Kurzstudie: Waffenrechtliche Anträge in Deutschland
VDB-eigene Studie zu Bearbeitungszeiten und Bedürfnisnachweise

Um die Prävalenz dieses Problems besser einschätzen zu können, führten wir im April 2025 eine Befragung unter 1776 Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse durch. Die gewonnenen Daten und Erkenntnisse zur Dauer verschiedener Antragsarten, aber auch zur behördlichen Praxis bei sportlichen Überkontingentwaffen und Mengenbegrenzungen für Jäger haben wir für Sie in einer Kurzstudie zusammengefasst und visualisiert, die Sie hier herunterladen können.
Was konnten wir daraus ableiten?
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass es kein flächendeckendes Problem mit der Bearbeitungszeit gibt. In 90 % aller Fälle werden Anträge in weniger als zwei Monaten bearbeitet. Die gemäß § 75 WvGO festgelegte Frist von 3 Monaten wird nur selten überschritten.
Allerdings lässt sich in einzelnen Bundesländern dennoch eine Tendenz zu deutlich längeren Antragszeiten feststellen. So gaben rund die Hälfte der Umfrageteilnehmer aus Hamburg an, dass die Ausstellung von Waffenbesitzkarten länger als sechs Monate in Anspruch nimmt. Auch in Brandenburg, im Saarland sowie in Nordrhein-Westfalen sind vergleichsweise lange Bearbeitungszeiten zu beobachten.
Der VDB bereitet derzeit den Kontakt mit den zuständigen Stellen in Hamburg vor, um die Hintergründe dieser Verzögerungen zu erörtern und auf eine Verbesserung der Bearbeitungssituation hinzuwirken.
Was können Antragssteller tun, bei denen die Bearbeitung mehr als 3 Monate in Anspruch nimmt?
Kommt es zu einer Verzögerung von drei Monaten oder länger, bietet sich zunächst ein Nachfragen beim zuständigen Sachbearbeiter an. In vielen Fällen dürften Faktoren wie Personalknappheit, Krankheit, Urlaub, unklare Rückmeldungen der abzufragenden Behörden oder unvollständige Unterlagen bei Verzögerungen eine Rolle spielen.
Falls trotz mehrmaliger Nachfragen keine Entscheidung getroffen wird, kann eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO in Betracht gezogen oder angekündigt werden. Der Kläger sollte sich hierbei jedoch der Unwägbarkeiten eines Gerichtsverfahrens bewusst sein.
Wie verbreitet sind Mengenbegrenzungen von Langwaffen für Jagdscheininhaber?
Lediglich 8 % der befragten Jägerinnen und Jäger gaben an, dass ihre zuständige Behörde die Anzahl jagdlicher Langwaffen beschränkt. 40 % verneinten eine solche Praxis. 50 % hatten keine Kenntnis zur Fragestellung. Besonders weit verbreitet ist eine solche Begrenzung in Mecklenburg-Vorpommern (66 %), Berlin (20 %) und Baden-Württemberg (18,2 %). Gibt es entsprechende Auflagen, dann wird eine Grenze meistens ab einer bestimmten Anzahl von Langwaffen gezogen (64 %).
Hiervon weicht die Einschätzung des Handels und Handwerks ab. 29 % berichten von entsprechenden Bedürfnisnachweisen unter ihren Kunden, vor allem in Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen und Thüringen.
Was lässt sich zur Praxis der Bedürfnisprüfung bei Überkontingentwaffen von Sportschützen sagen?
19,6 % der Teilnehmer gaben an, dass kein besonderer Bedürfnisnachweis für Waffen über dem Grundkontingent gefordert werde. 40 % hatten keine Kenntnisse zur Fragestellung und weitere 40,3 % bejahten, dass ihre Waffenbehörde einen gesonderten Bedürfnisnachweis fordert.
Teilweise werden hier Wettbewerbs- oder Trainingsnachweise nicht nur je Waffengattung (Lang- bzw. Kurzwaffe), sondern für jede einzelne Waffe über dem Grundkontingent oder sogar für jede Waffe im Besitz gefordert.
Eine genaue Aufschlüsselung und weitere Informationen finden Sie im PDF-Download.