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02.12.2021

Pyrotechnik - Hintergrundinformationen zu den Kategorien

F1, F2, T1, pyrotechnische Munition? Was ist was?

Das Sprengstoffgesetz (SprengG) ist die Rechtsgrundlage für die Kategorisierung von Pyrotechnik. Im § 3a ( Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen) SprengG wird klar wie folgt differenziert. Die Altersbeschränkungen zum Verkauf dagegen findet man in der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) unter Abschnitt V § 20 (1).
 

Feuerwerkskörper

  1. Kategorie F1: Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht, die einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in geschlossenen Bereichen vorgesehen sind, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind.
    1. Ab 12 Jahren - sogenanntes Kinderfeuerwerk
    2. Ganzjährig frei verkäuflich
    3. z.B. Knallerbsen, Wunderkerzen, Tischfeuer
  2. Kategorie F2: Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.
    1. Ab 18 Jahren
    2. Verkauf nur in der Zeit vom 29 (28. wenn 29.=Sonntag) bis 31. Dezember eines Jahres 
    3. Nutzung nur an Silvester erlaubt
    4.  z.B. i.d.R. klassische Silvesterfeuerwerk (Raketen, Böller)
  3. Kategorie F3: Feuerwerkskörper, von denen eine mittlere Gefahr ausgeht, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet und die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind
    1. Ab 18 Jahren
    2.  Verkauf nur an Personen, die eine Erlaubnis nach §7 und/oder §27 oder einen Befähigungsschein nach §20 des Sprengstoffgesetzes besitzen
    3. z.B. professionelle Pyrotechnik 
  4. Kategorie F4: Feuerwerkskörper, von denen eine große Gefahr ausgeht, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet.
    1. Ab 21 Jahren
    2. Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen
    3. z.B. Feuerwerk bei Veranstaltungen, Bühnen- oder Theaterpyrotechnik  

Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater 

  1. Kategorie T1: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, von denen eine geringe Gefahr ausgeht
    1. Ab 18 Jahren
    2. z.B. Pyrotechnik für Film und Fernsehen, Veranstaltungen, Bühnenshows
  2. Kategorie T2: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind
    1. Ab 21 Jahre
    2. Verwendung nur mit entsprechenden Fachkenntnissen
    3. z.B. Pyrotechnik für Film und Fernsehen, Veranstaltungen, Bühnenshows
Sonstige pyrotechnische Gegenstände
  1. Kategorie P1: pyrotechnische Gegenstände, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater,
    1. Ab 18 Jahre
    2. Ganzjährig frei verkäuflich
  2. Kategorie P2: pyrotechnische Gegenstände, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind, außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater.
    1. Ab 21 Jahren
    2. Verwendung nur durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen
 

Pyrotechnische Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen

"Anders als bei Feuerwerken, Großfeuerwerken und anderen pyrotechnischen Gegenständen, fällt die pyrotechnische Munition nicht unter das Sprengstoff-, sondern unter das Waffengesetz. Der Handel ist nur mit einer Munitionshandelserlaubnis gestattet.“
(Quelle: https://www.feuerwerk-vpi.de/das-feuerwerk/gesetzliche-bestimmungen/)
 

Das Waffengesetz definiert pyrotechnische Munition in Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3, Nr. 1.4
  • 1.4 pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört
    • 1.4.1 pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält),
    • 1.4.2 unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten),
    • 1.4.3 mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.
NachAnlage 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 WaffG ist der Erwerb und Besitz von "pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung PM I trägt," erlaubnisfrei.