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25.07.2025

Waffenrechtsänderung in Kraft getreten

Keine Änderung für Waffen, die bereits eine Zulassung für ein F-Zeichen haben

Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt I Nr. 171 vom 23.07.2025 sind mit dem gestrigen Tage die jüngsten Änderungen in Bezug auf Druckluftwaffen mit Pfeilgeschossen in Kraft getreten. Geändert wurde in der Anlage 2 zum Waffengesetz der Erlaubnisvorbehalt für Druckluftwaffen. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 lautet nun wie folgt:

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen, sofern
a) diese nicht nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind und
b) die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung oder das Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung nicht vor dem 24. Juli 2025 erfolgt ist;

Erlaubnispflichtig sind demnach alle Waffen, die nach dem 24.07.2025 eine Bestätigung zum Aufbringen des F-Zeichens erhalten und die nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind. Eine explizite Erläuterung zu dieser Verschärfung ist sowohl der Gesetzesbegründung (Drucksache 21/633), der Pressemeldung der Bundesregierung, der Pressemeldung des Bundesinnenministeriums sowie der Seite zum Gesetzgebungsverfahren zu entnehmen.

In der Gesetzesbegründung wird explizit bestimmt: „Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine neuartige Entwicklung der Waffentechnik handelt und derartige Waffen bislang nicht im Umlauf sind, wird die Erlaubnispflicht nicht rückwirkend angeordnet, sondern gilt nur für Waffen, für die entweder die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens (sog. F im Fünfeck) erteilt hat oder bei denen ein Beschussamt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung die Waffe mit dem Kennzeichen (F im Fünfeck) versehen hat. Für die in vielen Bereichen des Sports und der Freizeit weit verbreiteten Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die herkömmlich gestaltet sind, bleibt es bei der bewährten Rechtslage.“

Da dennoch aktuell eine zweite Lesart der neuen Gesetzesstelle diskutiert wird, nach der alle bereits zugelassenen Waffen betroffen wären, haben wir noch einmal um eine Klarstellung des BMI gebeten. Von dort heißt es:

„Die am 24. Juli 2025 in Kraft getretene Neufassung von Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 zum Waffengesetz entfaltet keine Rückwirkung und wirkt damit nicht auf in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte zurück. Waffen, die auf Grund der bis zum 23. Juli 2025 geltenden Altfassung der Vorschrift erlaubnisfrei erworben und besessen werden durften, sind weiterhin erlaubnisfrei. Lediglich Waffen, für die die Bestätigung zum Aufbringen des „F im Fünfeck“ am 24. Juli 2025 oder später erteilt wurde und die in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind, unterliegen der Erlaubnispflicht.“

Update 28.07.2025: Das BMI hat auf seiner Seite zum Waffenrecht eine Information zur neu erlassenen Regelung veröffentlicht.