30.06.2026
Der REACH-Ausschuss der Europäischen Union hat am 26. Juni 2026 dem überarbeiteten Vorschlag der EU-Kommission zur Beschränkung von Blei in Munition zugestimmt. Nach derzeitigem Stand soll die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd und beim Schießsport im Freien nach einer Übergangsfrist von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes verboten werden. Der ursprüngliche Vorschlag hatte hierfür lediglich drei Jahre vorgesehen.
Aus Sicht des VDB ist die Verlängerung der Übergangsfrist ein wichtiger Schritt hin zu einer realistischeren und praxistauglicheren Regelung. Positiv zu bewerten ist, dass bleihaltige Büchsen- und Kurzwaffenmunition sowie Flintenlaufgeschosse nach den vorliegenden Informationen nicht von der neuen EU-Beschränkung erfasst werden sollen. Das bedeutet, dass Zentralfeuermunition, Randfeuermunition, Flintenlaufgeschosse sowie Diabolos nicht betroffen sind und weiterhin verwendet werden dürfen, wenn dies nach den jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften gestattet ist. Auch das Schießen auf Indoorschießanlagen ist nicht erfasst. Damit wurden zentrale Kritikpunkte aus der Praxis aufgegriffen.
Gleichzeitig bleibt die Entscheidung mit erheblichen Herausforderungen verbunden. Die Umstellung auf bleifreie Alternativen betrifft nicht nur Jägerinnen und Jäger, sondern auch den Waffenfachhandel, Hersteller, Importeure, Büchsenmacherbetriebe, Sportschützen, Schießstandbetreiber und Waffenbesitzer. Viele Schusswaffen, insbesondere ältere Flinten, sind nicht ohne Weiteres für bleifreie Schrotmunition geeignet. In zahlreichen Fällen fehlt der dafür erforderliche Beschuss; technische Nachrüstungen sind oft nur eingeschränkt möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar. Hier fordert der VDB auf nationaler Ebene entsprechende Entschädigungen, um den Wertverlust auszugleichen.
Generell sind folgende Änderungen vorgesehen:
Für den Waffenfachhandel ist entscheidend, dass auch künftig rechtssichere Vertriebs-, Rücknahme- und Lagerprozesse möglich bleiben. Der Handel muss in allen Vertriebsstufen handlungsfähig bleiben, damit Versorgung, Beratung, Rücknahme und ordnungsgemäße Marktbereinigung gewährleistet werden können. Unklare Vorgaben zum Inverkehrbringen, zur Abgabe auf Schießständen oder zum Umgang mit nicht verschossener Munition dürfen nicht zu zusätzlicher Bürokratie oder faktischen Versorgungsengpässen führen.
Das EU-Gesetzgebungsverfahren ist mit der Zustimmung im REACH-Ausschuss noch nicht abgeschlossen. Europäisches Parlament und Rat prüfen den Vorschlag nun innerhalb der vorgesehenen Frist. Wann die Verordnung tatsächlich in Kraft tritt und ab welchem Zeitpunkt die Übergangsfristen konkret laufen, ist derzeit noch nicht absehbar.
Der VDB fordert insbesondere, dass Bund und Länder die Schießstandbetreiber bei den notwendigen Anpassungen nicht allein lassen. Erforderlich sind öffentliche Förderprogramme für den Um- und Neubau von Schießständen sowie schlanke Genehmigungsverfahren. Ohne finanzielle Unterstützung drohen erhebliche Belastungen für Vereine und Betreiber bis hin zu Schließungen von Anlagen.
Der VDB wird den weiteren Prozess aufmerksam begleiten. Entscheidend ist nun, dass die Umsetzung nicht zu einer Überforderung von Handel, Schießständen, Jägern, Sportschützen und Waffenbesitzern führt. Umweltpolitische Ziele müssen mit Versorgungssicherheit, Sicherheitsinteressen, Eigentumsschutz, Brauchtum, Jagdpraxis und wirtschaftlicher Realität in Einklang gebracht werden.
EU-REACH-Ausschuss stimmt Bleischrot-Beschränkung zu
Übergangszeit von drei auf sieben Jahre verlängert
Der REACH-Ausschuss der Europäischen Union hat am 26. Juni 2026 dem überarbeiteten Vorschlag der EU-Kommission zur Beschränkung von Blei in Munition zugestimmt. Nach derzeitigem Stand soll die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd und beim Schießsport im Freien nach einer Übergangsfrist von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes verboten werden. Der ursprüngliche Vorschlag hatte hierfür lediglich drei Jahre vorgesehen.Aus Sicht des VDB ist die Verlängerung der Übergangsfrist ein wichtiger Schritt hin zu einer realistischeren und praxistauglicheren Regelung. Positiv zu bewerten ist, dass bleihaltige Büchsen- und Kurzwaffenmunition sowie Flintenlaufgeschosse nach den vorliegenden Informationen nicht von der neuen EU-Beschränkung erfasst werden sollen. Das bedeutet, dass Zentralfeuermunition, Randfeuermunition, Flintenlaufgeschosse sowie Diabolos nicht betroffen sind und weiterhin verwendet werden dürfen, wenn dies nach den jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften gestattet ist. Auch das Schießen auf Indoorschießanlagen ist nicht erfasst. Damit wurden zentrale Kritikpunkte aus der Praxis aufgegriffen.
Gleichzeitig bleibt die Entscheidung mit erheblichen Herausforderungen verbunden. Die Umstellung auf bleifreie Alternativen betrifft nicht nur Jägerinnen und Jäger, sondern auch den Waffenfachhandel, Hersteller, Importeure, Büchsenmacherbetriebe, Sportschützen, Schießstandbetreiber und Waffenbesitzer. Viele Schusswaffen, insbesondere ältere Flinten, sind nicht ohne Weiteres für bleifreie Schrotmunition geeignet. In zahlreichen Fällen fehlt der dafür erforderliche Beschuss; technische Nachrüstungen sind oft nur eingeschränkt möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar. Hier fordert der VDB auf nationaler Ebene entsprechende Entschädigungen, um den Wertverlust auszugleichen.
Generell sind folgende Änderungen vorgesehen:
- Nach einer Übergangsfrist von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes soll Bleischrotmunition mit mindestens 1 Gewichtsprozent Blei bei der Jagd sowie dem Sportschießen im Freien grundsätzlich weder verwendet noch hierfür in Verkehr gebracht werden dürfen.
- Geschosse und Luftgewehrkugeln werden im vorliegenden Regelungsvorschlag nicht erfasst.
- Für den Flintensport im Freien ist nur eine eng begrenzte Ausnahme vorgesehen: Bleischrot mit 1,9 bis 2,6 mm Durchmesser soll weiter zulässig sein, wenn Schießstände die erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen umgesetzt haben.
- Händler sind bereits sechs Monate nach Inkrafttreten verpflichtet, Warnhinweise am Verkaufsort und im Onlinehandel zu veröffentlichen.
- Lieferanten müssten Verpackungen von Bleischrotmunition nach 18 Monaten mit Warnhinweisen zu Umwelt- und Gesundheitsrisiken kennzeichnen.
- Ausgenommen bleiben unter anderem Vorderlader und historische Feuerwaffen einschließlich moderner Nachbildungen, Schießen im Indoor-Bereich sowie polizeiliche, militärische, sicherheitsrelevante und technische Verwendungen.
- Schrotstände im Freien müssten unter anderem Bleirückhaltemaßnahmen einrichten, verbrauchtes Blei mindestens alle drei Jahre zurückgewinnen, Abflusswasser und pH-Werte überwachen sowie landwirtschaftliche Nutzung auf dem Gelände ausschließen.
- Die Mitgliedstaaten sollen künftig Verzeichnisse der Freiluft-Schießstände veröffentlichen, die die vorgeschriebenen Risikomanagementmaßnahmen erfüllen.
Für den Waffenfachhandel ist entscheidend, dass auch künftig rechtssichere Vertriebs-, Rücknahme- und Lagerprozesse möglich bleiben. Der Handel muss in allen Vertriebsstufen handlungsfähig bleiben, damit Versorgung, Beratung, Rücknahme und ordnungsgemäße Marktbereinigung gewährleistet werden können. Unklare Vorgaben zum Inverkehrbringen, zur Abgabe auf Schießständen oder zum Umgang mit nicht verschossener Munition dürfen nicht zu zusätzlicher Bürokratie oder faktischen Versorgungsengpässen führen.
Das EU-Gesetzgebungsverfahren ist mit der Zustimmung im REACH-Ausschuss noch nicht abgeschlossen. Europäisches Parlament und Rat prüfen den Vorschlag nun innerhalb der vorgesehenen Frist. Wann die Verordnung tatsächlich in Kraft tritt und ab welchem Zeitpunkt die Übergangsfristen konkret laufen, ist derzeit noch nicht absehbar.
Der VDB fordert insbesondere, dass Bund und Länder die Schießstandbetreiber bei den notwendigen Anpassungen nicht allein lassen. Erforderlich sind öffentliche Förderprogramme für den Um- und Neubau von Schießständen sowie schlanke Genehmigungsverfahren. Ohne finanzielle Unterstützung drohen erhebliche Belastungen für Vereine und Betreiber bis hin zu Schließungen von Anlagen.
Der VDB wird den weiteren Prozess aufmerksam begleiten. Entscheidend ist nun, dass die Umsetzung nicht zu einer Überforderung von Handel, Schießständen, Jägern, Sportschützen und Waffenbesitzern führt. Umweltpolitische Ziele müssen mit Versorgungssicherheit, Sicherheitsinteressen, Eigentumsschutz, Brauchtum, Jagdpraxis und wirtschaftlicher Realität in Einklang gebracht werden.