11.04.2022
Novelle des Verpackungsgesetzes zum 1. Juli 2022 nimmt Händler stärker in die Pflicht
Gerade im Onlinehandel verstärkte Kontrollen möglich
Die Novelle des Verpackungsgesetzes zum 1. Juli 2022 nimmt Händler stärker in die Pflicht. Schon jetzt müssen diese verpackungsrechtliche Pflichten erfüllen, wenn sie mit ihren Waren Versand, Verkaufs- oder Umverpackungen in Verkehr bringen. Konkret müssen sich die Händler im Verpackungsregister LUCID registrieren und die Entsorgung und das Recycling ihrer Verpackungen bezahlen. Bei Verstößen gilt ein automatisches Vertriebsverbot.
Hinzu kommt nun eine erweiterte Registrierungspflicht: Bis zum 1. Juli 2022 müssen sich alle Händler, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren – unabhängig von den jeweiligen Verpackungsarten. Daraus ergibt sich direkter Handlungsbedarf für die Händler.
Das ist aber nicht die einzige Änderung: Vertreiben sie ihre verpackten Waren auf elektronischen Marktplätzen, müssen sich die Händler künftig auf vermehrte Kontrollen einstellen. Die Marktplätze haben eigene direkte Prüfpflichten und müssen kontrollieren, dass ihre Onlinehändler die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen.
Auch Fulfillment-Dienstleister müssen ab Juli 2022 sicherstellen, dass sich ihre Auftraggeber rechtskonform verhalten. Für Kunden, die gegen das Verpackungsgesetz verstoßen, dürfen sie ihre Leistungen künftig nicht mehr anbieten.
Verstöße gegen das Gesetz? Schon jetzt drohen Strafen!
Versandhändler bringen mit ihren Waren vor allem Versand- und Verkaufsverpackungen in Verkehr. Diese fallen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an. Wer solche Verpackungen vertreibt, hat verpackungsrechtliche Pflichten zu erfüllen: Konkret müssen sich die Händler im Verpackungsregister LUCID registrieren und die Entsorgung und das Recycling ihrer Verpackungen bezahlen. Das geschieht über sogenannte Systembeteiligungsverträge, die z.B. über unseren Kooperationspartner Landbell abgeschlossen werden können. Einen solchen muss jeder Versandhändler mit einem oder mehreren Systemen abschließen. Dazu werden die konkreten Verpackungsmengen gemeldet und dann für das Recycling dieser Verpackungen gezahlt. Übrigens: Die Verpackungsmengen müssen immer auch im Verpackungsregister LUCID gemeldet werden. Dass Versandhändler diese Pflichten erfüllen müssen, ist nicht neu. Spätestens mit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes 2019 hat der Gesetzgeber das nochmals klargestellt. Verhalten sich die Händler nicht rechtskonform, drohen ihnen schon jetzt Bußgelder. Noch klarer ist die Rechtsfolge für den Verkauf der verpackten Ware: Der ist nicht legal ohne Registrierung und Systembeteiligung.
Keine Ausnahmen mehr: Jeder Versandhändler muss sich registrieren
Neu ist ab dem 1. Juli 2022 allerdings eine erweiterte Registrierungspflicht, die mit der Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft tritt: Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sich alle Händler, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren – unabhängig von den jeweiligen Verpackungen. Betroffen sind somit auch sogenannte Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, wie Transport- oder Mehrwegverpackungen, für die bislang keine Registrierungspflicht bestand.
Für Versandhändler besteht Handlungsbedarf: Vertreiben Sie neben Versand, Verkaufs- und/oder Umverpackungen auch Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, müssen sie ihre bestehende Registrierung im Verpackungsregister LUCID um die Angaben zu den weiteren Verpackungen erweitern (Änderungsregistrierung). Der neue Registrierungsprozess startet ab dem 5. Mai 2022. Dadurch haben die betroffenen Händler genügend Zeit, sich rechtskonform zu verhalten. Einen Vertrag mit einem System müssen sie für die Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht jedoch nicht abschließen, auch die Angabe der Verpackungsmengen ist hierbei nicht nötig.
Verkauf auf Marktplätzen nur noch mit Registrierung
Vertreiben Versandhändler ihre verpackten Waren auf elektronischen Marktplätzen (Amazon, Ebay, Egun), werden sie spätestens ab Juli 2022 stärker kontrolliert: Die Marktplätze haben neue direkte Prüfpflichten und müssen kontrollieren, dass ihre Onlinehändler die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Verstoßen die Verkäufer auf den Plattformen gegen die gesetzlichen Bestimmungen, dürfen die Marktplätze ihnen das Vertreiben der Waren nicht mehr ermöglichen.
Die Marktplätze bereiten sich flächendeckend darauf vor. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) stellt ihnen eine Schnittstelle zum automatisierten Registerabruf zur Verfügung. So können sie tagesaktuell die Registrierung der Händler abprüfen.
Und was ist mit Fulfillment-Dienstleistern?
Nicht nur für elektronische Marktplätze, sondern auch für Fulfillment-Dienstleister gelten neue Prüfpflichten: Ebenfalls ab Juli 2022 müssen diese sicherstellen, dass sich ihre Auftraggeber rechtskonform verhalten. Für Kunden, die gegen das Verpackungsgesetz verstoßen, dürfen sie ihre Leistungen künftig nicht mehr anbieten.
Hier finden Sie weitere Informationen
Weitere Informationen zur Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten finden Sie im Themenpaket „Versand- und Onlinehandel“ in der Rubrik „Information & Orientierung“, in den FAQ und in den weiteren Unterlagen auf der Webseite der ZSVR unter www.verpackungsregister.org
Hinzu kommt nun eine erweiterte Registrierungspflicht: Bis zum 1. Juli 2022 müssen sich alle Händler, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren – unabhängig von den jeweiligen Verpackungsarten. Daraus ergibt sich direkter Handlungsbedarf für die Händler.
Das ist aber nicht die einzige Änderung: Vertreiben sie ihre verpackten Waren auf elektronischen Marktplätzen, müssen sich die Händler künftig auf vermehrte Kontrollen einstellen. Die Marktplätze haben eigene direkte Prüfpflichten und müssen kontrollieren, dass ihre Onlinehändler die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen.
Auch Fulfillment-Dienstleister müssen ab Juli 2022 sicherstellen, dass sich ihre Auftraggeber rechtskonform verhalten. Für Kunden, die gegen das Verpackungsgesetz verstoßen, dürfen sie ihre Leistungen künftig nicht mehr anbieten.
Verstöße gegen das Gesetz? Schon jetzt drohen Strafen!
Versandhändler bringen mit ihren Waren vor allem Versand- und Verkaufsverpackungen in Verkehr. Diese fallen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an. Wer solche Verpackungen vertreibt, hat verpackungsrechtliche Pflichten zu erfüllen: Konkret müssen sich die Händler im Verpackungsregister LUCID registrieren und die Entsorgung und das Recycling ihrer Verpackungen bezahlen. Das geschieht über sogenannte Systembeteiligungsverträge, die z.B. über unseren Kooperationspartner Landbell abgeschlossen werden können. Einen solchen muss jeder Versandhändler mit einem oder mehreren Systemen abschließen. Dazu werden die konkreten Verpackungsmengen gemeldet und dann für das Recycling dieser Verpackungen gezahlt. Übrigens: Die Verpackungsmengen müssen immer auch im Verpackungsregister LUCID gemeldet werden. Dass Versandhändler diese Pflichten erfüllen müssen, ist nicht neu. Spätestens mit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes 2019 hat der Gesetzgeber das nochmals klargestellt. Verhalten sich die Händler nicht rechtskonform, drohen ihnen schon jetzt Bußgelder. Noch klarer ist die Rechtsfolge für den Verkauf der verpackten Ware: Der ist nicht legal ohne Registrierung und Systembeteiligung.
Keine Ausnahmen mehr: Jeder Versandhändler muss sich registrieren
Neu ist ab dem 1. Juli 2022 allerdings eine erweiterte Registrierungspflicht, die mit der Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft tritt: Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sich alle Händler, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren – unabhängig von den jeweiligen Verpackungen. Betroffen sind somit auch sogenannte Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, wie Transport- oder Mehrwegverpackungen, für die bislang keine Registrierungspflicht bestand.
Für Versandhändler besteht Handlungsbedarf: Vertreiben Sie neben Versand, Verkaufs- und/oder Umverpackungen auch Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, müssen sie ihre bestehende Registrierung im Verpackungsregister LUCID um die Angaben zu den weiteren Verpackungen erweitern (Änderungsregistrierung). Der neue Registrierungsprozess startet ab dem 5. Mai 2022. Dadurch haben die betroffenen Händler genügend Zeit, sich rechtskonform zu verhalten. Einen Vertrag mit einem System müssen sie für die Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht jedoch nicht abschließen, auch die Angabe der Verpackungsmengen ist hierbei nicht nötig.
Verkauf auf Marktplätzen nur noch mit Registrierung
Vertreiben Versandhändler ihre verpackten Waren auf elektronischen Marktplätzen (Amazon, Ebay, Egun), werden sie spätestens ab Juli 2022 stärker kontrolliert: Die Marktplätze haben neue direkte Prüfpflichten und müssen kontrollieren, dass ihre Onlinehändler die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Verstoßen die Verkäufer auf den Plattformen gegen die gesetzlichen Bestimmungen, dürfen die Marktplätze ihnen das Vertreiben der Waren nicht mehr ermöglichen.
Die Marktplätze bereiten sich flächendeckend darauf vor. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) stellt ihnen eine Schnittstelle zum automatisierten Registerabruf zur Verfügung. So können sie tagesaktuell die Registrierung der Händler abprüfen.
Und was ist mit Fulfillment-Dienstleistern?
Nicht nur für elektronische Marktplätze, sondern auch für Fulfillment-Dienstleister gelten neue Prüfpflichten: Ebenfalls ab Juli 2022 müssen diese sicherstellen, dass sich ihre Auftraggeber rechtskonform verhalten. Für Kunden, die gegen das Verpackungsgesetz verstoßen, dürfen sie ihre Leistungen künftig nicht mehr anbieten.
Hier finden Sie weitere Informationen
Weitere Informationen zur Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten finden Sie im Themenpaket „Versand- und Onlinehandel“ in der Rubrik „Information & Orientierung“, in den FAQ und in den weiteren Unterlagen auf der Webseite der ZSVR unter www.verpackungsregister.org