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30.03.2026

Stellungnahme zur Evaluierung der EU-Feuerwaffenrichtlinie

Europäische Branchenverbände setzen auf gezielte Korrekturen statt unkalkulierbarer Neuverhandlungen

Im Rahmen der laufenden Evaluierung der EU-Feuerwaffen-Richtlinie (EU) 2021/555) hat der europäische Dachverband AECAC (Association Européenne de Commerce d’Armes civiles – The European Association of the Civil Commerce of Weapons) eine Stellungnahme bei der Europäischen Kommission eingereicht. Der VDB hat als Mitglied des AECAC an der inhaltlichen Abstimmung und Erarbeitung dieser Position mitgewirkt und hierin auch die Erkenntnisse der im Herbst 2025 zur Richtlinie durchgeführten Umfrage einfließen lassen. 

Ausgangspunkt ist die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Aufforderung zur Stellungnahme zur Evaluierung der Feuerwaffen-Richtlinie. Darin kündigt die Kommission eine faktengestützte Bewertung der Richtlinie an, die den Zeitraum bis Ende 2025 abdecken soll. Nach dem vorläufigen Zeitplan soll die Evaluierung vom 1. bis 4. Quartal 2026 durchgeführt werden. Die Kommission will dabei insbesondere die Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Zweckdienlichkeit und den europäischen Mehrwert der bestehenden Regelungen prüfen.

Die Kommission stellt zugleich klar, dass die derzeit geltende Richtlinie (EU) 2021/555 eine kodifizierte Fassung der früheren Feuerwaffen-Richtlinie darstellt. Ziel dieser Kodifizierung war es, die seit 1991 entwickelten und mehrfach geänderten Regelungen in einem konsolidierten Rechtsakt zusammenzuführen. Die Grundintention war und ist dabei, den legalen Markt für Feuerwaffen abzusichern, den gewerblichen Austausch im Binnenmarkt zu erleichtern und zugleich Missbrauch sowie unerlaubten Handel wirksam zu bekämpfen.

Vor diesem Hintergrund begrüßen die europäischen Branchenverbände ausdrücklich, dass die Kommission einen Ansatz der besseren Rechtsetzung verfolgt und die Evaluierung auf eine belastbare Tatsachengrundlage stützen will. Aus Sicht der Branche ist eine sachgerechte Konsolidierung, die praktische Erfahrungen, Vollzugsrealitäten und Binnenmarkterfordernisse berücksichtigt, der richtige Weg. Dass die Kommission in ihrer Konsultationsstrategie ausdrücklich Herstellerverbände, Interessenvertretungen von Nutzerinnen und Nutzern, Händler- und Maklerverbände, Sachverständige, EU-Agenturen und Strafverfolgungsnetzwerke als relevante Stakeholder nennt, unterstreicht die Bedeutung eines breit abgestimmten Beteiligungsprozesses.

Die Stellungnahme des AECAC ist das Ergebnis einer intensiven Abstimmung mit anderen europäischen Verbänden der betroffenen Wirtschaftszweige und Nutzergruppen. Die Erfahrungen der Branche zeigen, dass die bestehende Richtlinie grundsätzlich geeignet ist, ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten und gleichzeitig einen funktionsfähigen Binnenmarkt für legale Hersteller, Händler und Nutzer sicherzustellen. In der praktischen Anwendung treten jedoch einzelne Regelungen zutage, die zu unnötigem bürokratischen Aufwand, Rechtsunsicherheiten und Wettbewerbsverzerrungen führen, ohne dass daraus ein erkennbarer Sicherheitsgewinn resultiert.

Gerade deshalb sehen die europäischen Verbände ein erhebliches Risiko in einer förmlichen Öffnung der Richtlinie. Sobald die Richtlinie in ein neues Gesetzgebungsverfahren überführt wird, wäre sie erneut Gegenstand politischer Verhandlungen im Europäischen Parlament und im Rat der Europäischen Union. Ein solcher Prozess ist in seinem Ergebnis naturgemäß offen. Änderungen könnten dann weit über die heute erkennbaren praktischen Problembereiche hinausgehen und das bisherige Gleichgewicht zwischen Sicherheitsanforderungen und Binnenmarktfunktion erheblich verschieben.

Daher erscheint aktuell ein anderer Weg vorzugswürdig: Kleinere, klar umrissene und verhältnismäßige Korrekturen sollten – soweit rechtlich möglich – über delegierte Rechtsakte erfolgen.
Der Unterschied ist wesentlich:
Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren schlägt die Europäische Kommission Änderungen an einem Rechtsakt vor; anschließend verhandeln und beschließen Europäisches Parlament und Rat die Neuregelung. Das Verfahren ist politisch weit geöffnet und kann zu umfassenden inhaltlichen Änderungen führen.

Delegierte Rechtsakte hingegen dienen dazu, nicht wesentliche Vorschriften eines bereits bestehenden Gesetzgebungsakts zu ergänzen oder zu ändern. Die Kommission erlässt solche Rechtsakte auf Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung; Parlament und Rat behalten dabei ein Kontrollrecht und können Einwände erheben. Dieses Instrument ermöglicht daher gezielte technische Anpassungen, ohne das gesamte Richtliniengefüge erneut einem umfassenden politischen Aushandlungsprozess auszusetzen. 

Die von AECAC eingereichte Stellungnahme greift genau diesen Gedanken auf. Sie benennt konkrete Punkte, bei denen Korrekturbedarf besteht, etwa bei Begriffsbestimmungen, bei der Digitalisierung des Europäischen Feuerwaffenpasses, bei Kennzeichnungsvorschriften, bei Doppelstrukturen in der Dokumentation und bei den Regelungen zu Magazinen. Ziel ist nicht die Infragestellung des bestehenden Systems, sondern dessen praktikable, verhältnismäßige und binnenmarktkonforme Fortentwicklung.

Zugleich hat der AECAC für den Fall, dass es dennoch zu einer Öffnung der Richtlinie und zu einer angestrebten Neufassung kommen sollte, bereits ein umfangreiches Vorschlagspapier erarbeitet. Dieses Papier enthält detaillierte Änderungsvorschläge und praxistaugliche Lösungen, um auf ein mögliches Gesetzgebungsverfahren vorbereitet zu sein und die Interessen des legalen Marktes frühzeitig und fundiert in den europäischen Diskussionsprozess einzubringen.

„Die europäische Branche unterstützt eine faktenbasierte Evaluierung ausdrücklich. Was wir brauchen, sind präzise und verhältnismäßige Verbesserungen dort, wo die Praxis Schwächen aufzeigt, oder die Mitgliedsstaaten überregulieren. Sollte es zu einer vollständigen politischen Neuverhandlung des gesamten Rechtsrahmens kommen, stehen wir mit unserer Expertise und unseren ausgearbeiteten Forderungen und Argumenten bereit“, so Michael Blendinger, Präsident des AECAC. 


Der AECAC wird die weiteren Schritte der Evaluierung eng begleiten und sich auch künftig auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass Sicherheit, Rechtsklarheit und die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes in einem ausgewogenen Verhältnis bleiben. Denn jede Änderung der EU-Feuerwaffenrichtlinie muss in den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden und ist damit Grundlage weiterer nationaler Gesetzgebung. Europäische Vorgaben prägen somit unmittelbar die künftige Ausgestaltung des Waffenrechts in Deutschland. Gerade deshalb kommt einer ausgewogenen, praxistauglichen und verhältnismäßigen Ausgestaltung der Richtlinie besondere Bedeutung zu.