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18.07.2025

Klarstellungsgesuch an Behörden: Keine gesetzliche Begrenzung für Langwaffen bei Jägern

Waffenbehörden verlangen teils unzulässige Bedürfnisprüfungen

In den vergangenen Wochen haben wir uns mit einer schriftlichen Anfrage an über 20 Waffenbehörden in Deutschland gewandt, zu denen uns Hinweise vorlagen, dass diese ab einer bestimmten Anzahl an Langwaffen eine zusätzliche Bedürfnisprüfung für Jäger fordern – trotz eindeutiger gesetzlicher Regelung.
Die betroffenen Behörden wurden sowohl über Hinweise per E-Mail aus den Reihen der Mitglieder als auch über unsere Umfrage zu den waffenrechtlichen Anträgen im Mai ermittelt. In unserem Schreiben stellten wir die rechtliche Regelung dar und baten um Auskunft, aufgrund welcher rechtlichen Bestimmungen oder Anordnungen dieses Vorgehen praktiziert wird.
 

Die Rechtslage im Waffengesetz ist unmissverständlich

Einige Behörden berufen sich auf das Urteil des VG Gießen vom 28.10.2021 (9 K 2448/20.GI), das zu dem Schluss kam, dass auch bei Jägern – wie bei Sportschützen – ab einer Zahl von 10 Langwaffen ein Waffenhorten zu vermuten sei. „Denn unbeschadet der Regelung zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 WaffG, wonach bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines sind, keine Bedürfnisprüfung erfolgt, ist nach dem in § 8 WaffG normierten Grundsatz die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck immer Voraussetzung für deren Besitz, sodass bei berechtigten Zweifeln an der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 WaffG fingierten Zweckbestimmung der Waffenbehörde im Einzelfall die Möglichkeit zur Bedürfnisprüfung eröffnet ist“, heißt es im Urteil. 
Das Waffengesetz unterstellt in § 13 WaffG jedoch eindeutig, dass Jäger mit gültigem Jahresjagdschein ein Bedürfnis für jagdliche Langwaffen haben.
Diese Rechtslage gilt unabhängig von der Anzahl bereits vorhandener Langwaffen. Eine gesetzliche Kontingentierung besteht nur für den Erwerb und Besitz von zwei Kurzwaffen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WaffG.
Wir haben diesbezüglich ein Hinweisblatt erstellt, dass alle Jäger gegenüber Behörden nutzen können, die eine Kontingentierung vornehmen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass dies lediglich als Unterstützung dienen kann, jedoch keine Garantie besteht, dass die jeweilige Waffenbehörde der Auslegung folgt. 
„Hinweise auf weitere Behörden nehmen wir weiterhin entgegen und bitten darum, diese möglichst mit Schriftverkehr zu belegen. Sollten Sie selbst eine solche Bedürfnisforderung erhalten, erkundigen Sie sich bitte zuerst bei Ihrer Behörde nach der Rechtsgrundlage und weisen Sie ggf. Ihren zuständigen Landrat oder Oberbürgermeister auf das Vorgehen hin. Das Innenministerium oder LKA Ihres Bundeslandes ist in diesem Fall also nicht Ihre erste Anlaufstelle. Im Zweifelsfall lassen Sie sich durch einen Fachanwalt für Waffen- und Jagdrecht kostenpflichtig beraten, der Sie hier auch bei der Begründung unterstützen kann “, rät VDB-Vizepräsident Frank Satzinger.