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23.02.2024

OVG Sachsen bestätigt Urteil zur Schlüsselaufbewahrung

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht Bautzen hat das Urteil des OVG Münster vom Oktober in seinem Beschluss vom 18.12.2023 (AZ 6 B 61/23) bekräftigt. Hier hatte ein Waffenbesitzer geklagt, der den Ersatzschlüssel in einer Kiste in der hintersten Ecke der untersten Schreibtischschublade verwahrt hatte. Das Gericht urteilte, dass „ein umsichtiger Waffen- oder Munitionsbesitzer das bloße Verstecken eines Schlüssels, das Einbrechern nach – wie hier – erfolgreicher Suche den Zugriff ohne Überwindung jeglichen Verschlusses bzw. sonstigen Widerstandes ermöglicht, nicht für ausreichend erachtet“ wird. Ebenso „teilt der Senat den Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass die Aufbewahrung eines Waffenschrankschlüssels grundsätzlich den gleichen Sicherheitsstandards zu entsprechen hat wie die Aufbewahrung der in dem Waffenschrank verwahrten Waffen und Munition selbst.“

Urteilsbegründung