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19.01.2022

Unsere Partnerunternehmen unterstützen Sie – Teil 7: Verpackungen lizensieren bei der Landbell AG

VDB-Mitglieder profitieren in allen Bereichen

Am 03.07.2021 ist die Verpackungsgesetznovelle in Kraft getreten. Für den Waffenfachhandel gibt es hier nur kleinere Neuerungen, die wiederum jedoch für alle Unternehmen relevant sind. Damit ist das gesamte Thema Verpackungsgesetz ein Bereich, der nicht nur die Unternehmen betrifft, die Versandhandel betreiben, sondern auch solche, die Produkte über die Ladentheke verkaufen. Wir haben mit Tamina Szöke von der Landbell AG über die Verpackungsgesetznovelle sowie Regelungen gesprochen, die Sie im Waffenfachhandel direkt betreffen.
 

VDB: Frau Szöke, stellen Sie doch Landbell einmal kurz vor.

Tamina Szöke: Landbell ist ein unabhängiger Umwelt- und Entsorgungsspezialist mit Sitz in Mainz. Wir betreiben seit August 2003 ein zertifiziertes und unabhängiges duales System, d.h. dass wir im Auftrag von Industrie, Handel und Handwerk flächendeckend die Erfassung und Verwertung von Verkaufsverpackungen organisieren. Das tun wir, indem wir bei den Endkunden – wo der Verpackungsmüll letztendlich anfällt – Sammelbehälter zur Verfügung stellen, die Abholung beauftragen und uns um die Entsorgung und Verwertung kümmern. Marktführer in Deutschland sind wir jedoch mit über 25.000 Kunden im Online-Bereich, wo es darum geht, den geltenden Systembeteiligungspflichten nach dem Verpackungsgesetz rechtskonform nachzukommen.

VDB: Über das duale System holen Sie beim Endkunden die Verpackungen wieder ab, um sie dann in den Verwertungskreislauf zu bringen. Am System beteiligen muss sich jedoch der Händler. Wie funktioniert das?

Tamina Szöke: Laut Verpackungsgesetz muss derjenige die systembeteiligungspflichtige Verpackung lizensieren lassen, der sie mit Ware befüllt. Im Verpackungsgesetz wird er dadurch zum „Hersteller“ dieser Verpackungen. Die sogenannte „Verpackungslizenzierung“ oder „Systembeteiligung“ erfolgt durch den Abschluss eines Systembeteiligungsvertrags, der Meldung der in Umlauf gebrachten Verkaufsverpackungsmengen und der Entrichtung eines Entgelts zur Finanzierung von Rücknahme, Entsorgung und Verwertung.
Sinn und Zweck dahinter ist, den Verpackungsmüll weitmöglich zu reduzieren bzw. von dem, was in Umlauf gebracht werden muss, eine möglichst hohe Quote der Wiederverwertung zuzuführen.

VDB: Das ist natürlich grundsätzlich in Sachen Umweltschutz eine lobenswerte Sache, jedoch für die Händler – die im Verpackungsgesetz zu Herstellern von Verpackungen werden, indem sie sie mit Ware befüllen – mit Kosten verbunden. Welche Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig?

Tamina Szöke: Im Allgemeinen geht es hier um Verkaufsverpackungen, wobei diese auch Serviceverpackungen, Versandverpackung und Umverpackung einschließen. Im Waffenfachhandel fallen vermutlich vor allem Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton, Kunststoff sowie sonstige Verbundverpackungen, also z. B. Luftpolstertaschen, an.
Ganz allgemein sind Verkaufsverpackungen solche Verpackungen, die dem Endverbraucher mit Ware befüllt angeboten werden. Diese Verpackungen werden vom Endkunden dann entsorgt, wodurch die Pflicht entsteht, diese an einem dualen System zu beteiligen. Wichtig ist, dass die Systembeteiligungspflicht bei demjenigen entsteht, der die Einheit aus Ware und Verpackung erstmalig im Geltungsbereich des Gesetzes in Verkehr bringt. Damit entsteht die Verpflichtung z.B. auch für Importeure.

Auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen sind letztendlich Verkaufsverpackungen. Serviceverpackungen werden am Ort der Übergabe mit der Ware befüllt und an den Kunden abgegeben – hierzu zählt also z.B. die Plastik- oder Papiertüte, in die die Waren an der Ladenkasse zur Mitnahme nach Hause verpackt wird. Versandverpackungen sind – wie der Name schon sagt – solche, die zum Versand von Waren dienen. Dabei sind sämtliche Verpackungsbestandteile betroffen, also nicht nur der Versandkarton, sondern auch Luftpolstertaschen oder Füllmaterial. Da es um alle Verpackungen geht, die typischerweise zuletzt vom Endverbraucher entsorgt werden, gelten sogar gebrauchte und bereits wiederverwendete Verpackungen als systembeteiligungspflichtig.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bietet eine Datenbanksuche für systembeteiligungspflichtige Verpackungen an unter http://www.verpackungsregister.org/stiftung-behoerde/katalog-systembeteiligungspflicht/produktsuche-im-katalog.

 

VDB: Wird also Ware in eine Verpackung verpackt, so muss diese am dualen System beteiligt werden. Gibt es auch Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind?

Tamina Szöke: Natürlich. Hierunter fallen z.B. Verpackungen, die im Versand zwischen Handelsunternehmen genutzt werden. Das Verpackungsgesetz spricht hier von Transportverpackungen und gewerblichen Verkaufsverpackungen. Transportverpackungen dienen dem sicheren und einfachen Transport von Waren und Gütern zwischen gewerblichen Versendern. Ein gutes Beispiel ist hier immer die Palette, auf der Waren vom Hersteller zum Händler gelangen. Solche Verpackungen gelangen typischerweise nicht zum Endkunden, werden von diesem also in der Regel auch nicht entsorgt und müssen daher nicht am dualen System beteiligt werden.
Dazu kommen noch alle systemunverträglichen Verpackungen, die sich nicht über das duale System verarbeiten lassen.
Mit dem neuen Verpackungsgesetz müssen nun jedoch auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen registriert, wenn auch nicht lizensiert werden.

 

VDB: Können Sie den Unterschied zwischen Registrierungs- und Lizensierungspflicht beschreiben?

Tamina Szöke: Die Registrierung ist die Grundpflicht, die mit dem neuen Verpackungsgesetz nun für nahezu jedes Unternehmen gelten dürfte. Wer mit Ware befüllte Verpackungen – auch bereits vorlizenzierte Serviceverpackungen wie Plastiktüten – an einen Endkunden abgibt, muss sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren – und zwar bis 01. Juli 2022. Bei der Registrierung sind die Arten der Verpackungen anzugeben, die in Verkehr gebracht werden.  
Lizensiert werden müssen alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und zwar jeweils vom Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes, also von dem, der diese mit Ware befüllten Verpackungen zum ersten Mal in Verkehr bringt. Für Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen besteht die Registrierungspflicht ohnehin bereits seit 01.01.2019. Nur im Bereich der Serviceverpackungen haben Händler die Möglichkeit, bereits lizensierte Verpackungsmaterialen zu kaufen und zu nutzen, dann sind sie lediglich von der Registrierungspflicht betroffen.

 

VDB: Wie kann ein Händler herausfinden, ob er verpflichtet ist, seine Verpackungen zu lizensieren?

Tamina Szöke: Hier gilt der oben genannte Merksatz: Bringt ein Händler in Deutschland erstmalig mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen – egal wie viele – in Verkehr und übergibt sie an Endkunden, wo diese dann entsorgt werden, so muss er die Verpackungen lizensieren. Eine Verpackung ist dabei jede Art von Umverpackung, in die ein Produkt zur Übergabe an den Endkunden verpackt wird. Nehmen wir das Beispiel ein Nachtsichtgerät. Diese wird vom Hersteller des Nachtsichtgerätes in eine Blister-Umverpackung verpackt. Hier haben wir die erste systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackung. Auf einer Palette versendet der Hersteller die blisterverpackten Nachtsichtgeräte an den Händler. Dabei nutzt er Transportverpackungen, die nur registrierungs-, nicht aber lizensierungspflichtig sind. Für Transportverpackungen bestehen aber weitere Pflichten, z.B. eine Rücknahmepflicht. Der Händler wiederrum verkauft die Nachtsichtgeräte im Ladengeschäft und verpackt diese für den Kunden zur Mitnahme in eine Papiertüte. Auch diese ist systembeteiligungspflichtig. Ebenso versendet der Händler die Nachtsichtgeräte an Endkunden. Dann haben wir zum Versand wieder Kartons und Packmaterial als Versandverpackung, auch diese muss lizensiert werden.
Bei der Auswahl der Papptüten kann der Händler bereits lizensierte Serviceverpackungen nutzen, dann ist lediglich eine Registrierung bei der ZSVR nötig.
Würde der Händler die blisterverpackten Nachtsichtgeräte im Ausland erwerben, so müsste er die bisher ja noch nicht registrierte Blisterverpackung ebenfalls lizensieren lassen.
Um herauszufinden, ob man verpflichtet ist, seine Verpackungen zu lizensieren, kann der „Schnell-Check“ der ZSVR genutzt werden: http://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/themenpakete/check-bin-ich-verpflichtet/schnell-check

 

VDB: Was muss ein Händler tun, wenn er Verpackungen registrieren oder sogar lizensieren muss?

Tamina Szöke: Hier sind zwei Schritte nötig. Zum einen die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Portal LUCID. Nach der Registrierung werden die Unternehmen in das öffentliche Register aufgenommen und erhalten eine Registrierungsnummer. Diese Registrierung ist auch für solche Unternehmen nötig, die bereits lizensierte Serviceverpackungen nutzen.
Bringt ein Händler systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Umlauf, so muss er die Mengen zudem an einem dualen System beteiligen, es muss also ein Beteiligungsvertrag mit dem dualen System abgeschlossen werden. Dies ist über Landbell rechtssicher möglich. Wir von Landbell benötigen dann wiederrum die Registrierungsnummer der Zentralen Stelle.

VDB: Geht es bei der Lizenzierung um Stück oder wird nach Gewicht abgerechnet?

Tamina Szöke: Abgerechnet wird – unterteilt in die verschiedenen Materialklassen – nach Gewicht. Händler werden in aller Regel wiederkehrend gleiche oder ähnliche Verpackungen und Füllmaterialien verwendet, z. B. verschieden große Versandkartons und / oder Luftpolstertaschen sowie bestimmte Füllmaterialien oder auch immer die gleichen Plastiktüten im Ladengeschäft.
Wir empfehlen hier, dass Sie einmal die jeweiligen Einzelgewichte Ihrer Verkaufsverpackungen auswiegen und dann z.B. im Rahmen der Inventur ermitteln, wie viel Stück Sie davon im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebracht haben.
Die Füllmaterialien und deren Gewicht sind grundsätzlich im Einzelfall zu ermitteln, sofern nicht immer die gleiche Art und das gleiche Gewicht an Material verwendet werden.

VDB: Wie kann ein Händler über Landbell seine Verpackungen lizensieren?

Tamina Szöke: Bei uns werden die Verpackungen über das Portal EASy-Shop lizensiert. Der EASy-Shop richtet sich vorrangig an Inverkehrbringer von kleinen und mittleren Mengen von Verpackungsmaterialien. Durch Abschluss eines Vertrages im EASy-Shop und die jährliche Angabe von Planmengen sowie Jahresabschluss-Mengenmeldungen (stets Anfang des Folgejahres bis zum 15. Februar) können Unternehmen ihre Systembeteiligungspflicht vollständig erfüllen.
 

VDB: Die Mengen an Verpackungen müssen also gemeldet werden. Wie genau läuft das ab?

Tamina Szöke: Voran geht die initiale Planmengenmeldung, also eine Mengenschätzung für das Folgejahr – sozusagen eine Soll-Meldung, die bis zum 31.12. des laufenden Jahres für das kommende Jahr abgegeben werden muss. Nach Ablauf des Vertragsjahres erfolgt dann eine Jahresabschlussmengenmeldung – also die Ist-Meldung –, bei der die wirklich in Verkehr gebrachten Verpackungen gemeldet werden. Bei Landbell ist diese bis zum 15.02. abzugeben. Die Mengenangaben müssen jeweils doppelt – sowohl bei Landbell, als auch im Portal der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID/ZSVR) – vorgenommen werden. Bei Letztere geben Sie an, dass Sie Ihre Verpackungen über Landbell lizensieren. Wichtig ist, dass die Angaben an beiden Stellen übereinstimmen, da ein Abgleich zwischen ZSVR und dualem System stattfindet.
 

VDB: Wenn die Meldung ohnehin im Portal der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID/ZSVR) abgegeben wird: Wieso kann die Meldung dann nicht allein über das ZSVR bzw. LUCID erfolgen?

Tamina Szöke: Laut Verpackungsgesetz muss sich der Hersteller von systembeteiligungspflichtiger Verpackung an einem dualen System beteiligen. Um der gesetzlichen Pflicht nachzukommen, genügt es also nicht, nur die Meldung über die ZSVR zu machen. Darüber hinaus soll über den Abgleich sichergestellt werden, dass alle Mengen zum einen korrekt beim dualen System bezahlt und zum anderen durch das duale System rechtskonform beteiligt wurden.
 

VDB: Worin liegt für die VDB-Mitgliedsunternehmen der Vorteil, wenn Sie Ihre Verpackungen über Landbell lizensieren?

Tamina Szöke: Wir von Landbell bieten einerseits die notwendige Expertise aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im Bereich von Lizensierung und Entsorgung, garantieren anderseits aber auch rechtssichere Leistungen und bieten die passende Entsorgungslösung für jede Herausforderung. Bei uns erhalten Sie das Gesamtpaket aus einer Vielzahl von Entsorgungs- und Umweltdienstleistungen, die wir auch als Einzelleistungen anbieten, speziell zugeschnitten auf verschiedene Branchen- und das nicht nur für Deutschland, sondern in vielen Ländern Europas.
Im Rahmen der Verkaufsverpackungen haben wir uns auf Kleinstmengen spezialisiert und können hier – insbesondere im Bereich Papier und Karton, was ja im Waffenfachhandel häufig anfallen wird – im Vergleich zu Konkurrenzunternehmen ein sehr gutes Preis-Leistungs-Verhältnis bieten.

 

VDB: Wenn ein Unternehmen sich – obwohl verpflichtet – nicht am dualen System beteiligt bzw. seine Verpackungen lizensiert. Mit welchen Strafen muss gerechnet werden?

Tamina Szöke: Wird eine Verpackung nicht lizensiert, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Verpackungsgesetzes (VerpackG) darf. Dieses benennt Bußgelder bis zu 200.000 €. Außerdem kann die Nachbeteiligung angeordnet werden. Für Unternehmen, die Verkaufsverpackungen erstmalig in Umlauf bringen, ist die Registrierung bei der ZSVR zwingend erforderlich, da sie sonst keine Waren vertreiben dürfen. Die Zentrale Stelle meldet Verdachtsfälle an die zuständigen Landesbehörden in dem Bundesland des jeweiligen Inverkehrbringers, wo sie dann gegebenenfalls zur Anzeige gebracht werden.  
 

VDB: Gibt es weitere Neuerungen in der Verpackungsgesetznovelle, die die Waffenbranche betreffen könnten?

Tamina Szöke: Eine weitere Neuerung könnte die Waffenhersteller betreffen. Denn diese sind nun als Inverkehrbringer von Transport-, Verkaufs-, Mehrweg- und Umverpackungen, die nicht typischerweise bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern anfallen, verpflichtet, einen Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen zu erbringen. Werden also Paletten an Händler verschickt, müssen diese ggf. zurückgenommen werden und dies ist zu dokumentieren.
Das neue Verpackungsgesetz sieht zudem eine zu dokumentierende Pflicht für Inverkehrbringer vor, Endkunden in geeigneter Form über Rückgabemöglichkeiten von Verpackungen zu informieren. Darüber hinaus sind zusätzliche Selbstorganisationspflichten zu erfüllen.
In welcher Form oder welchem Umfang dies erfolgen muss, steht bisher nicht fest. Hierüber werden wir von Landbell informieren, sobald die nötigen Informationen vorliegen.
 

VDB: Mit der Novelle betrifft das Verpackungsgesetz also nahezu alle Waffenherstellungs- und -fachhandelsunternehmen. Wenn ein Unternehmen seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen über Landbell lizensieren möchte, findet er alle nötigen Informationen sowie den direkten Zugangslink für VDB-Mitglieder im VDB-Mitgliederbereich. Wie können VDB-Mitglieder Sie noch erreichen?

Tamina Szöke: Im Internet über diesen Link: https://easyshop.landbell.de/welcome?trackingCode=ba356a3c19dc90d1b27c88096a4b7eee. Per Telefon über 06131 235 652 813 oder per E-Mail über info@landbell.de.