn sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben wollen. All diese Kunden sind vorab von der Waffenbehörde auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft worden. Jeder Kauf bzw. Verkauf wird im Nationalen Waffenregister (NWR) erfasst, sodass Schusswaffen über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg nachverfolgt werden können – von der Herstellung bis zur Vernichtung.

Eine grob vereinfachte Darstellung des Kaufablaufs beim Erwerb von Schusswaffen und Munition finden Sie hier:
Flussdiagramm Schusswaffenkauf
Kurz gesagt: Ja. Bei regelmäßigem Schießtraining (z. B. 25–30 Schuss pro Tag bei zwei Trainingstagen pro Woche) ist ein Bestand von 1.000 Schuss schnell aufgebraucht. Wer Kosten sparen oder bessere Ergebnisse erzielen will, benötigt oft deutlich mehr Munition.

Auch Jäger trainieren regelmäßig, und Waffensammler testen gelegentlich die Funktion ihrer Waffen. Die Aufbewahrung von mehreren tausend Schuss Munition ist daher eher die Regel als eine Ausnahme und kein Anlass zur Sensationalisierung. Die Munition muss ordnungsgemäß in einem verschlossenen Behältnis verwahrt und vor dem Zugriff Unberechtigter geschützt werden.
Zivil erwerbbare Schusswaffen dürfen in Deutschland nicht über die Möglichkeit zur Abgabe von Dauerfeuer verfügen, also keine vollautomatischen Waffen sein. Das bedeutet, dass es mit zivilen Waffen nicht möglich ist, durch einmaliges Betätigen des Abzugs mehrere Schüsse aus einem Lauf abzugeben. Das unterscheidet sie von militärischen Waffen wie Sturmgewehren, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen bzw. in Deutschland für Privatpersonen verbotene Waffen sind. Solche Waffen können von regulären Waffenbesitzern wie Jägern und Sportschützen also nicht erworben werden.

Optische Ähnlichkeiten moderner Selbstladewaffen (halbautomatischen Schusswaffen) zu militärischen Modellen sind das Resultat einer konvergierenden Entwicklung und ergeben sich aus gemeinsamen Anforderungen an Modularität, Ergonomie, Präzision, Gewichtsersparnis usw. Für die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung spielen äußere Merkmalen wie Farbe oder verwendete Anbauteile keine Rolle.
Immer wieder kommt die Frage nach einer zentralen Lagerung von Schusswaffen z. B. in Schützenvereinen oder Polizeistationen auf. Das ist jedoch aus logistischen und sicherheitstechnischen Gründen nicht möglich. Schützenhäuser sind wegen ihrer Geräuschemission oft abseits gelegen und würden Kriminellen daher ein leichtes und attraktives Ziel bieten, wenn dort zu jedem Zeitpunkt mehrere hundert Waffen und tausende Schuss Munition aufbewahrt werden würden.

Bereits aus Platzgründen können mehrere tausend Schusswaffen auch nicht in den Polizeistationen aufbewahrt werden. Zudem kommen Polizei- und Sicherheitsbehörden deutlich wichtigere Aufgaben zu, als als eine dauerhaft besetzte Ausgabestelle für Schusswaffen zur Reinigung, Modifikation oder zum (Trocken)Training zu fungieren.