05.06.2025
Das Bundesinnenministerium hat am 04. Juni 2025 einen Referentenentwurf zur Änderung des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes in die Verbändebeteiligung gegeben. Der Entwurf sieht unter anderem vor, folgende Waffen in die Erlaubnispflicht aufzunehmen: Mehrschüssige Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die Geschosse mit einer Länge über 40 mm verschießen können, deren Geschossen weniger als 7,5 Joule Bewegungsenergie erteilt werden und die nach Inkrafttreten des Gesetzes zugelassen werden.
Bereits zugelassene Waffen mit F-im-Fünfeck sind also nicht betroffen.
Da das F-im-Fünfeck lediglich eine technische Kennzeichnung für Waffen ist, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, dürfte die Kennzeichnung mit einem F-im-Fünfeck weiterhin möglich sein.
Der VDB kritisiert, dass dies einen Systembruch zum bisher eindeutigen Erkennungsmerkmal einer erlaubnisfreien Druckluftwaffe, eben das F-im-Fünfeck, bedeutet. Das Waffengesetz wird einmal mehr unnötig verkompliziert. Zumal das Führen dieser Waffen ohnehin erlaubnispflichtig ist.
Hinzu kommen einige Korrekturen des im Oktober 2024 verabschiedeten Sicherheitspakets. Darunter eine Änderung des Begriffs „insbesondere“ zu „in der Regel“ in den Ausnahmen zum Führen von Messern in Verbotszonen im § 42 Abs. 5 WaffG. Auch dies sehen wir kritisch, da es die bereits zu beobachtende Praxis unterschiedlich gehandhabter Ausnahmetatbestände in den Bundesländern weiter fördert.
Der VDB begrüßt hingegen die Klarstellung zur sanktionsfreien Abgabe von Springmessern an Berechtigte, da der Gesetzestext bisher nur den Transport zur zuständigen Behörde oder Polizeidienststellen sanktionsfrei stellte. Eine Lösung für den unklaren Rechtsbegriff des Bedürfnisses für die genannten Springmesser ist dies jedoch nicht.
Aus unserer Sicht löst die Korrektur des Sicherheitspaketes jedoch nur die gravierendsten Mängel und bleibt damit deutlich hinter den Möglichkeiten einer praxisgerechteren Gestaltung zurück.
Update vom 06.06.2025 14:00 Uhr: Wir bedanken uns für die zahlreichen Hinweise und Rückmeldungen zum Referentenentwurf. Ihre Beiträge sind für unsere Arbeit von großer Bedeutung. Wir werden sämtliche Anregungen sorgfältig prüfen und, wenn geboten, in unsere Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren einfließen lassen.
Neuer Entwurf zum Waffengesetz
VDB bezieht Stellung

Bereits zugelassene Waffen mit F-im-Fünfeck sind also nicht betroffen.
Da das F-im-Fünfeck lediglich eine technische Kennzeichnung für Waffen ist, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, dürfte die Kennzeichnung mit einem F-im-Fünfeck weiterhin möglich sein.
Der VDB kritisiert, dass dies einen Systembruch zum bisher eindeutigen Erkennungsmerkmal einer erlaubnisfreien Druckluftwaffe, eben das F-im-Fünfeck, bedeutet. Das Waffengesetz wird einmal mehr unnötig verkompliziert. Zumal das Führen dieser Waffen ohnehin erlaubnispflichtig ist.
Hinzu kommen einige Korrekturen des im Oktober 2024 verabschiedeten Sicherheitspakets. Darunter eine Änderung des Begriffs „insbesondere“ zu „in der Regel“ in den Ausnahmen zum Führen von Messern in Verbotszonen im § 42 Abs. 5 WaffG. Auch dies sehen wir kritisch, da es die bereits zu beobachtende Praxis unterschiedlich gehandhabter Ausnahmetatbestände in den Bundesländern weiter fördert.
Der VDB begrüßt hingegen die Klarstellung zur sanktionsfreien Abgabe von Springmessern an Berechtigte, da der Gesetzestext bisher nur den Transport zur zuständigen Behörde oder Polizeidienststellen sanktionsfrei stellte. Eine Lösung für den unklaren Rechtsbegriff des Bedürfnisses für die genannten Springmesser ist dies jedoch nicht.
Aus unserer Sicht löst die Korrektur des Sicherheitspaketes jedoch nur die gravierendsten Mängel und bleibt damit deutlich hinter den Möglichkeiten einer praxisgerechteren Gestaltung zurück.
Update vom 06.06.2025 14:00 Uhr: Wir bedanken uns für die zahlreichen Hinweise und Rückmeldungen zum Referentenentwurf. Ihre Beiträge sind für unsere Arbeit von großer Bedeutung. Wir werden sämtliche Anregungen sorgfältig prüfen und, wenn geboten, in unsere Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren einfließen lassen.