01.10.2025
Seit Juli gilt die neue Vorschrift für Mindesttiefe bei der Kennzeichnung von Feuerwaffen
Bulgarien, Tschechien, Polen, Portugal und Finnland haben Frist zur Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 in nationales Recht versäumt
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen fünf Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Polen, Portugal und Finnland) einzuleiten, weil diese es versäumt haben, Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 der Kommission in nationales Recht mitzuteilen.
Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 22. Juli 2025 Zeit, um die Durchführungsrichtlinie in nationales Recht umzusetzen und der Kommission die Maßnahmen mitzuteilen. Mit dem Rechtsakt wurde die Durchführungsrichtlinie 2019/68 der Kommission geändert und eine neue Vorschrift zur Festlegung der Mindesttiefe für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und wesentlichen Komponenten auf (aufgerundet) 0,08 mm eingeführt. Diese technische Vorschrift kommt zu den geltenden Standards des Durchführungsrechtsakts hinzu, in dem bisher keine Mindesttiefe für die Kennzeichnung festgelegt war. Durch die Einführung einer Mindesttiefe auf EU-Ebene werden gleiche Wettbewerbsbedingungen für Hersteller geschaffen und der Handel im Binnenmarkt erleichtert. Die festgelegte Mindesttiefe entspricht auch den Standards der wichtigsten Märkte in Drittländern, sodass die Kompatibilität für die Ausfuhr von Feuerwaffen gesichert ist. Die Kennzeichnung gewährleistet die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und ist für die Sicherheit der EU-Bürgerinnen und -Bürger von entscheidender Bedeutung. Deshalb richtet die Kommission Aufforderungsschreiben an die fünf betreffenden Mitgliedstaaten. Diese müssen nun binnen zwei Monaten die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission ihre Maßnahmen mitteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
Quelle: Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 25.09.2025
In Deutschland wurde am 22. Juli 2025 (Tag des Inkrafttretens) mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung“ die EU-Richtlinie, die eine Mindesttiefe von 0,0762 mm für die Kennzeichnung von Waffen vorsieht, in nationales Recht umgesetzt. Schalldämpfer bleiben von der Regelung ausgenommen. In unserer Stellungnahme zum Entwurf der Änderung haben wir im Dezember 2024 positiv angemerkt, dass die EU-Vorgabe 1:1 umgesetzt und nicht – wie so oft – übererfüllt wird. Wir haben allerdings auch deutlich gemacht, dass die neue Mindestkennzeichnungstiefe kaum dazu geeignet ist, den illegalen Waffenhandel zu bekämpfen.
Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 22. Juli 2025 Zeit, um die Durchführungsrichtlinie in nationales Recht umzusetzen und der Kommission die Maßnahmen mitzuteilen. Mit dem Rechtsakt wurde die Durchführungsrichtlinie 2019/68 der Kommission geändert und eine neue Vorschrift zur Festlegung der Mindesttiefe für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und wesentlichen Komponenten auf (aufgerundet) 0,08 mm eingeführt. Diese technische Vorschrift kommt zu den geltenden Standards des Durchführungsrechtsakts hinzu, in dem bisher keine Mindesttiefe für die Kennzeichnung festgelegt war. Durch die Einführung einer Mindesttiefe auf EU-Ebene werden gleiche Wettbewerbsbedingungen für Hersteller geschaffen und der Handel im Binnenmarkt erleichtert. Die festgelegte Mindesttiefe entspricht auch den Standards der wichtigsten Märkte in Drittländern, sodass die Kompatibilität für die Ausfuhr von Feuerwaffen gesichert ist. Die Kennzeichnung gewährleistet die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und ist für die Sicherheit der EU-Bürgerinnen und -Bürger von entscheidender Bedeutung. Deshalb richtet die Kommission Aufforderungsschreiben an die fünf betreffenden Mitgliedstaaten. Diese müssen nun binnen zwei Monaten die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission ihre Maßnahmen mitteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
Quelle: Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 25.09.2025
In Deutschland wurde am 22. Juli 2025 (Tag des Inkrafttretens) mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung“ die EU-Richtlinie, die eine Mindesttiefe von 0,0762 mm für die Kennzeichnung von Waffen vorsieht, in nationales Recht umgesetzt. Schalldämpfer bleiben von der Regelung ausgenommen. In unserer Stellungnahme zum Entwurf der Änderung haben wir im Dezember 2024 positiv angemerkt, dass die EU-Vorgabe 1:1 umgesetzt und nicht – wie so oft – übererfüllt wird. Wir haben allerdings auch deutlich gemacht, dass die neue Mindestkennzeichnungstiefe kaum dazu geeignet ist, den illegalen Waffenhandel zu bekämpfen.