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09.07.2014

Waffen vererben > Das VDB-Merkblatt: Erbwaffen!

Sie sind Waffenbesitzer und möchten für den Fall vorsorgen, dass Ihre Nachkommen richtig handeln, wenn diese Ihre Waffen erben? Hier erhalten Sie das kostenfreie

Was ist zu tun wenn ich im Sterbefall eines Angehörigen oder Bekannten Waffen finde?

Zunächst ist sofort die örtlich zuständige Waffenbehörde zu benachrichtigen, dass sich in der Erbmasse (erlaubnispflichtige) Waffen befinden. Diese Anzeige ist unverzüglich („ohne schuldhaftes Zögern“) nach Kenntnis über das Vorhandensein von Waffen vorzunehmen.
Erlaubnispflichtig oder frei? Sollten Sie unsicher sein, ob es sich bei dem Fund um erlaubnispflichtige oder erlaubnisfreie (z. B. Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB, Druckluftwaffen bis 7,5 Joule Ausstoßenergie und Kennzeichnung („F“ im Fünfeck) oder unbrauchbar gemachte Replika) Schusswaffen handelt, wenden Sie sich gerne an den nächsten VDB-Waffenfachhändler in Ihrer Nähe. Dieser wird Ihnen gerne weiterhelfen. Ein Mitgliederverzeichnis finden Sie auf unserer Internetseite
                                                           www.vdb-waffen.de

Nicht unberechtigt führen!
Bitte belassen Sie die Waffe unbedingt vor Ort! Als Unkundiger können Sie die Beschaffenheit der Waffen nicht beurteilen und schon durch den nicht ordnungsgemäßen Transport gegen das Gesetz verstoßen.
Erlaubnisfreie Waffen darf jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, erwerben und besitzen. Diese sind lediglich danach so aufzubewahren, dass sie vor dem Zugriff Unberechtigter und Abhandenkommen geschützt sind, z. B. in einem verschlossenen Holzschrank.

Behalten, abgeben oder unbrauchbar machen!
Wenn Sie erlaubnispflichtige Waffen der Behörde angezeigt haben, haben Sie als Erbe eine Frist von einen Monat, um zu entscheiden ob Sie die Waffen behalten, abgeben oder unbrauchbar machen möchten.
Möchten Sie die Waffen behalten, kommt es darauf an, ob Sie über eine bereits waffenrechtliche Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) verfügen oder nicht.

Bereits rechtmäßiger Waffenbesitzer
Wenn Sie über eine Waffenbesitzkarte verfügen, werden die Erbwaffen einfach in eine bestehende oder neu ausgestellte Waffenbesitzkarte eingetragen. Ein nachzuweisendes Bedürfnis ist hierzu nicht gefordert, so dass auch ein Jäger reine Sportwaffen oder zusätzliche Kurzwaffen und ein Sportschütze reine Jagdwaffen als Erbe erwerben und besitzen kann. Diese müssen durch Erben, die bereits Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind, nicht blockiert werden. Lediglich der Nachweis der Sachkunde reicht hierfür nicht aus!

Noch keine Waffenbesitzkarte
Verfügt der Erbe noch über keine waffenrechtliche Erlaubnis, wird ihm eine Waffenbesitzkarte zum weiteren rechtmäßigen Besitz der ererbten Waffen ausgestellt, solange er zuverlässig („keine Vorstrafen“) und geeignet („geistig gesund“) im Sinne des Waffengesetzes ist.

Blockierpflicht
Hier trifft den Erben jedoch die Pflicht, die Erbwaffen durch ein zugelassenes Blockiersystem zu verschließen. Zugelassen werden diese Systeme durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) und eine Liste zugelassener Systeme finden Sie auf deren Internetseite:
                                                           www.ptb.de
Selbstverständlich berät Sie auch hier zuverlässig und kompetent Ihr VDB-Waffenfachhändler in Ihrer Nähe. Nach Ausstellung der Waffenbesitzkarte und Blockierung der Waffen dürfen Sie die ererbten Waffen dauerhaft besitzen.

Aufbewahrung
Auch so blockierte Waffen müssen in den zugelassenen Waffenschränken aufbewahrt werden. Ihr VDB-Waffenfachhändler berät Sie auch hier gerne, ob die vorhandenen Schränke ausreichend sind.

Abgeben
Selbstverständlich können Sie Ihre ererbten Waffen auch veräußern, sprich verkaufen oder auch verschenken. Bitte beachten Sie aber, dass der Käufer oder Beschenkte zum Erwerb berechtigt sein muss. Es gelten hier die normalen Bedingungen des Erwerbs erlaubnispflichtiger Waffen (Bedürfnis, eventuell Voreintrag  und Erwerbsstreckungsgebot)! Auch hier unterstützt Sie gerne der VDB-Waffenfachhändler vor Ort, der Ihre Waffen auch in Kommission für Sie veräußern kann.

Unbrauchbar machen
Sie können die Waffen auch durch den Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis (Büchsenmacher) gemäß den Vorgaben des Waffengesetzes dauerhaft unbrauchbar machen. Die unbrauchbar gemachte Waffe wird anschließend von einem Beschussamt überprüft und entsprechend gekennzeichnet. Danach unterliegt sie nicht mehr den Vorschriften des Waffengesetzes, darf lediglich nicht offen mitgeführt werden.

Wer ist Erbe
Eine Person ist Erbe wenn sie durch ein Testament oder das Gesetz als Erbe bestimmt wird. Erben mehrere Personen, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Auch für eine Erbengemeinschaft kann eine Waffenbesitzkarte ausgestellt werden. Die Erbengemeinschaft kann aber auch frei über den Besitz bestimmen und z. B. den Besitz an den Waffen einem Berechtigten zuweisen.
Eine vorweggenommene Erbschaft vor dem Tode des Erblassers ist nicht möglich.

Öffnung des Waffenschranks
Die Aufbewahrung eines Zweitschlüssels zum Waffenschrank bzw. der Kombination eines Zahlenschlosses bei einem anderen ist vor dem Tode des Erblasser ist nur zulässig, wenn eine Berechtigung für die aufbewahrten Waffen besteht. Dies ist grundsätzlich nur zulässig bei Eintragung eines oder mehrerer weiterer Berechtigter auf der Waffenbesitzkarte oder bei gemeinschaftlicher Aufbewahrung in einem Haushalt lebender Waffenbesitzer.
Auch der Anwalt, Notar oder Jagd- und Sportkameraden sind gesetzlich nicht Berechtigte für fremde Waffen!
Zur Not müsste man hier die Waffenschränke durch einen Schlüsseldienst öffnen lassen.
 
Überlegungen für den Erblasser:
Machen Sie sich rechtzeitig Gedanken, wem Sie Ihre Waffen vermachen möchten! Durch ein Vermächtnis an einen Liebhaber Ihrer Waffen, der sachkundig und eventuell  auch berechtigt ist, können Sie Ihre gesetzlichen oder testamentarischen Erben vor unnötigen Kosten und Mühen bewahren!
  
 Kurzübersicht für Erben von Waffen: