Waffenfachhändler

Ausbildung zum Waffenfachhändler

Wer als Waffenfachhändler arbeiten oder ein Waffenfachhandelsunternehmen eröffnen will, muss eine Waffenfachkundeprüfung nach § 22 WaffG i.V.m § 15 AWaffV nachweisen.

Um diese ablegen zu können, muss zuerst das Ansinnen bei der Waffenbehörde angezeigt werden. Diese setzt alle nötigen Überprüfungen (Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Aufbewahrungsnachweise etc.) in Gang und meldet den Anwärter bei der zuständigen IHK für die Waffenfachkundeprüfung an. 

Gerne stellt Ihnen der VDB in diesem Zusammenhang auf E-Mail-Anfrage an abruf@vdb-waffen.de sein Muster-Sicherheitskonzept sowie den Existenzgründerleitfaden zur Verfügung.
 

Eckdaten

  • Ausbildungsdauer: Kurs ca. 3 Wochen
  • Prüfung: Fachkundeprüfung vor der IHK
  • Möglichkeiten: Waffenfachhändler in bestehendem Unternehmen oder selbstständige Tätigkeit
 
Die dort abgeprüften Kenntnisse können in einem mehrtägig bis wöchentlichen Vorbereitungskurs an einer Waffenfachschule erworben werden. Sie bestehen aus der Theorie, in der waffenrechtliche und waffentechnische Inhalte vermittelt werden und praktischen Überungen zum Umgang mit Schusswaffen und Munition.

Umfang der Fachkunde (§ 15 AWaffV):
In der Fachkundeprüfung für die große Handelserlaubnis müssen ausreichende Kenntnisse der Vorschriften über den Handel mit Schusswaffen und Munition, den Erwerb und das Führen von Schusswaffen sowie der Grundzüge der sonstigen waffenrechtlichen und der beschussrechtlichen Vorschriften nachgewiesen werden. Ebenso sind, wenn eine umfassende Waffenhandelserlaubnis beantragt werden soll, Schusswaffen und Munition aller Art, bzw. die in der Anlage des Waffengesetzes aufgeführten Waffen- oder Munitionsarten, für die Erlaubnis zum Handel beantragt ist,Gegenstand der Prüfung. Auch über Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuchlichen Schusswaffen sowie die Behandlung der gebräuchlichen Munition und ihre Verwendung in der dazugehörigen Schusswaffe müssen Kenntnisse nachgewiesen werden. 

Ausbildungsmöglichkeiten

Deutsches Sachkunde Zentrum
Zum Wiesental 2
36041 Fulda
Tel.: +0152 33593180
E-Mail: info@deutsches-sachkunde-zentrum.de




Waffentechnisches Sachverständigenbüro Mohr
Von-Plettenberg-Str. 6
59590 Geseke
Tel.: 01719999915
E-Mail: mohr@rogermohr.de

Waffenschule Berlin
Mahlsdorfer Straße 3-6
12555 Berlin (Köpenick)
Tel.: 030 / 65 89 0319
E-Mail: info@waffenschule-berlin.de




 

1. Suhler Waffenschule
Friedrich -Engels-Str. 5
98527 Suhl
Tel.: 03681 / 87 69 099
E-Mail: meyer@suhler-waffenschule.de

Waffen Burg
Sonnenbichl 10
82393 Iffeldorf
Tel.: 08856 80 46 270 
E-Mail: info@waffen-burg.de


§ 16 Prüfung (§16 AWaffV)

Die Waffenfachkundeprüfungen werden mündlich vor verschiedenen IHKs abgelegt. Sie finden vor einem staatlichen  Prüfungsausschuss statt, der von der zuständigen Behörde gebildet wird.
Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die alle sachkundig sein müssen. Der Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel tätig sein, jedoch sollte als Beisitzer ein selbstständiger Waffenfachhändler und ein Angestellter im Waffenfachhandel oder ein Angestellter in der Waffenherstellung bestellt werden.


Nach der Prüfung

Nach der erfolgreicher Prüfung kann der angehende Waffenfachhändler eine Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen nach § 21 WaffG bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden. Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Bei Eröffnung, Schließung oder Übergabe eines Betriebs, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle muss der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 WaffG dies innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzeigen.