VG Bayreuth: Pufferpatrone schützt nicht vor Rechtsfolgen bei geladenem und eingeführtem Magazin
Gesetzliche Definition von „geladenen“ ist eindeutig
Solche Pufferpatronen im Patronenlager heben die Schussbereitschaft einer geladenen Waffe nicht auf.
Mit dem Urteil vom 16. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth (B 1 K 24.855) sich mit den Definitionen einer „geladenen“ und „ungeladenen“ Waffe beschäftigt. Gegenstand des Verfahrens war der Widerruf einer Waffenbesitzkarte und die Ungültigerklärung eines Jagdscheins, nachdem bei einer Aufbewahrungskontrolle eine Repetierbüchse mit aufmunitioniertem, eingestecktem Magazin aufgefunden worden war. Der betroffene Jäger hatte zu seiner Verteidigung angeführt, die Waffe sei durch eine im Patronenlager befindliche Pufferpatrone nicht schussfähig gewesen.
Das Gericht hat diese Argumentation zurückgewiesen. Nach der waffenrechtlichen Definition gilt eine Schusswaffe bereits dann als geladen, wenn sich „scharfe“ Munition in einem in die Waffe eingeführten Magazin befindet. Ob die Waffe im technischen Sinn unmittelbar schussbereit ist oder durch eine Pufferpatrone eine unmittelbare Schussabgabe verhindert wird, sei rechtlich ohne Bedeutung. Entscheidend sei allein das Vorhandensein von Munition, sei es im Patronenlager oder im Magazin. Waffenrechtlich sei kein Zustand des „Unterladenseins“ definiert. Diese Art der vorgefundenen Aufbewahrung der Waffe sei zudem als gröblicher Verstoß gegen die Vorschriften des Waffengesetzes i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu bewerten.
Zugleich lässt sich aus dem Urteil aber auch ableiten, dass eine Lagerung mit Pufferpatronen nicht grundsätzlich infrage gestellt wird. Eine Waffe, in der sich ausschließlich eine Pufferpatrone befindet und in die kein Magazin mit Munition eingesetzt ist, wäre nicht als geladen anzusehen, denn bei einer Pufferpatrone handelt es sich nicht um Munition im Sinne des Waffengesetzes. Der rechtliche Konflikt entsteht erst durch die Kombination aus Pufferpatrone und eingesetztem, geladenem Magazin.
Gleichzeitig bleibt festzuhalten, dass ein geladenes Magazin, das nicht in die Waffe eingeführt ist, rechtlich wie Munition zu behandeln und entsprechend zu verwahren ist. Erst das Einführen eines aufmunitionierten Magazins in die Waffe führt waffenrechtlich zum „Geladensein“ der Schusswaffe. Für Waffenbesitzer bedeutet das: Magazine dürfen zwar geladen aufbewahrt werden, müssen dann aber unter Einhaltung der für Munition geltenden Aufbewahrungsvorschriften, d.h. ggf. getrennt von der Waffe, gelagert sein (z.B. bei Verwendung von Sicherheitsbehältnissen der Stufe A oder B).
Für die Praxis bedeutet das Urteil vor allem eines: Das Waffenrecht kennt hier keine Grauzonen und keine „gut gemeinten“ individuellen Sicherungslösungen. Das Waffengesetz legt eindeutig fest, dass eine Waffe schussbereit ist, „wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind [...]“