16.10.2026
Wenn eine zur Reparatur überlassene Waffe vom Hersteller durch eine neue ersetzt wird, kommt es bei der Austragung der alten Waffe aus der Waffenbesitzkarte (WBK) immer wieder zu Missverständnissen. Teilweise verlangen Waffenbehörden vom Büchsenmacher, die ursprünglich ohne Anzeigepflicht zur Reparatur erworbene Waffe nachträglich noch einmal mit Anzeigepflicht zu erwerben. Das ist jedoch nicht erforderlich.
Für das Verständnis ist eine Besonderheit des Nationalen Waffenregisters (NWR) wichtig: Eine Waffe wird erst durch eine Erwerbsmeldung im Register einer anderen waffenrechtlichen Erlaubnis zugeordnet.
Eine Überlassungsmeldung allein verändert diese Zuordnung zunächst nicht. Die Waffe bleibt im NWR weiterhin der bisherigen Erlaubnis zugeordnet, bis der Erwerber seinen Erwerb meldet.
Wichtig ist außerdem: Eine Überlassungsmeldung kann auch dann noch erfolgen, wenn die Waffe durch eine zwischenzeitliche Erwerbsmeldung bereits einer anderen Erlaubnis zugeordnet wurde.
Der Hersteller entscheidet, die defekte Waffe im Rahmen der Garantie oder aus Kulanz durch eine neue Waffe zu ersetzen. Die alte Waffe verbleibt beim Hersteller und soll dort vernichtet werden. Die neue Waffe wird über den Büchsenmacher an den Kunden ausgeliefert.
Damit ergeben sich zwei getrennte Vorgänge:
Auch wenn der Büchsenmacher die Waffe ursprünglich ohne Anzeigepflicht zur Reparatur erworben hat, kann die Waffenbehörde die Überlassung der alten Waffe an diesen Büchsenmacher erfassen und sie anschließend aus der Papier-WBK des bisherigen Waffenbesitzers austragen.
Dabei spielt es keine Rolle, dass die Waffe inzwischen an den Hersteller weitergegeben wurde. Eine Überlassungsmeldung ist im NWR auch dann noch möglich, wenn die Waffe durch eine spätere Erwerbsmeldung bereits einer anderen Erlaubnis zugeordnet wurde.
Für Waffenfachhändler und Büchsenmacher bedeutet das: Verlangt die Waffenbehörde einen nachträglichen, anzeigepflichtigen Erwerb der Reparaturwaffe, nur um deren Austragung aus der WBK des Kunden zu ermöglichen, ist dieser zusätzliche Meldevorgang nicht notwendig.
Die Meldung der tatsächlichen Vernichtung erfolgt nach § 37b WaffG durch denjenigen, der die Vernichtung der Waffe vornimmt. Im beschriebenen Beispiel ist das der Hersteller.
Waffenvernichtung durch Händler und Hersteller
So wird die alte Waffe korrekt aus der WBK ausgetragen
Wenn eine zur Reparatur überlassene Waffe vom Hersteller durch eine neue ersetzt wird, kommt es bei der Austragung der alten Waffe aus der Waffenbesitzkarte (WBK) immer wieder zu Missverständnissen. Teilweise verlangen Waffenbehörden vom Büchsenmacher, die ursprünglich ohne Anzeigepflicht zur Reparatur erworbene Waffe nachträglich noch einmal mit Anzeigepflicht zu erwerben. Das ist jedoch nicht erforderlich.Für das Verständnis ist eine Besonderheit des Nationalen Waffenregisters (NWR) wichtig: Eine Waffe wird erst durch eine Erwerbsmeldung im Register einer anderen waffenrechtlichen Erlaubnis zugeordnet.
Eine Überlassungsmeldung allein verändert diese Zuordnung zunächst nicht. Die Waffe bleibt im NWR weiterhin der bisherigen Erlaubnis zugeordnet, bis der Erwerber seinen Erwerb meldet.
Wichtig ist außerdem: Eine Überlassungsmeldung kann auch dann noch erfolgen, wenn die Waffe durch eine zwischenzeitliche Erwerbsmeldung bereits einer anderen Erlaubnis zugeordnet wurde.
Praxisbeispiel: Hersteller tauscht defekte Waffe aus
Ein Waffenbesitzer bringt seine defekte Waffe zur Reparatur zu einem Büchsenmacher. Dieser übernimmt die Waffe zur Reparatur ohne Anzeigepflicht und schickt sie anschließend an den Hersteller.Der Hersteller entscheidet, die defekte Waffe im Rahmen der Garantie oder aus Kulanz durch eine neue Waffe zu ersetzen. Die alte Waffe verbleibt beim Hersteller und soll dort vernichtet werden. Die neue Waffe wird über den Büchsenmacher an den Kunden ausgeliefert.
Damit ergeben sich zwei getrennte Vorgänge:
- Neue Waffe: Nach der Überlassung der neuen Waffe vom Hersteller an den Büchsenmacher und vom Büchsenmacher an den Kunden, meldet der Kunde den Erwerb der Ersatzwaffe bei seiner Waffenbehörde an. Diese trägt die neue Waffe in seine WBK ein.
- Alte Waffe: Die bisherige Waffe muss aus der WBK des Kunden ausgetragen werden. Dazu erfasst die Waffenbehörde die Überlassung an den Büchsenmacher, der die Waffe ursprünglich zur Reparatur übernommen hatte, und trägt sie anschließend aus der WBK aus.
Muss der Büchsenmacher die alte Waffe nachträglich mit Anzeigepflicht erwerben?
Nein. Ein erneuter Erwerb mit Anzeigepflicht ist nicht erforderlich.Auch wenn der Büchsenmacher die Waffe ursprünglich ohne Anzeigepflicht zur Reparatur erworben hat, kann die Waffenbehörde die Überlassung der alten Waffe an diesen Büchsenmacher erfassen und sie anschließend aus der Papier-WBK des bisherigen Waffenbesitzers austragen.
Dabei spielt es keine Rolle, dass die Waffe inzwischen an den Hersteller weitergegeben wurde. Eine Überlassungsmeldung ist im NWR auch dann noch möglich, wenn die Waffe durch eine spätere Erwerbsmeldung bereits einer anderen Erlaubnis zugeordnet wurde.
Für Waffenfachhändler und Büchsenmacher bedeutet das: Verlangt die Waffenbehörde einen nachträglichen, anzeigepflichtigen Erwerb der Reparaturwaffe, nur um deren Austragung aus der WBK des Kunden zu ermöglichen, ist dieser zusätzliche Meldevorgang nicht notwendig.
Wer muss die Vernichtung melden?
Auch bei der Vernichtung ist zwischen den Beteiligten zu unterscheiden. Dass der Hersteller die Vernichtung einer Waffe angekündigt hat, bedeutet nicht, dass diese bereits vernichtet wurde. Die Waffenbehörde darf die alte Waffe deshalb nicht allein aufgrund dieser Ankündigung als vernichtet im NWR erfassen.Die Meldung der tatsächlichen Vernichtung erfolgt nach § 37b WaffG durch denjenigen, der die Vernichtung der Waffe vornimmt. Im beschriebenen Beispiel ist das der Hersteller.