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30.04.2026

Identität muss zweifelsfrei festgestellt werden

Wichtiger Hinweis zur Überlassung EWB-pflichtiger Artikel

Beim Überlassen von erlaubnispflichtigen Waffen bzw. Artikeln kommt es nicht allein darauf an, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis als Erwerbsberechtigung vorliegt. Ebenso wichtig ist, dass zweifelsfrei feststeht, wer diese Berechtigung tatsächlich vorlegt. Die Identität des Kunden muss deshalb bei jeder entsprechenden Überlassung festgestellt und die Prüfung nachvollziehbar dokumentiert werden.

§ 34 Abs. 1 WaffG legt fest, dass Waffen und Munition nur berechtigten Personen überlassen werden dürfen. Die Berechtigung muss dabei offensichtlich sein (z. B. beim Überlassen von Waffen an die Waffenbehörde) oder nachgewiesen werden. Im alltäglichen Kontakt mit dem Kunden ergibt sich die Berechtigung meistens aus einer Waffenbesitzkarte (WBK) oder einem Jagdschein.

Die in § 34 beschriebene Möglichkeit einer elektronischen Anzeige zur Prüfung der Erwerbsberechtigung (WBK) gibt Aufschluss darüber, ob das Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister als gültig oder ungültig registriert ist. Durch die optionale Angabe des Nachnamens und oder Geburtsdatums kann auch die Zugehörigkeit der Erlaubnis zu einer Person geprüft werden. Wichtig ist jedoch, dass der eingegebene Nachname der exakten Schreibweise im Ausweisdokument entspricht. Bei Abweichungen fällt die Prüfung automatisch negativ aus. Im NWR-Waffenbuch besteht diese Möglichkeit durch die Meldung „Überlassungsabsicht prüfen“.

Die WBK muss eindeutig der vorlegenden Person zugeordnet werden können. Während im Jagdschein zumindest ein Lichtbild enthalten ist, ist dies bei einer WBK nicht gegeben. Die Zuordnung ist für Händler insofern nur über die Vorlage und den Abgleich mit einem amtlichen Lichtbildausweis möglich. Fester Bestandteil der Berechtigungsprüfung ist daher immer auch eine Identitätsprüfung und ggf. Altersfestellung! Ebenso müssen etwaige behördliche Beschränkungen in den Erlaubnissen (z.B. Auflagen und Befristungen) sowie eine augenscheinliche Authentizitätsprüfung berücksichtigt werden.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich als Händler bei der Überlassung EWB-pflichtiger Artikel stets zusätzlich den Personalausweis oder Reisepass vom Kunden vorlegen. Ein Führerschein ist zur Identitätsfeststellung ungeeignet. Dokumentieren oder archivieren Sie die Identitätsprüfung nachvollziehbar.

Bitte beachten Sie dabei, dass das Kopieren eines Personalausweises nur mit ausdrücklicher Zustimmung erlaubt ist. Hier findet § 20 Abs. 2 PAuswG Anwendung. Kopien müssen dauerhaft und eindeutig als solche erkennbar sein. Ausweisdaten, die nicht für die Identifizierung im Rahmen des vorgesehenen Zwecks notwendig sind, sollten geschwärzt werden.

Informationen zur Identitätsprüfung im Online-Handel finden Sie im Merkblatt zu Versand von Waffen und Munition.