02.12.2021
Pyrotechnik - Hintergrundinformationen zu den Kategorien
F1, F2, T1, pyrotechnische Munition? Was ist was?
Das Sprengstoffgesetz (SprengG) ist die Rechtsgrundlage für die Kategorisierung von Pyrotechnik. Im § 3a ( Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen) SprengG wird klar wie folgt differenziert. Die Altersbeschränkungen zum Verkauf dagegen findet man in der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) unter Abschnitt V § 20 (1).
(Quelle: https://www.feuerwerk-vpi.de/das-feuerwerk/gesetzliche-bestimmungen/)
Das Waffengesetz definiert pyrotechnische Munition in Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3, Nr. 1.4
Feuerwerkskörper
- Kategorie F1: Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht, die einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in geschlossenen Bereichen vorgesehen sind, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind.
- Ab 12 Jahren - sogenanntes Kinderfeuerwerk
- Ganzjährig frei verkäuflich
- z.B. Knallerbsen, Wunderkerzen, Tischfeuer
- Kategorie F2: Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.
- Ab 18 Jahren
- Verkauf nur in der Zeit vom 29 (28. wenn 29.=Sonntag) bis 31. Dezember eines Jahres
- Nutzung nur an Silvester erlaubt
- z.B. i.d.R. klassische Silvesterfeuerwerk (Raketen, Böller)
- Kategorie F3: Feuerwerkskörper, von denen eine mittlere Gefahr ausgeht, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet und die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind
- Ab 18 Jahren
- Verkauf nur an Personen, die eine Erlaubnis nach §7 und/oder §27 oder einen Befähigungsschein nach §20 des Sprengstoffgesetzes besitzen
- z.B. professionelle Pyrotechnik
- Kategorie F4: Feuerwerkskörper, von denen eine große Gefahr ausgeht, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet.
- Ab 21 Jahren
- Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen
- z.B. Feuerwerk bei Veranstaltungen, Bühnen- oder Theaterpyrotechnik
Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater
- Kategorie T1: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, von denen eine geringe Gefahr ausgeht
- Ab 18 Jahren
- z.B. Pyrotechnik für Film und Fernsehen, Veranstaltungen, Bühnenshows
- Kategorie T2: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind
- Ab 21 Jahre
- Verwendung nur mit entsprechenden Fachkenntnissen
- z.B. Pyrotechnik für Film und Fernsehen, Veranstaltungen, Bühnenshows
- Kategorie P1: pyrotechnische Gegenstände, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater,
- Ab 18 Jahre
- Ganzjährig frei verkäuflich
- Kategorie P2: pyrotechnische Gegenstände, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind, außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater.
- Ab 21 Jahren
- Verwendung nur durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen
Pyrotechnische Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
"Anders als bei Feuerwerken, Großfeuerwerken und anderen pyrotechnischen Gegenständen, fällt die pyrotechnische Munition nicht unter das Sprengstoff-, sondern unter das Waffengesetz. Der Handel ist nur mit einer Munitionshandelserlaubnis gestattet.“(Quelle: https://www.feuerwerk-vpi.de/das-feuerwerk/gesetzliche-bestimmungen/)
Das Waffengesetz definiert pyrotechnische Munition in Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3, Nr. 1.4
- 1.4 pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört
- 1.4.1 pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält),
- 1.4.2 unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten),
- 1.4.3 mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.