zurück zur Übersicht

22.12.2020

Corona-Maßnahmen im Dezember 2020

Erfahren Sie, was für Ihr Bundesland gilt

 

Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie vom 13.12.2020

Folgende Maßnahmen haben Bund und Länder in der Sitzung am 3. Advent beschlossen. Diese gelten vom 16. Dezember bis 10. Januar:

  • Private Zusammenkünfte mit max. 5 Personen aus 2 Haushalten erlaubt (Kinder bis 14 Jahre ausgenommen).
  • Ausnahmen zu Weihnachten (24.-26. Dezember): 
    • Treffen mit 4 über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis erlaubt, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen über 14 Jahren bedeutet. Appell: Reduzieren Sie Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vorher auf ein absolutes Minimum (Schutzwoche).
  • Silvester und Neujahr:  
    • bundesweites An- und Versammlungsverbot
    • Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen
    • Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist verboten (Mehr Infos zum Thema gibt es hier)
    • vom Zünden von Silvesterfeuerwerk wird dringend abgeraten
  • Einzelhandel (mit Ausnahme, z.B. Abhol- und Lieferdienste) wird vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen.
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege werden vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Behandlungen.
  • Schulen/Kindertagesstätten:  Kontakte deutlich eingeschränkt, d.h. Schulen grundsätzlich geschlossen oder Präsenzpflicht ausgesetzt, Notfallbetreuung sichergestellt, Distanzlernen angeboten. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.
  • ArbeitgeberInnen werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-OfficeLösungen geschlossen werden können.
  • Gastronomiebetriebe: Lieferung und Abholung sowie der Betrieb von Kantinen bleiben möglich.
  • Alkoholverbot im öffentlichen Raum. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.
  • Gottesdienste unter Auflagen möglich
  • Alten- und Pflegeheime: besondere Schutzmaßnahmen (medizinischen Schutzmasken/FFP2-Masken, Antigen-Schnelltests, Besuch nur mit negativem Corona-Ergebnis)
  • Hotspotstrategie: Verschärfungen bei einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche möglich
  • Reisen: Appell von nicht zwingend notwendigen Reisen abzusehen. Quarantäne zwischen 5 und 10 Tagen möglich.
  • Finanzielle Förderung: verbesserte Überbrückungshilfe III, Zuschüsse zu den Fixkosten, Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden.


Regelungen der Bundesländer (Achtung, ggf. können auf Kreisebene abweichende Regelungen gelten)
Baden-Württemberg

ab 16. Dezember bis zum 10. Januar 2021  (Verordnung)
  • Kontaktbeschränkung
    • private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen ausschließlich im nicht-öffentlichen Raum erlaubt. 
    • Sport und Bewegung im Freien einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts; 
  • Ausgangsbeschränkungen
    • Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist nur bei Vorliegen jeweils triftiger Gründe gestattet. 
    • Ausnahme: Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
  • Einzelhandel
    • Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten wird untersagt. 
      • Ausnahme von u.a.  Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, Handwerksbetriebe (ohne körpernahe Dienstleistungen), Mischbetriebe des Handwerks, die auch verkaufen (Positivliste Baden-Württemberg)
    • Die Einrichtung eines Abholservice ist bei zu schließenden Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben nicht erlaubt.
    • Die Lieferung von Waren bleibt zulässig.
  • Handwerksbetriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen anbieten, sind nicht unmittelbar von den Maßnahmen betroffen und können ihre Dienstleistungen weiterhin anbieten. Die Mischsortimentsregel, wird auch analog für die Handwerksbetriebe ausgelegt.
  • Alkoholverbot im öffentlichen Raum
  • Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände ist im öffentlichen Raum verboten.
  • Schulen: Präsenzpflicht aufgehoben, Notbetreuung vorgesehen
  • Kita/Hote: Schließen, Notbetreuung vorgesehen
  • Schießsport- und Schießsportanlagen im Freien dürfen öffnen (nur alleine, zu zweit, mit dem eigenen Haushalt, bei dienstlichen Zwecken beim Spitzen- oder Profisport)
Informationen zu finanzellen Hilfen


Bayern

ab 16. Dezember bis zum 10. Januar 2021  (Verordnung)
  • Ausgangssperre Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt
  • Kontaktbeschränkungen: der eigene und ein weiterer Hausstand, aber max. fünf Personen (zzgl. Kinder bis 14 Jahre)
  • Weihnachten (24.-26. Dezember): 
    • Treffen mit 4 über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen über 14 Jahren bedeutet.
  •  Silvester
    •  vollständiges Verbot von Versammlungen und Ansammlungen.
    • Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist verboten.
    • Feuerwerksverbot auf von den Kommunen festzulegenden publikumsträchtigen Plätzen.
  • Einzelhandel:
    • Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr und zugehörige Abholdienste sind untersagt
      • Ausnahme: Geschäfte für Jagdbedarf, Waffenhandel (ausschließlich Sortiment für Sportschützen etc.) dagegen muss schließen
      • UPDATE 28.12.20: Der STMELF in Bayern bestätigt in einer E-Mail, dass Waffen sowie Munition für Jagdscheininhaber unter "Jagdbedarf" fallen. 
    • Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Sinne von § 3a SprengG und von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt. 
    • Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist verboten. 
    • Information vom Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: "In Bayern sind gem. der 11. BayIfSMV Bewegungsjagden per Ausnahmegenehmigung unter Einhaltung der im Hygienekonzept individuell ausgearbeiteten Hygiene- und Abstandsregeln weiterhin möglich. Laut dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr untersagt. Ausgenommen sind die in § 12 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV aufgezählten Geschäfte und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel, Geschäfte für Jagdbedarf sind inbegriffen und dürfen somit geöffnet bleiben."
  • Gastronomie: mit Ausnahmen untersagt.
  • Alkoholverbot: Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt.
  • Körpernahe Dienstleistungen mit wenigen Ausnahmen untersagt. Ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Behandlungen.
  • Alkoholverbot im öffentlichen Raum 
  • Schulen und Kitas werden geschlossen. Schulveranstaltungen und Mittagsbetreuung finden nicht statt, Distanzlernens angeboten, Notbetreuung bis Klasse 6.
  • ArbeitgeberInnen werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen geschlossen werden können.
  • Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt.


Berlin

ab 16. Dezember (Verordnung)
  • Ausgangsbeschränkgung: Das Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist nur aus triftigen Gründen zulässig
  • Alkoholverbot im öffentlichen Raum im Freien 
  • Schule/Kita: Ein Regelbetrieb findet in der Kindertagesförderung nicht statt, Notbetreuung vorgesehen
  • Einzelhandel: muss mit Ausnahmen (u.a. Abhol- und Lieferdienste, Handwerk) schließen
  • Der Verkauf und die Abgabe von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen sind untersagt
  • Gaststätten müssen schließen, Abhol- und Lieferservice möglich
  • Körpernahe Dienstleistungen mit wenigen Ausnahmen untersagt. Ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Behandlungen.
  • Weihnachten
    • private Veranstaltungen nur im Kreise Familie oder mit Angehörigen von bis zu vier weiteren Haushalten,
    • Personenobergrenze von fünf zeitgleich anwesenden Personen (zzgl. Kinder bis 14. Jahre)
    • oder mit bis zu vier nicht dem eigenen Haushalt angehörenden Verwandten in gerader Linie
  • Silvester:
    • Generelles Alkoholverkaufsverbot zwischen 14 Uhr bis 06 Uhr des Folgetages 
    • Feuerwerksverbot auf von den Kommunen festzulegenden Plätzen.
    • Versammlungsverbot
Informationen und Unterstützung für Unternehmen in Berlin


Brandenburg

ab 16. Dezember (Verordnung)
  • Ausgangsbeschränkgung:  Betreten des öffentlichen Raumes ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Nächtliche Verschärfung von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetages.
    • Ausnahme: Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen,
  • Kontaktbeschränkungen: der eigene und ein weiterer Hausstand, aber max. fünf Personen (zzgl. Kinder bis 14 Jahre)
  • Alkoholverbot im gesamten öffentlichen Raum
  • Schule/Kita:  
    • Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht ab 14. Dezember ausgesetzt. 
    • Ab 4. Januar ist der Präsenzunterricht in Schulen untersagt (wenige Ausnahmen). Es findet nur noch Distanzunterricht statt.
    • Geöffnet bleiben Krippe, Kindergarten, Kindertagespflegestellen und sonstige Angebote im vorschulischen Bereich. 
    • Notbetreuung vorgesehen
  • Einzelhandel: muss mit Ausnahmen (u.a. Abhol- und Lieferdienste) schließen
  •  Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen nach § 3a des Sprengstoffgesetzes ist untersagt.
  • Gaststätten müssen schließen, Abhol- und Lieferservice möglich
  • Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt. 
  • Körpernahe Dienstleistungen mit wenigen Ausnahmen untersagt. Ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Behandlungen.
  • Weihnachten
    • private Treffen mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis
    • ohne Begrenzung der Zahl der Haushalte (zuzüglich Kinder bis  14. Jahre).
  • Silvester:
    •  In der Silvesternacht (also vom 31.12.2020 zum 01.01.2021) dürfen Brandenburgerinnen und Brandenburger durchgehend bis 02:00 Uhr früh draußen unterwegs sein.
    • Feuerwerksverbot auf von den Kommunen festzulegenden Plätzen.
    • Vom Zünden von Silvesterfeuerwerk wird dringend abgeraten.
    • Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr
Förderungen des Landes Brandenburg
 

Bremen

16. Dezember (Verordnung)
  • Kontaktbeschränkungen: private Zusammenkünfte auf den eigenen und einen weiteren Haushalt sowie auf maximal 5 Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. 
  • Familienregel zum Weihnachtsfest (24.-26.12.):  Zusammenkünfte im Familienkreis im privaten Wohnbereich von Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts mit Familienangehörigen und deren Haushaltsangehörigen mit insgesamt bis zu vier zusätzlichen Personen aus weiteren Haushalten zulässig, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet werden. 
  • Silvester und Neujahr: 
    • Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen.
    • Der Verkauf und die Abgabe von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen sind untersagt. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände, die als Leuchtzeichen in der Schifffahrt oder im Flugverkehr zugelassen sind oder der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben dienen
    • Es gilt  ein An- und Versammlungsverbot. 
    • Feuerwerksverbot an öffentlichen Plätzen   
  • Einzelhandel: mit wenigen Ausnahmen vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. 
    • möglich ist: der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren
    • die Abholung bestellter Waren durch Kundinnen und Kunden ist nur zulässig, sofern die Kundinnen und Kunden hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt.
  • Alkoholverbot im öffentlichen Raum  
  • Gastronomiebetriebe mit Ausnahmen (Abhol- und Lieferdienst, Kantinen) geschlossen
  • Schulen: Anwesenheitspflicht ab 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 vorübergehend aufgehoben und durch andere schulische Angebote ersetzt. Kindertagesstätten bleiben geöffnet.
  • Wirtschaftshilfen: Siehe Bund- und Länder-Regelungen
  • öffentliche und private Sportanlagen, soweit diese nicht zur Berufsausübung oder für die Ausübung eines Individualsports genutzt werden


Hamburg

ab 16. Dezember bis zum 10. Januar 2021  (Verordnung)
  • Kontaktbeschränkungen: private Zusammenkünfte auf den eigenen und einen weiteren Haushalt sowie auf maximal 5 Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. 
  • Familienregel zum Weihnachtsfest (24.-26.12.):  Zusammenkünfte im Familienkreis im privaten Wohnbereich von Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts mit Familienangehörigen und deren Haushaltsangehörigen mit insgesamt bis zu vier zusätzlichen Personen aus weiteren Haushalten zulässig, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet werden. 
  • Silvester und Neujahr: 
    • Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen.
    • Der Verkauf und das Zünden von Pyrotechnik zu Silvester sind in diesem Jahr generell verboten.
    • Es gilt  ein An- und Versammlungsverbot. Über Ausnahmen vom Versammlungsverbot entscheidet die Versammlungsbehörde nach strengen Maßstäben.   
  • Einzelhandel und Gastronomie: mit wenigen Ausnahmen (Abhol- und Lieferdienste)  vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Zulässig ist die Auslieferung von Gütern und Speisen auf Bestellung sowie deren Abverkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Abstandsgebots.
  • Handwerksbetriebe dürfen öffnen
  • Alkoholverbot im öffentlichen Raum  
  • Körpernahe Dienstleistungen mit wenigen Ausnahmen untersagt. Ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Behandlungen.
  • Schulen/Kindertagesbetreuung: Anwesenheitspflicht ab 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 vorübergehend aufgehoben und durch andere schulische Angebote ersetzt. Der Bereich der Kindertagesbetreuung bleibt unberührt.
  • Testpflicht in Alten- und Pflegeeinrichtungen
  • Wirtschaftshilfen: Siehe Bund- und Länder-Regelungen
Informationsseite für Unternehmen


Hessen

ab 16. Dezember bis zum 10. Januar 2021  (Verordnung) -> Auslegungshinweise zur Verordnung
  • Kontaktbeschränkungen: private Zusammenkünfte auf den eigenen und einen weiteren Haushalt sowie auf maximal 5 Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
  • Das gemeinsame Feiern im öffentlichen Raum ist untersagt.
  • Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt. 
  • Familienregel zum Weihnachtsfest (24.-26.12.):  Zusammenkünfte im Familienkreis im privaten Wohnbereich von Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts mit Familienangehörigen und deren Haushaltsangehörigen mit insgesamt bis zu vier zusätzlichen Personen aus weiteren Haushalten zulässig, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet werden. 
  • Silvester und Neujahr: 
    • Feuerwerksverbot auf publikumsträchtigen Plätzen.
    • Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten
    • vom Zünden von Silvesterfeuerwerk dringend abgeraten
  • Einzelhandel und Gastronomie: mit wenigen Ausnahmen (Abhol- und Lieferdienste) geschlossen.
    • Jägerei- und Angelbedarf darf öffnen
    •  Das Anbieten von Abhol- und Lieferdiensten ist den für den Publikumsverkehr geschlossenen Verkaufsstätten ausdrücklich erlaubt.
    • Bestellungen können telefonisch, per Email oder über ein Online-Angebot aufgenommen werden. Die Waren können abgeholt oder geliefert werden.
  • Körpernahe Dienstleistungen mit wenigen Ausnahmen untersagt. Ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Behandlungen.
  • Schulen/Kindertagesbetreuung: Anwesenheitspflicht ab 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 vorübergehend aufgehoben und durch andere schulische Angebote ersetzt. Der Bereich der Kindertagesbetreuung bleibt unberührt.
  • Gesellschaftsjagden bleiben (soweit zu Berufszwecken oder im Rahmen der Dienstausübung) sowie Brauchbarkeitsprüfungen von Jagdhunden zulässig
  • Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet. Indoor-Sportanlagen dürfen von höchstens zwei Personen oder von Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts gleichzeitig genutzt werden


Mecklenburg-Vorpommern

16. Dezember bis 10. Januar (Verordnung)
  • Kontakt­beschränkungen: nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Dabei darf die Zahl von 5 Personen nicht überschritten werden. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgerechnet.
  • Weihnachten (24.-26.12.):
    • Kontaktbeschränkungen gelockert, Treffen mit bis zu 4 über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus der Kernfamilie möglich. 
    • Zusammenkünfte von Gruppen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie in privaten Einrichtungen sind verboten.
  • Silvester:
    • Keine Lockerung der Kontaktbeschränkungen.
    • Der Verkauf von Pyrotechnik ist verboten.
  • Schulen und Kitas: Schulen und Kitas bleiben offen, aber ab Klassen 7 in Distanzunterricht unterrichtet. Klassen 1 bis 6 können ab dem 16. Dezember zuhause bleiben. Notfallbetreuung vorgesehen. 
  • Tourismus: Urlaubsreisen nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit nicht möglich.
  • Familien­besuche aus anderen Bundesländern: Familienbesuche aus anderen Bundesländern sind nur innerhalb der Kernfamilie möglich. 
  • Gastronomie: geschlossen, Lieferung und Abholung, Betrieb von Kantinen möglich.
  • Einzelhandel: Bis auf Ausnahmen geschlossen. 
    • Ein Verkauf mittels Abholung und Lieferdiensten bleibt auch für geschlossene Verkaufsstellen gestattet
    • Handwerksbetrieben dürfen unter Hygieneauflagen öffnen
  • Freizeit: Freizeit­einrichtungen bleiben geschlossen. 
  • Sport ist nur allein, zu zweit und mit dem eigenen Hausstand möglich.
Information zu Wirtschaftshilfen


Niedersachsen

16. Dezember bis 10. Januar (Verordnung)
  • Weihnachten (24.-26.12.): Kontaktbeschränkgungen: Mitglieder des eigenen Hausstands plus vier enge Verwandte beziehungsweise Partnerinnen/Partner treffen. 
  • Silvester: 
    • generelles Ansammlungs- und Versammlungsverbot
    • Kontaktbeschränkgungen auf bis zu fünf Personen aus bis zu zwei Haushalten.
  • Feuerwerksverbot
    • Verordnung ab 16.12.2020:
      • Der Verkauf und die Abgabe von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen sind unzulässig.
      • Das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen ist untersagt.
    • UPDATE 18.12.2020
      • Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat das in der Corona-Verordnung des Landes festgeschriebene Feuerwerksverbot für Silvester außer Kraft gesetzt.
      • Das niedersächsische Sozialministerium erklärte in einer ersten Reaktion, die entsprechenden Bestimmungen der Corona-Verordnung des Landes würden bis auf Weiteres nicht mehr angewandt. Die Landesregierung prüfe aber, ob die beanstandeten Passagen der Corona-Verordnung neu gefasst werden können, um ein rechtssicheres Verbot zu erreichen. Aufgrund einer neuen Verordnung des Bundes dürfe Feuerwerk trotzdem nicht verkauft werden. Der Bundesrat hatte am Freitag eine entsprechende Änderung der Sprengstoffverordnung beschlossen.
  • Einzelhandel wird bis auf Ausnahmen geschlossen
    • Zulässig ist die Auslieferung jeglicher Waren auf Bestellung sowie deren Verkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Abstandsgebots n
  • Finanzielle Hilfen des Bundes werden bereitstehen, insbesondere eine verbesserte Überbrückungshilfe III
  • Dienstleistungsbetriebe müssen schließen. Ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Behandlungen.
  • Schule: Bereits ab 14.12. Befreiung von der Präsenzpflicht, Kinder dürfen zu Hause
  • Kindertagesstätten: ab 16.12. möglichst Betreuung zu Hause
Unterstützungsangebote für Unternehmen


Nordrhein-Westfalen

16. Dezember bis 10. Januar (Pressemitteilung, keine Verordnung)
  • Kontaktbeschränkgungen: Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes mit höchstens insgesamt fünf Personen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt werden,
  • Weihnachten (24.-26.12.): Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis 
  • Silvester:
    • An- und Versammlungsverbot 
  • Einzelhandel
    • Grundsätzlich wird der Einzelhandel bis auf wenige Ausnahmen geschlossen.
    • Zulässig bleiben auch für die geschlossenen Läden der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren.
    • Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist ebenfalls zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann
    • Der Verkauf von Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik ist verboten 
  • Handwerkerleistungen, die den Mindestabstand einhalten und nicht ausdrücklich verboten sind, bleiben zulässig
  • Schulen: nur noch im Fernunterricht gestattet.
  • Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.
  • Alkoholverbot: Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist zwischen 23 Uhr und 6 Uhr untersagt. Alkohlverbot ganztägig im öffentlichen Raum
  • Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind untersagt.
  • Gastronomie: geschlossen, Lieferung und Abholung möglich.


Rheinland-Pfalz

16. Dezember bis 10. Januar (Verordnung) -> Geltende Regeln im Überblick
  • Kontaktbeschränkungen: auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch maximal auf 5 Personen, beschränkt. Kinder bis 14 Jahre sind ausgenommen.
  • Weihnachten (24.-26.12.): Ein Hausstand darf von weiteren vier Personen aus dem engsten Familienkreis besucht werden, selbst wenn dadurch mehr als fünf Personen oder mehr als zwei Hausstände zusammenkommen.
  • Silvester:
    • An- und Versammlungsverbot umgesetzt.
    • Böllerverbot auf publikumsträchtigen Plätzen
    • Jedweder Verkauf oder Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen ist untersagt.
    • Es wird dringend empfohlen, auf das Zünden von Pyrotechnik zu verzichten.
  • Schulen:  Präsenzpflicht vom 16. Dezember bis zum 18. Dezember 2020 aufgehoben.  4. Januar 2021, bis zum 15. Januar 2021 wird Fernunterricht stattfinden. Notbetreuung bis zur Klassenstufe 7.
  • Alkoholverbot im öffentlichen Raum 
  •  Einzelhandel mit Ausnahme (Abhol- und Lieferdienste) geschlossen.
    • Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben
    • Abhol-, Liefer- und Bringdienste nach vorheriger Bestellung sind zulässig.
  • Dienstleistungsbetriebe müssen schließen. Ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Behandlungen.
  • Gastronomie: geschlossen, Lieferung und Abholung möglich.
Förder- und Hilfsprogramme


Saarland

16. Dezember bis 10. Januar (Verordnung)
  • Kontaktbeschränkung: im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie Angehörige eines weiteren Haushaltes oder des familiären Bezugskreises umfasst, maximal jedoch fünf Personen. 
  • Weihnachten (24.-26.12.): Ein Hausstand darf von weiteren vier Personen aus dem engsten Familienkreis besucht werden, selbst wenn dadurch mehr als fünf Personen oder mehr als zwei Hausstände zusammenkommen.
  • Silvester:
    • Ansammlungen sind am 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 untersagt.
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.
  • Gastronomie: geschlossen, Lieferung und Abholung möglich.
  • Einzelhandel:
    •  Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist. 
    • Ausnahme: Online-Handel, Werkstatt und Reparaturannahmen
    • Verlängerung der Ladenöffnungszeiten bis 22.00 Uhr 
  • Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen.
  • Feuerwerk:
    • Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten Plätzen und Straßen das Zünden von Pyrotechnik zu untersagen. Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sind untersagt.
  •  Alkoholverbot: Verkauf, Lieferung und Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr untersagt.
  • Schulen: Präsenzpflicht in der Schule wird für die Schüler*innen aller Klassenstufen einschließlich der Abschlussjahrgänge aufgehoben, Lernmaterialien werden gestellt. Abschlussprüfungen werden verschoben. Notbetreuung bis zur Klassenstufe 6.
  • Kitas: In den Kitas finden bis 10. Januar 2021 keine regulären Betreuungsangebote statt, nur Notbetreuuung.
Infos zu Wirtschaftshilfen


Sachsen

ab 14. Dezember (Verordnung)
  • Kontaktbeschränkgungen: Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes mit höchstens insgesamt fünf Personen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt werden,
  • Ausgangsbeschränkung: Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt.
  • Ausgangssperre: zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ist Verlassen der Unterkunft nur eingeschränkten triftigen Gründen zulässig (dazu zählt: die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest)
  • Weihnachten (24.-26.12.):
    • Treffen in der Öffentlichkeit oder der eigenen Häuslichkeit mit dem eigenen Hausstand und vier weiteren Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis erlaubt. Die vier weiteren Personen können aus mehreren Hausständen stammen. Kinder unter 14 Jahre zählen nicht mit.
    • An Heiligabend, dem 24. Dezember, gilt die Ausgangssperre
  • Silvester
    •  in der Silvesternacht darf die Unterkunft auch im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr des Folgetages verlassen werden.
  • Alkoholverbot: Der Alkoholausschank und -konsum ist in der Öffentlichkeit verboten
  • Einzelhandel: untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften mit
    • Ausnahme zulässiger Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung
  • Der Feuerwerksverkauf ist untersagt.
  • Es wird dringend davon abgeraten, Feuerwerk abzubrennen. Die zuständigen kommunalen Behörden können zudem für vielbesuchte öffentliche Plätze ein Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern anordnen.
  • Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sind mit Ausnahme einer möglichen Notbetreuung geschlossen.
Informationen für Unternehmen


Sachsen-Anhalt

16. Dezember bis 10. Januar (Verordnung)
  • Einzelhandel schließt mit Ausnahmen (u.a. Abhol-​ und Lieferdienste) ab 16. Dezember
  • Schulen: Präsenzpflicht wird weitestgehend aufgehoben
  • Kindertagesstätten gehen in den Notbetrieb. 
  • Weihnachten (24.-26.12.): private Zusammenkünfte über den eigenen Hausstand hinaus mit bis zu 4 weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis, jedoch aus höchstens zwei weiteren Hausständen, stattfinden
  • Silvester
    • Versammlungsverbot
    • Öffentliche Feuerwerke sind untersagt.
  • Schulen:
    • Präsenzpflicht für die Schuljahrgänge 1-6 aller Schulformen und darüber hinaus dem 7. Schuljahrgang an Förderschulen aufgehoben
    • Jahrgangsstufen 7 bis 13 der übrigen allgemeinbildenden Schulen sowie die Berufsschulen wechseln ab dem 16. Dezember 2020 in den Distanzunterricht.
  • Kitas bieten Notbetreuung an.
  • Einzelhandel mit Ausnahmen geschlossen.
    • Ausnahmen: Online-Handel, Abhol- und Lieferdienste
    • Handwerkbetriebe dürfen weiterhin Arbeiten verrichten
Überbrückungshilfen beantragen


Schleswig-Holstein

16. Dezember bis 10. Januar (Verordnung)
  • Kontaktbeschränkungen: auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch maximal auf 5 Personen, beschränkt. Kinder bis 14 Jahre sind ausgenommen.
  • Weihnachten (24.-26.12.): Ein Hausstand darf von weiteren vier Personen aus dem engsten Familienkreis besucht werden, selbst wenn dadurch mehr als fünf Personen oder mehr als zwei Hausstände zusammenkommen.
  • Silvester:
    • An- und Versammlungsverbot umgesetzt.
    • Feuerwerksverbot: Auf Straßen, Wegen und Plätzen, die von den Gemeinden bestimmt werden, dürfen Feuerwerkskörper nicht verwendet werden. 
    • Feuerwerkskörper = F1, F2, F3, F4 - Pyrotechnische Gegenstände gem. §3 Abs. 1 Nr. 3 (Klassen P1/P2) sind NICHT ausdrücklich verboten.
    • Es wird seitens der Landesregierung dringend darum gebeten, auf das Zünden von Feuerwerkskörpern zu verzichten.
  • Schulen:  Schulen geschlossen. Notbetreuung bis zur Klassenstufe 7.
  • Einzelhandel mit Ausnahme (u.a. Abhol- und Lieferdienste) geschlossen.
    • Verkaufsstellen, die ansonsten für den Publikumsverkehr zu schließen sind, dürfen für die Ausgabe bestellter bzw. bereits gekaufter Waren ebenfalls öffnen (sog. click-and-collect-Verfahren für Waren, die etwa über das Internet oder telefonisch erworben wurden), sofern die Kund:innen hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt und das Abstandsgebot sichergestellt wird. 
  • Dienstleistungsbetriebe müssen schließen. Ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Behandlungen.
  • Wirtschaftshilfen: Siehe Bund- und Länder-Regelungen
  • Alkoholverbot: Im öffentlichen Raum sind der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt
  • Sportanlagen sind für die Sportausübung zu schließen
  • Vom Veranstaltungsgebot ausgenommen sind: "Gesellschafts- und Bewegungsjagden auf Schalenwild, einschließlich der An- und Abreise der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Diese Jagden dienen der Seuchenprävention (z.B. Afrikanische Schweinepest) und dem Schutz vor Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft und damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit."
Seit 11. Dezember: Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft werden. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste.
 


Thüringen

16. Dezember bis 10. Januar (Verordnung)
(Update vom 22.12.20 12.17 Uhr: Infos kommen von der Hotline des Thüringer Verwaltungsamtes [03615/733 211 88]. Dort wurde aus der Begründung zur Thüringer Verordnung vorgelesen. Leider ist dieses Dokument noch nicht online verfügbar).
  • Alkoholverbot: Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum sind untersagt.
  • Ausgangsbeschränkgung: Das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft ist mit Ablauf des 15. Dezember 2020 in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund untersagt. Ausnahme: die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
  • Weihnachten: Ausgangsbeschränkgung gilt nicht
  • Silvester: Ausgangsbeschränkgung gilt nicht bis einschließlich 3 Uhr des Folgetages
    • (UPDATE 22.12.20) Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk der Klasse F2) vor dem Jahreswechsel des Jahres 2020 zum Jahr 2021 ist verboten.
    • (UPDATE 22.12.20) Verkauf von SRS-Munition und den dazugehörigen pyrotechnischen Gegenständen (P1/P2) ist erlaubt.
    • Es wird empfohlen, in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zu verzichten
    • Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum in festgelegten Bereichen unzulässig
    • Veranstaltungen im öffentlichen Raum zur Begehung des Jahreswechsels, insbesondere solche mit Vergnügungs- und Freizeitcharakter sowie solche, bei denen pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden sollen, sind untersagt
    • (UPDATE 22.12.20) Feuerwerk, welches man besitzt, darf man im nicht-öffentlichen Raum (z.B. privates, eingefriedetes Grundstück) abbrennen
  • Gaststätten sind zu schließen
  • Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen für den Publikumsverkehr ZU Schließen und geschlossen zu halten.
    • Ausnahme Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung
  • Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.
Finanzielle Hilfen


Förderprogramme /Finanzierungshilfen

(soweit möglich, haben wir Ihnen landesspezifische Informationen bei den jeweiligen Bundesländern verlinkt)

Programme für Unternehmen nach Postleizahlen: www.foerderdatenbank.de
Überbrückungshilfe II: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de 
Außerordentlichen Wirtschaftshilfe Dezember (75 % des Vergleichsumsatzes aus Nov/Dez 2019): /www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010 

Linksammlung  

Mein Ladengeschäft ist geschlossen, was kann ich tun, um trotzdem Umsatz zu machen?

Bieten Sie unter Beachtung der vorgegebenen Hygiene- und Abstandsregeln: 
  • Pick-up-Service nur in einigen Bundesländern erlaubt
  • Onlinehandel
  • Lieferservice
  • Handwerksleistungen sind im Rahmen der Kontaktbeschränkungen zulässig