Waffenrechtsänderung in Kraft getreten
Keine Änderung für Waffen, die bereits eine Zulassung für ein F-Zeichen haben

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen, sofern
a) diese nicht nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind und
b) die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung oder das Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung nicht vor dem 24. Juli 2025 erfolgt ist;
In der Gesetzesbegründung wird explizit bestimmt: „Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine neuartige Entwicklung der Waffentechnik handelt und derartige Waffen bislang nicht im Umlauf sind, wird die Erlaubnispflicht nicht rückwirkend angeordnet, sondern gilt nur für Waffen, für die entweder die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens (sog. F im Fünfeck) erteilt hat oder bei denen ein Beschussamt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung die Waffe mit dem Kennzeichen (F im Fünfeck) versehen hat. Für die in vielen Bereichen des Sports und der Freizeit weit verbreiteten Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die herkömmlich gestaltet sind, bleibt es bei der bewährten Rechtslage.“
Da dennoch aktuell eine zweite Lesart der neuen Gesetzesstelle diskutiert wird, nach der alle bereits zugelassenen Waffen betroffen wären, haben wir noch einmal um eine Klarstellung des BMI gebeten. Von dort heißt es:
Update 28.07.2025: Das BMI hat auf seiner Seite zum Waffenrecht eine Information zur neu erlassenen Regelung veröffentlicht.„Die am 24. Juli 2025 in Kraft getretene Neufassung von Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 zum Waffengesetz entfaltet keine Rückwirkung und wirkt damit nicht auf in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte zurück. Waffen, die auf Grund der bis zum 23. Juli 2025 geltenden Altfassung der Vorschrift erlaubnisfrei erworben und besessen werden durften, sind weiterhin erlaubnisfrei. Lediglich Waffen, für die die Bestätigung zum Aufbringen des „F im Fünfeck“ am 24. Juli 2025 oder später erteilt wurde und die in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind, unterliegen der Erlaubnispflicht.“