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02.11.2026

Rückerwerb nach erfolglosem Versand im NWR dokumentieren

Neue Auswahlmöglichkeit für Händler und Hersteller

Das Nationale Waffenregister unterstützt künftig auch die Dokumentation eines erfolglosen Versands einer Waffe oder eines Waffenteils. Hierfür wird die Erwerbsmeldung ohne Anzeigepflicht um einen weiteren Grund ergänzt.

Neue Auswahlmöglichkeit für Händler und Hersteller
Konnte eine Waffe oder ein Waffenteil nicht zugestellt werden und befindet sich diese beziehungsweise dieses wieder im Besitz des versendenden Händlers oder Herstellers, kann der Rückerwerb künftig mit einer Erwerbsmeldung ohne Anzeigepflicht im NWR gemeldet werden.

Als Grund für den Entfall der Anzeigepflicht steht dafür folgende Auswahl zur Verfügung:

Rückerwerb nach erfolglosem Versand (Unzustellbarkeit)

Bedeutung für Waffenbehörden, Händler und Hersteller
Mit der Erweiterung lässt sich der Rückerwerb nach einem erfolglosen Versand im NWR ausdrücklich als solcher dokumentieren. Händler und Hersteller können den entsprechenden Sachverhalt damit gezielt angeben. Für Waffenbehörden wird der Grund des gemeldeten Rückerwerbs nachvollziehbar.

Abgrenzung zur Retoure
Wichtig: Diese Auswahl ist ausdrücklich nicht für die allgemeine Retoure gedacht. Gemeint ist nicht der Fall, dass ein Kunde die Waffe oder das Waffenteil zurücksendet, weil sie ihm nicht gefallen, sie Mängel aufweisen oder aus anderen Gründen zurückgegeben werden. In diesen Fällen hat der Kunde die Sendung angenommen und die tatsächliche Gewalt ausgeübt. Der Rückerwerb ist dann nicht mit dem Grund „Rückerwerb nach erfolglosem Versand (Unzustellbarkeit)“, sondern als regulärer Erwerb zu melden. Für den Kunden als Erlaubnisinhaber bestehen in diesem Fall die gesetzlichen Anzeigepflichten gegenüber seiner Waffenbehörde (für Erwerb und Überlassung nach § 37a WaffG).

Voraussetzungen im Überblick
Die neue Auswahl bezieht sich ausschließlich auf den Rückerwerb einer nicht zustellbaren Waffe oder eines nicht zustellbaren Waffenteils. Voraussetzung ist, dass der vorgesehene Empfänger die Sendung nicht entgegengenommen und zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt über die Waffe oder das Waffenteil ausgeübt hat. Die Waffe oder das Waffenteil muss sich wieder im Besitz des versendenden Händlers oder Herstellers befinden.