zurück zur Übersicht

05.10.2026

VDB legt umfassende Antwort zum Evaluierungsfragebogen vor

Waffenrecht braucht mehr als Detailkorrekturen

Am 30. September 2026 hat der VDB seine Stellungnahme zum Evaluierungsfragebogen des Bundesinnenministeriums fristgerecht eingereicht. Insgesamt 364 Seiten fasst das finale Dokument. Es ist damit die umfangreichste Antwort, die der VDB jemals für einen (Vor-)Gesetzgebungsprozess erarbeitet hat.

Dabei haben wir uns nicht darauf beschränkt, die vom BMI gestellten Fragen zu beantworten und unsere Positionen mit unzähligen Argumenten zu untermauern, sondern wir gehen darüber hinaus auch auf viele Themenbereiche ein, die unserer Ansicht nach im Evaluierungsprozess bisher nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Das ist der Tatsache geschuldet, dass es sich bei der laufenden Evaluierung mit ihrem klar umrissenen Umfang, wie im Koalitionsvertrag genannt, eben nicht um eine umfassende Überarbeitung des gesamten Gesetzes handelt  – auch wenn eine Neufassung eigentlich dringend notwendig wäre.

Trotzdem haben wir uns natürlich gerne auf den Evaluierungsprozess eingelassen, um die Interessen aller unserer Mitglieder bestmöglich zu vertreten. Zu diesem Zweck sind auch rund 130.000 Einzelantworten aus unserer Beteiligungsumfrage in die Stellungnahme eingeflossen, für die wir uns an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich bedanken wollen.

Eine vorläufige Fassung unserer Antworten hatten wir Anfang September bereits mit über 60 anderen beteiligten Verbänden geteilt und explizit darum gebeten, einzelne Argumente oder auch ganze Passagen bei Bedarf daraus zu übernehmen.
Im Folgenden werden wir unsere Position zu den einzelnen Themenkomplexen des Fragenkatalogs kurz zusammenfassen. Das vollständige Dokument können Sie hier herunterladen:


Regelüberprüfung, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung

Bei den grundlegenden Voraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse sehen wir erhebliches Entlastungs- und Vereinfachungspotenzial. Die turnusmäßige Regelüberprüfung von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung sollte durch ein Nachberichtssystem ersetzt werden: Entscheidend ist nicht, dass Millionen anlassloser Abfragen in festen Zeitabständen durchgeführt werden, sondern, dass neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse die Waffenbehörden tatsächlich erreichen. Eine Zusammenlegung mit der Bedürfnisprüfung lehnen wir ab, da dies auch die Frequenz der Prüfungen erhöhen und keine entlastende Wirkung erzielen würde.

Auch das System der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit muss grundlegend überarbeitet werden. Geringfügige Formalverstöße dürfen nicht dieselben Konsequenzen nach sich ziehen wie tatsächlich schwerwiegendes Fehlverhalten. Statt neuer Regelbeispiele braucht es eine nachvollziehbare Abstufung nach der Schwere eines Verstoßes und eine stärker personenbezogene Gefahrenprognose.

Bei der persönlichen Eignung sprechen wir uns ebenfalls gegen pauschale zusätzliche Begutachtungspflichten aus. Maßgeblich sollten konkrete und objektivierbare Tatsachen sein, die tatsächlich Zweifel an der persönlichen Eignung begründen.


Altersgrenzen

Starre Altersgrenzen und allein an das Lebensalter geknüpfte Begutachtungspflichten stellen wir grundsätzlich infrage. Stattdessen sollte stärker auf die individuelle körperliche und geistige Eignung sowie auf eine qualifizierte Aufsicht abgestellt werden. Gerade beim beaufsichtigten Schießen von Kindern und Jugendlichen auf Schießstätten sehen wir Spielraum für deutliche Erleichterungen, ohne die Anforderungen an Aufsicht und Sicherheit abzusenken.


SRS-Waffen

Weitere Erlaubnis-, Sachkunde-, Bedürfnis- oder Versicherungspflichten für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen lehnen wir ab. Selbst für den bestehenden Kleinen Waffenschein lässt sich anhand der verfügbaren Daten kein eindeutiger Sicherheitsgewinn nachweisen. Statt zusätzliche Zugangshürden für rechtstreue Besitzer zu schaffen, sollte der Fokus auf Aufklärung und der konsequenten Ahndung tatsächlichen Fehlverhaltens liegen.


Jagdwaffen

Für Jäger lehnen wir eine zahlenmäßige Begrenzungen des Erwerbs von Langwaffen ab. Welche und wie viele Waffen jagdlich sinnvoll sind, hängt von Jagdart, Wildart, Revier, Ausübung von Übungs- und Wettkampfschießen, Auslandsjagden sowie technischen und persönlichen Anforderungen ab. Ein vom Gesetzgeber definiertes Kontingent würde dieser Praxis nicht gerecht.


Schießsport

Im Schießsport wollen wir überflüssige Mengen- und Erwerbsbeschränkungen abbauen. Dazu gehört insbesondere die Streichung des Erwerbsstreckungsgebots, das einen bereits zulässigen Erwerb lediglich zeitlich verzögert und zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht.
Auch die starren Grenzen des Grundkontingents halten wir nicht für sachgerecht. Die Erwerbsmöglichkeiten von Sportschützen sind am tatsächlichen sportlichen bzw. disziplinbezogenen Bedarf auszurichten, nicht an einer schematisch gezogenen Obergrenze.
Der bloße Austausch einer vorhandenen Waffe durch einen gleichartigen Ersatz sollte ohne erneute Bedürfnisprüfung stattfinden können.


Aufbewahrung

Das bestehende Schutzniveau bei der Aufbewahrung ist aus unserer Sicht ausreichend und bei neu anzuschaffenden Sicherheitsbehältnissen nach DIN EN 1143-1 sogar überdimensioniert. Statt weiterer pauschaler Verschärfungen fordern wir eine technisch aktuelle, risikobezogene und deutlich flexiblere Abstufung der Anforderungen.

Dazu gehört insbesondere eine neue Aufbewahrungsstufe unterhalb des Widerstandsgrades 0. Sicherheitsschränke der Klassen S1 und S2 nach DIN EN 14450 oder gleichwertige Sicherheitsstandards sollten auch für erlaubnispflichtige Schusswaffen anerkannt werden. Gleichzeitig sollen vorhandene A- und B-Schränke nicht nur im Altbesitz weiter genutzt, sondern auch verkauft, vererbt oder anderweitig an neue Besitzer weitergegeben werden können. Ein technisch unveränderter Schrank verliert nicht allein durch einen Eigentümerwechsel seine Schutzwirkung.

Auch bei der Schlüsselaufbewahrung setzen wir auf das Schutzziel statt auf starre technische Vorgaben. Schlüssel müssen vor dem Zugriff Unberechtigter geschützt sein – dafür braucht es jedoch keine Vorschrift zum Schlüsseltresor oder elektronischen Schließsystemen. Auch ein sicher gewähltes und nicht ohne Weiteres auffindbares Versteck muss zulässig sein.


Messer und Messerverbotszonen

Es stellt einen Systembruch dar, Alltagsmesser, die ihrer Zweckbestimmung nach keine Waffen sind, im Waffengesetz zu regeln, wie es beispielsweise 2024 mit dem umstrittenen „Sicherheitspaket“ geschehen ist. Wir schlagen Maßnahmen für den Einzelfall vor, die sich am Dortmunder Modell orientieren: Messer- und Waffenverbotszonen sollten durch zielgerichtete individuelle Führ- und Umgangsverbote ersetzt werden, die bei einschlägigen Vorstrafen automatisch in Kraft treten.


Schalldämpfer

Schalldämpfer sind in erster Linie technische Mittel des Gesundheits- und Lärmschutzes. Die heutige Gleichstellung mit wesentlichen Waffenteilen ist nicht sachgerecht. Ihre tatsächliche Funktion und das Fehlen eines eigenständigen Gefährdungspotenzial lassen die umfangreiche waffenrechtliche Regulierung nicht sachgerecht erscheinen.

Wir fordern deshalb ein Herauslösen von Schalldämpfern aus dem Waffengesetz und damit eine Gleichbehandlung mit vergleichbarem Zubehör, von dem allein keine Gefährdung ausgehen kann (Optiken, Griffe, frei verkäufliche Magazine).


Nachtzieltechnik

Auch die Regulierung von Nachtzieltechnik sollte technologieoffener ausgestaltet werden. Die derzeitige Ausnahme für Nachtsichtvorsatz- und -aufsatzgeräte greift zu kurz und schließt technisch sinnvolle Lösungen sowie ergänzende Beleuchtungs- und Zieltechnik aus. Aus jagdlicher Sicht motivierte Beschränkungen solcher Technik sollten über das Jagdrecht geregelt werden. Die Notwendigkeit waffenrechtlicher Verbote lässt sich daraus nicht ableiten.


Magazine

Bei den 2017 auf europäischer Ebene eingeführten Beschränkungen für sogenannte „große“ Magazine fordern wir die Bundesregierung auf, sich im Rahmen der laufenden Evaluierung der EU-Feuerwaffenrichtlinie für deren Aufhebung einzusetzen. Bis dahin sollten nationale und von der EU-Feuerwaffenrichtlinie eingeräumte Spielräume genutzt werden, um unbürokratische, generelle Ausnahmeregelungen zu schaffen und überflüssige Belastungen für Besitzer und Fachhandel zu vermeiden.


Paintball und Airsoft

Paintballmarkierer und Airsoftwaffen sollten stärker als das behandelt werden, was sie ihrer Zweckbestimmung nach sind: Sport- und Freizeitgeräte. Wir sprechen uns dafür aus, sie aus solchen Teilen des allgemeinen waffenrechtlichen Regulierungsrahmens herauszunehmen, die ihrer technischen Beschaffenheit und ihrem tatsächlichen Gefährdungspotenzial nicht gerecht werden. Sinnvolle punktuelle Schutzvorschriften wie Führverbote in der Öffentlichkeit können davon unberührt bleiben.


Armbrüste

Bei Armbrüsten sehen wir keinen Anlass für neue Erlaubnispflichten. Die bestehende weitgehende Erlaubnisfreiheit hat sich aus unserer Sicht bewährt und sollte vielmehr ausgeweitet werden. Die verschwindend geringe Deliktrelevanz von Armbrüsten rechtfertigt den massiven Eingriff, den eine Erlaubnispflicht darstellen würde, nicht.


Wechselsysteme, modulare Waffen und Einsteckläufe

Die geltenden Regelungen zu Wechselsystemen bilden die technischen Möglichkeiten moderner modularer Waffen aus unserer Sicht nicht mehr sachgerecht ab. Deshalb fordern wir, dass Inhaber einer Waffenbesitzkarte Wechselsysteme künftig unabhängig vom Kaliber erlaubnisfrei erwerben dürfen. Die bestehenden Anzeige- und Eintragungspflichten bleiben unberührt. Außerdem muss es möglich sein, eine Grundwaffe und das dazugehörige Wechselsystem gleichzeitig zu erwerben, ohne zunächst die Eintragung der Grundwaffe in die WBK abwarten zu müssen.

Eine zusätzliche gesetzliche Definition oder Sonderregulierung „modularer Waffen“ halten wir dagegen nicht für erforderlich.

Einsteckläufe und Einstecksysteme sollten vollständig von zusätzlichen Erwerbsvoraussetzungen sowie von Anzeige- und Meldepflichten ausgenommen werden. Die derzeit unterschiedliche Behandlung von gewerblichen und privaten Besitzern erzeugt Bürokratie, ohne eine lückenlose Nachverfolgung herzustellen. Auch hier sollte ein gemeinsamer Erwerb mit der zugehörigen Grundwaffe möglich sein.


Sportwaffenbeschränkungen nach § 6 AWaffV 

§ 6 AWaffV ist zu streichen. Die Vorschrift schließt bestimmte Schusswaffen allein aufgrund technischer oder äußerlicher Merkmale vom sportlichen Schießen aus, obwohl daraus kein entsprechender Sicherheitsgewinn erwächst.


Nationales Waffenregister

Das Nationale Waffenregister sollte dort weiterentwickelt werden, wo Digitalisierung tatsächlich Abläufe vereinfachen und Sicherheitslücken schließen kann. So sprechen wir uns dafür aus, Jagdscheine als Erwerbsberechtigungen im NWR abbilden zu können und dadurch unter anderem deren Gültigkeit elektronisch überprüfbar zu machen. 
Auch eingeschränkte, freiwillige Abfragemöglichkeiten für Vereine, Verbände und Schießstandbetreiber können sinnvoll sein, sofern sie zweckgebunden und datensparsam ausgestaltet werden.


Was im Fragebogen fehlte

Aus unserer Sicht erfüllt der Fragenkatalog des BMI den Anspruch einer umfassenden Evaluierung noch nicht. Waffenrecht und Nebengesetze müssen systematisch darauf überprüft werden, ob die einzelnen Regelungen sich tatsächlich bewährt haben, weiterhin erforderlich und verhältnismäßig sind und ob Möglichkeiten zur Vereinfachung, Klarstellung oder Streichung bestehen.
Deshalb haben wir in unserer Stellungnahme weitere Bereiche ergänzt. Dazu zählt etwa die Erbwaffenblockierung, papiergebundene Ersatzdokumentation für den Waffenfachhandel und die staatliche Genehmigung von Sportordnungen.