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03.11.2006

Versand von Waffen

Ein typischer Fall, wie er anscheinend zuhauf noch jeden Tag beim Versand von Waffen vorkommt. Ein Waffenhersteller oder –händler will seinem Kunden eine Waffe zusenden. Hierzu beauftragt er einen gewerblichen Transporteur. Da dieser den eigentlich waffenrechtlich berechtigten Empfänger nicht antrifft, gibt er die Waffe beim Nachbarn ab oder stellt sie in den Hausflur. Wie ist diese Verfahrensweise waffenrechtlich zu beurteilen?

Ein typischer Fall, wie er anscheinend zuhauf noch jeden Tag beim Versand von Waffen vorkommt. Ein Waffenhersteller oder –händler will seinem Kunden eine Waffe zusenden. Hierzu beauftragt er einen gewerblichen Transporteur. Da dieser den eigentlich waffenrechtlich berechtigten Empfänger nicht antrifft, gibt er die Waffe beim Nachbarn ab oder stellt sie in den Hausflur. Wie ist diese Verfahrensweise waffenrechtlich zu beurteilen? Es ist hier auf § 34 Abs. 1 WaffG zu verweisen. Abs. 1 enthält die Grundnormen für das Überlassen von Waffen und Munition. Waffen und Munition dürfen demnach nur überlassen werden, wenn die ausreichende Berechtigung des Empfängers entweder offensichtlich oder aber gegenüber dem Überlassenden nachgewiesen worden ist. Für die Fälle der gewerbsmäßigen Beförderung durch einen Anderen an einen Dritten kommt § 34 Abs. 1 Satz 5 WaffG zum Tragen. Dort heißt es: „Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr.1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.“ Damit wird deutlich, dass in diesem Fall der Versender (z. B. Hersteller oder Händler) für das Überlassen an den Berechtigten und somit für die Prüfung der ausreichenden Berechtigung des letztendlich empfangenden Dritten waffenrechtlich weiter verantwortlich ist, wobei eine Identitätsprüfung einen unverzichtbaren Bestandteil der Berechtigungsprüfung darstellt. Daraus ergibt sich, dass auch bei einer „Zwischenschaltung“ eines gewerblichen Transporteurs, die waffenrechtliche Verantwortung, dass die Waffen oder Munition nur an den Berechtigten übergeben werden, beim Versender (z.B. Hersteller oder Händler) bleibt. Das bedeutet: Übergibt der gewerbliche Transporteur Waffen oder Munition nicht an den Berechtigten, sondern an einen „Ersatzempfänger“ z.B. einen Nachbarn, stellt dies ein Überlassen an einen Nichtberechtigten und somit ein Verstoß gegen § 34 WaffG dar. Dieses Vergehen gem. § 52 Abs. 3 Nr. 4 WaffG, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, hat aufgrund der o.g. Ausgestaltung des § 34 Abs. 1 Satz 5 WaffG aber nicht der gewerbliche Transporteur zu verantworten, sondern der Versender (z.B. der Hersteller oder Händler). Dieser kann einer entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung, die eventuell auch zu der Entziehung der waffenrechtlichen Hersteller- oder Handelserlaubnis führen kann, nur entgehen, wenn er den Nachweis erbringen kann, dass er den gewerblichen Transporteur vertraglich angewiesen hatte, nur an den waffenrechtlich Berechtigten die Waffen oder Munition auszuliefern und der gewerbliche Transporteur sich vertragswidrig nicht daran gehalten hat. Weisen die AGB´s des gewerblichen Transporteurs (z.B. bei DHL) aber ausdrücklich darauf hin, dass eine Übergabe auch an „Ersatzempfänger“ wie z.B. Nachbarn möglich ist, bliebe die waffenrechtliche Verantwortung beim Versender (z.B. Hersteller oder Händler) und eine Entlastung wäre nicht möglich. Fazit: Die waffenrechtliche Verantwortung, dass beim Versand von Waffen oder Munition diese nur an den Berechtigten überlassen werden, liegt ausschließlich beim Versender (z.B. Hersteller oder Händler) und nicht beim gewerblichen Transporteur. Diese Tatsache scheinen viele Hersteller und Händler zu verkennen oder bewusst zu ignorieren. Um dieses Risiko für Hersteller und Händler auszuschließen, hat der VDB und der JSM eine Rahmenvereinbarung mit der Fa. Transimpex abgeschlossen, bei der sich die Fa. Transimpex verpflichtet hat, bei der Auslieferung von Waffen und Munition eine Legitimationsprüfung des Empfängers vorzunehmen und die Ware nur an den Berechtigten zu übergeben. Damit werden die an den Versender (z.B. Hersteller oder Händler) gestellten waffenrechtlichen Anforderungen des § 34 Abs.1 WaffG durch die Fa. Transimpex erfüllt.