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25.03.2024

Befragung von Nancy Faeser im Blick

Der VDB analysiert die Aussagen der Bundesinnenministerin vom 20. März 2024 im Bundestag

In der 159. Sitzung des Deutschen Bundestages am Mittwoch, 20. März 2024, stand die Befragung von Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) auf der Tagesordnung. (Video auf dem YouTube-Kanal des Deutschen Bundestages.) Wir haben ihre Aussagen im Zusammenhang mit dem Waffenrecht analysiert.

Im Verlauf stellt Carmen Wegge (SPD), Berichterstatterin für das Waffenrecht ihrer Fraktion, folgende Frage:

„Wir erleben immer wieder, dass bei Durchsuchungen im rechtextremen Milieu Waffen gefunden werden. Viele von denen sind legale Waffen, viele von denen sind illegale Waffen. Gerade bei legalen Waffen müssen wir uns natürlich fragen, und das machen die Bürgerinnen und Bürger auch, wie kann es sein, dass Rechtsextreme legal im Waffenbesitz sind, also eine Erlaubnis dafür bekommen. Und die Länder und auch der Bund arbeiten natürlich schon lange daran, Rechtsextreme konsequent zu entwaffnen und auch durchaus mit Erfolg. Nichtsdestotrotz müssen wir immer wieder feststellen, dass es Regelungslücken gibt im Waffenrecht und deswegen auch meine Frage: Was tut die Bundesregierung dafür, um diesem legalen Waffenbesitz einen Riegel vorzuschieben.“


Wir vom VDB möchten hier hervorheben, dass die Aussage von Wegge – „dass bei Durchsuchungen im rechtextremen Milieu Waffen gefunden werden. Viele von denen sind legale Waffen, viele von denen sind illegale Waffen“ – korrekt ist, dass es hier jedoch keinerlei eindeutige und offizielle Zahlenbelege gibt. Auf der Suche nach diesen tauchen immer wieder lediglich Anfragen an die Bundesregierung auf, in der Zahlen herausgegeben werden. 
In der Antwort auf eine Kleine Anfrage (BT-Drucksache 20/9031) wurden die konkreten Zahlen für 2022 aufgeschlüsselt.
Im Zusammenhang mit politisch motivierter Kriminalität (rechts) kamen bei Delikten folgende Untertatmittel, die dem Obertatmittel „Waffe/Gefährliches Werkzeug“ zuzuordnen sind, zum Einsatz. Bei einem Delikt können dabei mehrere Tatmittel zum Einsatz gekommen sein. 

 
Es ist hervorzuheben, dass laut Tatmittelkatalog des BKA „Wurfgeschosse“ übrigens „jeder Gegenstand unabhängig von seiner eigentlichen Bestimmung, der geworfen werden und dadurch Verletzungen hervorrufen kann; z. B. Stein, Flasche, Farbbeutel (Farbbombe)“ und unter „Sonstige Waffe/Gefährliches Werkzeug“ fallen. Daneben finden sich neben Zwillen und Armbrüsten auch Schraubendreher. Hier werden also Gegenstände zu Waffen, die waffenrechtlich überhaupt nicht relevant sind.

Bei der Razzia im Dezember 2023 um die Vereinigung um Heinrich XIII. Prinz Reuss wurden laut einer Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Benjamin Strasser vom 11. Oktober 2023 insgesamt 382 Schusswaffen sichergestellt, nämlich 
•    106 Langwaffen 
•    142 Kurzwaffen 
•    26 Armbrüste/Bögen 
•    11 Schleudern 
•     4 Dekorationswaffen 
•     37 Sprengmittel 
•     56 sonstige Schusswaffen 
Darunter haben sich nach damaligem Stand der Ermittlungen insgesamt 138 „scharfe“ Schusswaffen befunden (36%). Von diesen befanden sich vermutlich 62 Schusswaffen legal im Besitz der Betroffenen (45%), da jeweils ein entsprechender Eintrag im Nationalen Waffenregister (NWR) vorlag. Acht Schusswaffen befanden sich nach damaligem Stand der Ermittlungen illegal im Besitz der Betroffenen (6%). Der rechtliche Status der übrigen 68 „scharfen“ Schusswaffen befand sich noch in der Ermittlung – und muss daher in unseren Augen auch als illegal eingestuft werden. 55% der Schusswaffen waren also illegal im Besitz. Die legalen Waffen seien zudem dem Anschein der Auffindesituation nach nicht vollkommen vorschriftsgemäß aufbewahrt. 

Zwölf Beschuldigte verfügten zum Zeitpunkt der jeweiligen Durchsuchungsmaßnahmen über waffenrechtliche Erlaubnisse (Bundestagsdrucksache 20/6639).

„Wie kann es sein, dass Rechtsextreme legal im Waffenbesitz sind, also eine Erlaubnis dafür bekommen?“

Wer eine Waffe erwerben darf und wer nicht, ist im §4 WaffG klar geregelt. Genauso ist geregelt, wer die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. So besitzen Personen nach §5 Abs. 2 WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, [...] die Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind oder bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder eine solche Vereinigung unterstützt haben.

Nach § 45 Abs. 1 und 2 WaffG ist zudem eine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen, „wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen“ bzw. zu widerrufen, „wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.“

Nach § 46 Abs. 4 WaffG ist es zudem möglich, dass die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie Waffen oder Munition sofort sicherstellen, „soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.

Bereits jetzt sind also waffenrechtliche Mittel vorhanden, um Extremisten wirkungsvoll zu entwaffnen. Der Verfassungsschutzbericht aus dem Jahr 2022 machte auch deutlich, dass diese Maßnahmen bereits funktionieren. Darin heißt es unter anderem auf Seite 113: „Bis Ende 2022 kam es zu Entziehungen waffenrechtlicher Erlaubnisse bei mindestens 1.100 „Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“. Ende 2022 verfügten noch etwa 400 „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ über mindestens eine waffenrechtliche Erlaubnis. Die Verfassungsschutzbehörden stellen den zuständigen Waffenbehörden alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, um den Entzug vorhandener waffenrechtlicher Erlaubnisse bei Szeneangehörigen zu ermöglichen.“

Wenn dazu im Evaluierungsbericht zum Waffengesetz deutlich wird, dass die Waffenbehörden vom Verfassungsschutz nicht in allen Fällen mit geeigneten Informationen zur Entwaffnung versehen werden, dann stellt sich in unseren Augen nicht die Frage, wie hier das Waffengesetz verschärft werden soll, sondern warum es nicht konsequent angewandt und die bestehenden Maßnahmen optimiert werden. 

"Nichtsdestotrotz müssen wir immer wieder feststellen, dass es Regelungslücken gibt im Waffenrecht"

Es wäre schön gewesen zu wissen, was hier als Regelungslücke angesehen wird. Wieso wird verhindert, entsprechenden Personen umgehend ein Waffenbesitzverbot auszusprechen und damit von § 41 WaffG Gebrauch zu machen. Denn das Waffenbesitzverbot ist vorgesehen „soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist."

Faeser antwortet darauf: 

„Die Bundesregierung hat bereits im letzten Jahr einen Gesetzentwurf dazu auch vorgelegt. Aus meinem Haus. Der noch nicht durchs Kabinett ist, aber in der Abstimmung mit der Bundesregierung sich befindet. Ich teile Ihre Einschätzung, dass es Lücken gibt, die wir schließen sollten, insbesondere in der Frage der Geeignetheit, wann jemand eine Waffe tragen darf und, wann nicht und wie das überprüft werden kann. Wir haben ja bitter erleben müssen, bei dem furchtbaren Anschlag in Hamburg, dass eben gerade, wenn psychische Auffälligkeiten vorhanden sind, es doch besser wäre, wenn die Behörden die Möglichkeit hätten, dies auch zu überprüfen und dann eine Waffenbesitzkarte auch frühzeitig zu entziehen. Daran arbeiten wir weiterhin. Außerdem haben wir im Waffengesetz Lücken geschlossen, dass beispielsweise auch eine Schreckschusspistole einen Kleinen Waffenschein die Inhaber haben sollten, um auch das besser kontrollieren zu können. In Deutschland halte ich das für wichtig, das Gleiche gilt für die Armbrust.“ 


„dass es Lücken gibt, die wir schließen sollten“

Wir würden gerne einmal genau erfahren, welche Lücken es genau zu schließen gibt, die nicht – wie oben beschrieben – durch bereits bestehende Regelungen durchgesetzt werden könnten. 

„insbesondere in der Frage der Geeignetheit, wann jemand eine Waffe tragen darf und, wann nicht und wie das überprüft werden kann.“








Das Foto von Nancy Faeser entstand während der Befragung am 20.03.2024.













An dieser Stelle beweist Frau Faeser leider ihre vollständige Unkenntnis dessen, was sie eigentlich fordert. Denn das Tragen einer Waffe ist absolut reglementiert, Waffenscheine, die entsprechend § 10 Abs. 4 WaffG zum Tragen, also waffenrechtlich Führen, berechtigen, sind stark reglementiert. Diese Erlaubnisse sind im Nationalen Waffenregister erfasst und können damit entsprechend kontrolliert werden. 

Wenn im Tragen von Waffen ein Problem gesehen wird, dann kann dieses nicht durch eine Verschärfung des Waffengesetzes gelöst werden, denn hierbei handelt es sich um ein illegales Führen!
Sollte hier auf die Kleinen Waffenscheine zum Führen einer Schreckschusswaffe angespielt werden, so sollte die Frage gestattet sein, inwieweit es förderlich sein könnte, nachträglich einen Kleinen Waffenschein für bereits erworbene SRS-Waffen zu fordern und damit auch all diejenigen zum Tragen zu befähigen, bei denen das Führen ohne Kleinen Waffenschein heute geahndet werden könnte. 

„wenn psychische Auffälligkeiten vorhanden sind, es doch besser wäre, wenn die Behörden die Möglichkeit hätten, dies auch zu überprüfen“

Diese Möglichkeit ist in § 6 Abs. 2 WaffG bereits gegeben. Dort heißt es: „Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.“

Bereits jetzt kann eine Behörde im Falle von begründeten Zweifeln bereits ein medizinisch-psychologisches Gutachten fordern. Damit entbehrt die hier gemachte Aussage von Frau Faeser jeglicher Grundlage.

Sie ist zudem als Bezug zur Amoktat in Hamburg absolut unangebracht, da hier der Behörde eindeutig Tatsachen vorlagen, beispielsweise in Form des anonymen Schreibens, des Hinweises auf das vom Täter verfasste Buch sowie dessen Homepage, die als bekannte Tatsachen gewertet hätten können.

„Außerdem haben wir im Waffengesetz Lücken geschlossen, dass beispielsweise auch eine Schreckschusspistole einen Kleinen Waffenschein die Inhaber haben sollten, um auch das besser kontrollieren zu können.“
Diese „Lücken“ sind noch nicht geschlossen worden, sondern Inhalt der geplanten Novelle. Unter Betrachtung der bekannt gewordenen Pläne erscheint die Aussage jedoch unzutreffend, dass hier nicht alle Besitzer einer „Schreckschusspistole“ einbezogen werden, denn der Referentenentwurf sieht Ausnahmen vor. Bereits jetzt ist eine Kontrolle jedoch möglich, denn ein Kleiner Waffenschein ist dann nötig, wenn eine Schreckschusswaffe geführt werden soll. Wird sie ohne einen Kleinen Waffenschein geführt, liegt ein Verstoß gegen das Waffengesetz vor, der geahndet werden kann. 

Da sich nach unserer Schätzung ca. 10 Millionen Schreckschusswaffen in Deutschland in Umlauf befinden, halten wir es für nicht zielführend, hier einen Kleinen Waffenschein zu fordern. Dies würde  lediglich die deutschen Waffenbehörden unnötig belasten, die Sicherheit aber nicht erhöhen. Denn es ist bereits jetzt abzusehen, dass viele Inhaber einer Schreckschusswaffe keine Information über die Notwendigkeit des Kleinen Waffenscheins erhalten werden, sodass es hier sogar zu einer unnötigen Kriminalisierung von unbescholtenen Bürgern kommen wird.

Inwieweit hier jedoch überhaupt ein Problem besteht, dazu fehlen einmal wieder belastbare Zahlen.

„Gleiches gilt für die Armbrust“

Hier stimmen wir zu, denn das Gleiche, wie für die Schreckschusswaffe, gilt für die Armbrust. Auch hier gibt es weder belastbare Zahlen, inwieweit diese wirklich eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen, noch wird die Pflicht zum Kleinen Waffenschein diesbezüglich ein Mehr an Sicherheit bringen. Denn Armbrüste können aktuell erlaubnisfrei geführt werden – es ist jedoch nichts von Armbrüsten in deutschen Fußgängerzonen zu hören oder zu lesen. 






Das Foto von Carmen Wegge entstand am 16.12.2022 im Bundestag.















Frau Wegge stellt als Nachfrage:

„Im Koalitionsvertrag haben wir auch vereinbart, das Waffenrecht zu evaluieren, das hat das Innenministerium jetzt gemacht. Welche Schlüsse ziehen Sie denn aus der Evaluation bzw. kann man auch die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern vielleicht sogar noch mal verbessern?“ 


Darauf antwortet Frau Faeser: 

„Die Evaluierung hat ergeben, dass es noch Ergänzungsbedarf des Waffenrechts braucht, so wie ich es eben dargestellt hab, deshalb wäre es gut und zielführend, das voranzubringen. Es gibt auch mehrere Bundesländer, die diese Änderungen befürworten. Insbesondere auch einzelne Länder, die Waffenverbotszonen dort gerne untergebracht hätten, oder aber auch, das was ich eben angesprochen habe, insbesondere was die psychische Geeignetheit betrifft und auch das Verbot von ehm ehm Langwaffen, aber nur von einem bestimmten Typ, nämlich einem kriegswaffenähnlichen ehm Lang äähh waffentyp, der verboten werden sollte, der gerne bei Amoktaten benutzt wird und ich bin sicher, dass wir diese Änderungen auch zeitnah auf den Weg bringen werden.“


 „dass es noch Ergänzungsbedarf des Waffenrechts braucht, so wie ich es eben dargestellt hab“

Erst einmal ist hier festzuhalten, dass die Evaluierung keinerlei Aspekt zu Schreckschusswaffen oder Armbrüsten beinhaltet. Ebenso haben wir bereits dargestellt, dass zu allen geplanten Punkten bereits Regelungsmöglichkeiten gegeben sind, sodass erst einmal ein konsequenter Vollzug nötig ist, bevor waffenrechtliche Veränderungen überhaupt in Erwägung gezogen werden. 

„Es gibt auch mehrere Bundesländer, die diese Änderungen befürworten. Insbesondere auch einzelne Länder, die Waffenverbotszonen dort gerne untergebracht hätten.“

Wenn Länder gerne Waffenverbotszonen untergebracht hätten, dann gibt auch hier das bestehende Recht die Möglichkeit, solche einzurichten. Denn nach §42 Abs. 5 und 6 WaffG sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung bestimmte Waffenverbotszonen einzurichten. Einige Bundesländer haben davon auch bereits Gebrauch gemacht. Unabhängig davon, dass wir Waffenverbotszonen für nicht zielführend halten, ergibt die hier getroffene Aussage damit überhaupt keinen Sinn und entbehrt jeglicher Verschärfungsgrundlage. 

„Verbot von ehm ehm Langwaffen, aber nur von einem bestimmten Typ, nämlich einem kriegswaffenähnlichen ehm Lang äähh waffentyp“

Allein die Art und Weise, wie unsere Innenministerin hier ins Stocken gerät, zeigt eindeutig, dass sie keine genaue Vorstellung davon hat, was hier verboten werden soll. Im Grunde trifft dies aber auch unsere Meinung, denn niemand – vermutlich heute auch noch nicht einmal das BKA als geplant zuständige Stelle – kann sagen, welche Waffen hier als kriegswaffenähnlich eingestuft werden könnten. Deshalb wäre für jedes einzelne Modell dieser Art ein Feststellungsbescheid nötig. Ein bürokratischer Aufwand sondergleichen!

Dabei steht es unserer Meinung – und auch der Meinung des BMI und BKA nach – außer Frage, dass das Aussehen einer Waffe keinen Einfluss auf Ihre Deliktrelevanz hat. Es lässt sich also nicht bestätigen, dass diese Waffen „gerne bei Amoktaten benutzt“ werden. 

Bereits am 13. Oktober 2014 stellte das Bundesinnenministerium (BMI) fest, dass „die Deliktsrelevanz legal besessener Feuerwaffen, die (auch) beim sportlichen Schießen Verwendung finden, als gering“ zu betrachten ist. Und weiter: „Eine Identifikation besonders gefährlicher Waffen anhand bestimmter Konstruktionsmerkmale, die in Ausdehnung der bestehenden Restriktionen vom sportlichen Schießen ausgeschlossen werden sollten, ist nicht möglich.“ Auch heißt es: „Ein messbarer Sicherheitszuwachs wäre von einer solchen Regelung nicht zu erwarten.“

2016 attestierte das BKA gegenüber dem EU-Committee LIBE, dass nicht das Aussehen oder die Kategorie einer Waffe entscheidend sind, um Straftaten zu verhindern. „Auch wenn wir wirklich eine ganze Kategorie verbieten würden, würden wir keine einzige Tat verhindern.“

„Änderungen auch zeitnah auf den Weg bringen werden“

Wir vom VDB werden uns weiterhin dafür einsetzen, dass diese Änderungen, die lediglich ein Mehr an Bürokratie und eine enorme Belastung für Waffenbehörden und Waffenbesitzer darstellen, nicht umgesetzt werden. Wir sehen diese Änderungen im Gegenteil als Gefahr für die innere Sicherheit an, da der Vollzug eher gehemmt als beschleunigt wird. Der VDB hat seine Position der Bundesinnenministerin mitgeteilt und ihr seine Expertise angeboten.