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09.02.2026

Messerverbot im ÖPNV: Handwerker geraten in die Kontrollfalle

Keine einheitliche Auslegung der Ausnahmen für Messerführverbote in den Bundesländern

Nach § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 WaffG haben die Bundesländer die Möglichkeit, per Rechtsverordnung den ÖPNV landesweit zur Waffen- und Messerverbotszone zu erklären.
Seit Inkrafttreten der Waffenrechtsänderung im Zusammenhang mit dem sogenannten Sicherheitspaket im Oktober 2024 haben bislang folgende Bundesländer davon Gebrauch gemacht:
Berlin, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hamburg, Schleswig-Holstein und Hessen. In Bremen gilt ein solches landesweites Verbot seit dem 04.02.2026, in Niedersachsen soll es im März 2026 eingeführt werden.

Im Dezember vergangenen Jahres wurden – wie an zahlreichen Bahnhöfen und Weihnachtsmärkten bundesweit – auch in Fellbach bei Stuttgart Personen von der Polizei auf Waffen und Messer kontrolliert.
Das ist soweit nichts Ungewöhnliches. Die entsprechende Pressemitteilung der Polizei Fellbach vom 23.12.2025 ließ uns jedoch aufhorchen:
Dass die meisten Fahrgäste und Besucher nichts von derartigen Verboten im ÖPNV und auf Weihnachtsmärkten wüssten, zeige sich insbesondere daran, „dass der Großteil der Messerverstöße durch Handwerker auf dem Heimweg begangen wurde.“

Dieser Bericht zeigt, dass Theorie (Gesetz bzw. Verordnung) und Praxis (Vollzug) deutlich auseinanderklaffen. Denn die Verordnung vom 22. Juli 2025 sieht in § 3 Absatz 1 Nr. 1 explizit vor: „Ausgenommen von den Verboten nach § 1 sind für das Führen von Messern: Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen”.

Wir hatten zum Entwurf dieser Verordnung am 30.04.2025 eine Stellungnahme eingereicht, in der wir lobend betonten, dass die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen sich ansonsten nahezu vollständig an den im Waffengesetz vorgegebenen Ausnahmen orientiert. Weiter heißt es in unserer Stellungnahme: „Würde eine derartige Umsetzung auch in anderen Bundesländern erfolgen, könnte dies den Flickenteppich landesrechtlicher Sonderregelungen verhindern, wie sie bereits von einigen Bundesländern kritisiert wird.”

Dieses Lob müssen wir nun wohl leider revidieren! Denn obwohl auch die FAQ der baden-württembergischen Landesregierung sowie des BMI ausführen, dass Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten – zu denen Handwerker wohl gezählt werden dürfen – Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen dürfen, sieht das im Vollzug doch wieder anders aus! Oder steht der Heimweg von der Arbeit nicht im Zusammenhang mit der Berufsausübung? Immerhin ist dieser als Wegeunfall über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert und steuerlich kann eine Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Dennoch hängt die Antwort – wie so oft im deutschen Waffenrecht – scheinbar davon ab, wen man fragt.

Der VDB richtete diese Frage am 15.01.2026 an die Polizei Fellbach. Das zuständige Polizeipräsidium Aalen hat uns am 10.02.2026 eine ausführliche Antwort geschickt und seine Auslegung der Formulierung erläutert: „Nach hiesiger Auffassung zulässig ist das Führen von Messern im ÖPNV, wenn die konkrete Berufsausübung im Verkehrsmittel selbst stattfindet (z.B. Reparaturauftrag in der Bahn) oder das Messer nicht zugriffsbereit transportiert wird (mehr als drei Handgriffe erforderlich, z.B. verschlossen in einem Etui im Rucksack).“

In der Antwort wird das Vorgehen auch begründet: „Eine weite Auslegung, wonach jeder Gewerbetreibende oder Beschäftigte Messer zugriffsbereit im ÖPNV führen dürfte, würde die Schutzwirkung der Norm erheblich unterlaufen. Die Unterscheidung zwischen Handwerkern und anderen Fahrgästen wäre in der Praxis kaum durchsetzbar oder kontrollierbar und wäre im Übrigen sachlich auch nicht geboten.“

Bemerkenswert ist eine kleine Korrektur der Polizeimeldung, die ursächlich für unsere Anfrage war: „Bei den durchgeführten Kontrollen im Raum Fellbach wurden Handwerker, die Messer zugriffsbereit am Gürtel führten, in einem Gespräch auf die Rechtslage und den Sinn und Zweck der Norm hingewiesen und lediglich mündlich auf die Gefährlichkeit hingewiesen und nicht „verwarnt“ (...)“, wie es in der Meldung heißt. 

Die Auslegung des Polizeipräsidiums Aalen steht in unseren Augen im Gegensatz zum FAQ des BMI. Dort heißt es: „Allerdings muss das Führen des Messers im Zusammenhang mit dem den Ausnahmetatbestand begründenden Tatbestand stehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Weg zwischen Wohnung und Sportausübung, bei der ein Messer verwendet werden soll, über das Volksfest- oder Marktgelände führt.” Wenn der Weg zum Sport bereits ausgenommen ist, dann gilt dies für den Arbeitsweg wohl umso mehr!

Ebenso klingt die Interpretation dieser Formulierung „im Zusammenhang mit der Berufsausübung“ in Niedersachsen. Laut NDR (19.01.2026) sagte Innenministerin Daniela Behrens (SPD): „Wenn ein Handwerker sein Teppichmesser in seiner Arbeitstasche verstaut hat und mit der Bahn zur Arbeit fährt, ist dagegen nichts einzuwenden.“ 
Allerdings ist die Verordnung in Niedersachsen bislang noch nicht in Kraft. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Innenministerium an dieser Auslegung festhält, sobald das Verbot (voraussichtlich im März 2026) gilt. Ebenso wird sich zeigen müssen, ob ihre Aussage wirklich auf das Führen auf dem Arbeitsweg bezogen wird oder ob sie den Transport in der Arbeitstasche bereits als “nicht zugriffsbereit” betrachtet. 

Eines wird jedoch erneut für alle Bürger deutlich: Rechtssicherheit besteht nicht. Ursache sind unklare Rechtsbegriffe und fehlende gesetzliche Definitionen. Das von der Legislative geschaffene Vakuum muss letztlich die Exekutive im Vollzug füllen. Dadurch werden nicht nur die Behörden und Beamten vor Ort allein gelassen, auch die Bürgerinnen und Bürger sind verunsichert. Statt für mehr Klarheit zu sorgen, hat die letzte Waffenrechtsänderung den Ausnahmekatalog durch die gesetzliche Einführung von “in der Regel” zusätzlich aufgeweicht.

Bereits Ende 2024, als das generelle Messerverbot zum ersten Mal auf allen Weihnachtsmärkten eingeführt wurde, kam es zu polizeilichen Maßnahmen, die aus unserer Sicht nicht vom Gesetz gedeckt waren. 
Das Thema Waffenverbotszonen bleibt daher brandaktuell und muss im Rahmen der anstehenden Evaluierung eingehend beleuchtet und geprüft werden. Denn so kann es nicht weitergehen!

Wer sich nicht überraschend aufgrund eines vergessenen Teppichmessers in der Hosentasche belangen lassen will, dem hilft unsere Karte mit Waffenverbotszonen in der Zonar App weiter.
Mehr über die App und die verschiedenen Waffen- und Messerverbotszonen lesen Sie in dieser Übersicht und in unserem Beitrag vom 24.11.2025.