05.05.2025
OVG Münster: AfD-Mitgliedschaft kein Grund für waffenrechtliche Unzuverlässigkeit
Das Urteil erging zwei Tage vor der Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextrem“
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hatte am 19. Juni 2024 in zwei Urteilen (AZ: 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23) entschieden: AfD-Mitglieder sind allein durch ihre Parteizugehörigkeit als waffenrechtlich unzuverlässig nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG einzustufen. Eine Kurzinfo zum Urteil hat das VG am 1. Juli 2024 veröffentlicht: Mitteilung des VG Düsseldorf vom 1. Juli 2024.
Gegen eines dieser Urteile hat der Betroffene, das AfD-Mitglied Stefan Hrdy, Berufung eingelegt und gewonnen: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes NRW in Münster hat mit Beschluss vom 30. April 2025 (Aktenzeichen: 20 A 1506/24) das Urteil des VG Düsseldorf vom 19. Juni 2024 aufgehoben. Einer der Kernsätze aus dem Urteil lautet: „Die bloße Mitgliedschaft in einer zwar verfassungsfeindlichen, aber nicht verbotenen Vereinigung genügte und genügt hingegen für die Verwirklichung des Regeltatbestands waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG nicht.“
Das OVG Münster hat sein Urteil noch nicht veröffentlicht, es wurde aber vom Kläger selbst in einem Internetforum verlinkt und in einer öffentlichen Facebook-Gruppe mit seiner Zustimmung öffentlich gemacht. Hier der direkte Download-link.
Nach Einschätzung des Rechtsbeistands des Klägers wird der Beschluss des OVG Münster nicht für eine Beendigung des Streits um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit von AfD-Mitgliedern sorgen, da nur zwei Tage später, am 2. Mai 2025, das Bundesamt für Verfassungsschutz die Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextrem“ verkündete. „Es bleibt abzuwarten, welche Rechtsqualität die Gerichte dieser neuen Beurteilung beimessen“, sagt Dr. Florian Asche von der Kanzlei ASG in Hamburg.
Sein Statement zum Urteil: „Die Entscheidung ist ein wichtiger Schritt im Streit um die Freiheit des politischen Engagements. Die Behörden mehrerer Bundesländer benutzen die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprognose, um auf diesem Weg Sportschützen und Jäger von einer Mitgliedschaft in der AfD abzuhalten. Das ist nicht weniger als ein „kaltes Parteiverbot“. Wer wird sich noch in der AfD engagieren, wenn man damit seine Freizeitbeschäftigung riskiert? Diese Verwaltungspraxis ist ein Anschlag auf das Parteiprivileg im Sinne von Art. 21 GG. Diese Auseinandersetzung wird allerdings erst dann enden, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Rechtspraxis äußert.“
Gegen eines dieser Urteile hat der Betroffene, das AfD-Mitglied Stefan Hrdy, Berufung eingelegt und gewonnen: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes NRW in Münster hat mit Beschluss vom 30. April 2025 (Aktenzeichen: 20 A 1506/24) das Urteil des VG Düsseldorf vom 19. Juni 2024 aufgehoben. Einer der Kernsätze aus dem Urteil lautet: „Die bloße Mitgliedschaft in einer zwar verfassungsfeindlichen, aber nicht verbotenen Vereinigung genügte und genügt hingegen für die Verwirklichung des Regeltatbestands waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG nicht.“
Das OVG Münster hat sein Urteil noch nicht veröffentlicht, es wurde aber vom Kläger selbst in einem Internetforum verlinkt und in einer öffentlichen Facebook-Gruppe mit seiner Zustimmung öffentlich gemacht. Hier der direkte Download-link.
Nach Einschätzung des Rechtsbeistands des Klägers wird der Beschluss des OVG Münster nicht für eine Beendigung des Streits um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit von AfD-Mitgliedern sorgen, da nur zwei Tage später, am 2. Mai 2025, das Bundesamt für Verfassungsschutz die Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextrem“ verkündete. „Es bleibt abzuwarten, welche Rechtsqualität die Gerichte dieser neuen Beurteilung beimessen“, sagt Dr. Florian Asche von der Kanzlei ASG in Hamburg.
Sein Statement zum Urteil: „Die Entscheidung ist ein wichtiger Schritt im Streit um die Freiheit des politischen Engagements. Die Behörden mehrerer Bundesländer benutzen die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprognose, um auf diesem Weg Sportschützen und Jäger von einer Mitgliedschaft in der AfD abzuhalten. Das ist nicht weniger als ein „kaltes Parteiverbot“. Wer wird sich noch in der AfD engagieren, wenn man damit seine Freizeitbeschäftigung riskiert? Diese Verwaltungspraxis ist ein Anschlag auf das Parteiprivileg im Sinne von Art. 21 GG. Diese Auseinandersetzung wird allerdings erst dann enden, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Rechtspraxis äußert.“