17.11.2025
Mit einem Feststellungsbescheid von Ende Oktober 2025 bricht das Bundeskriminalamt (BKA) mit dem bisher entscheidenden Grundsatz der sogenannten Wesens- und Zweckbestimmung. Der Tierabwehrstock unseres Mitglieds Waffen24.Shop soll demnach trotz seiner eindeutigen Bestimmung zum Gebrauch gegen Tiere eine Hieb- oder Stoßwaffe gemäß § 1 Abs. 2 WaffG Nr. 2a Waffengesetz darstellen.
Unter diesen Passus fallen „tragbare Gegenstände“, die „ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.“ Die Bestimmung eines waffenrechtlich in Frage stehenden Gegenstandes ergibt sich aus dem Zweck, den der Hersteller diesem beimisst. Angaben des Herstellers dienen hierbei als Indiz. Bei der Beurteilung werden aber auch Konstruktionsmerkmale herangezogen – wie im vorliegenden Fall die für Vierbeiner gut erkennbare und auffällige blaue Farbe des Tierabwehrstocks.
Der Begriff der Zweckbestimmung schützt somit davor, dass Gegenstände wie Küchenmesser, Baseballschläger oder Glasflaschen – aber auch Hirschfänger, Harpunen, Fischtöter oder Tierabwehrspray –, die zwar als Waffen zweckentfremdet werden können, aber nicht dazu bestimmt sind, vom Waffenbegriff umfasst werden.
Das BKA begründete die Feststellung unter anderem mit einem Verweis auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), wonach eine Ausnahme zur Tierabwehr explizit nur für Reizstoffsprühgeräte vorgesehen sei. Die Negativbeurteilung des Tierabwehrstocks hat damit das Potenzial, zu einer Grundsatzentscheidung für die Beurteilung der Wesens- und Zweckbestimmung zu werden.
So sieht es auch Rechtsanwalt Michael Winkler, der das Mandat übernommen hat: „Das Verfahren könnte eine grundsätzliche Bedeutung haben bis hin zu einem Präzedenzfall. Denn hier wird mit einer fadenscheinigen Begründung vom Prinzip der Zweckbestimmung abgewichen“, so der VDB-Kooperationsanwalt.
Aus diesem Grund hat sich der VDB dazu entschlossen, die Kosten für das Verfahren mit Mitteln aus seinem Rechts- und Klagekonto zu tragen. Denn die Abkehr vom Prinzip der Zweckbestimmung, wie es im Waffengesetz verankert ist, könnte das Einfallstor darstellen für willkürliche Entscheidungen über andere Gegenstände, die von unseren Mitgliedsunternehmen vertrieben werden.
Gegen den Feststellungsbescheid wurde bereits fristgerecht Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt.
BKA rüttelt am Grundsatz der Zweckbestimmung
VDB unterstützt Klage gegen Feststellungsbescheid
Mit einem Feststellungsbescheid von Ende Oktober 2025 bricht das Bundeskriminalamt (BKA) mit dem bisher entscheidenden Grundsatz der sogenannten Wesens- und Zweckbestimmung. Der Tierabwehrstock unseres Mitglieds Waffen24.Shop soll demnach trotz seiner eindeutigen Bestimmung zum Gebrauch gegen Tiere eine Hieb- oder Stoßwaffe gemäß § 1 Abs. 2 WaffG Nr. 2a Waffengesetz darstellen.Unter diesen Passus fallen „tragbare Gegenstände“, die „ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.“ Die Bestimmung eines waffenrechtlich in Frage stehenden Gegenstandes ergibt sich aus dem Zweck, den der Hersteller diesem beimisst. Angaben des Herstellers dienen hierbei als Indiz. Bei der Beurteilung werden aber auch Konstruktionsmerkmale herangezogen – wie im vorliegenden Fall die für Vierbeiner gut erkennbare und auffällige blaue Farbe des Tierabwehrstocks.
Der Begriff der Zweckbestimmung schützt somit davor, dass Gegenstände wie Küchenmesser, Baseballschläger oder Glasflaschen – aber auch Hirschfänger, Harpunen, Fischtöter oder Tierabwehrspray –, die zwar als Waffen zweckentfremdet werden können, aber nicht dazu bestimmt sind, vom Waffenbegriff umfasst werden.
Das BKA begründete die Feststellung unter anderem mit einem Verweis auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), wonach eine Ausnahme zur Tierabwehr explizit nur für Reizstoffsprühgeräte vorgesehen sei. Die Negativbeurteilung des Tierabwehrstocks hat damit das Potenzial, zu einer Grundsatzentscheidung für die Beurteilung der Wesens- und Zweckbestimmung zu werden.
So sieht es auch Rechtsanwalt Michael Winkler, der das Mandat übernommen hat: „Das Verfahren könnte eine grundsätzliche Bedeutung haben bis hin zu einem Präzedenzfall. Denn hier wird mit einer fadenscheinigen Begründung vom Prinzip der Zweckbestimmung abgewichen“, so der VDB-Kooperationsanwalt.
Aus diesem Grund hat sich der VDB dazu entschlossen, die Kosten für das Verfahren mit Mitteln aus seinem Rechts- und Klagekonto zu tragen. Denn die Abkehr vom Prinzip der Zweckbestimmung, wie es im Waffengesetz verankert ist, könnte das Einfallstor darstellen für willkürliche Entscheidungen über andere Gegenstände, die von unseren Mitgliedsunternehmen vertrieben werden.
Gegen den Feststellungsbescheid wurde bereits fristgerecht Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt.