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16.07.2026

Schwangerschaft im Schießsport

Praxistipps für Sportschützinnen und Standbetreiber

Für Sportschützen ist das Alltag: In den ersten 10 Jahren nach der ersten Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte (WBK) muss regelmäßig nachgewiesen werden, dass der Schießsport fortlaufend ausgeübt wird.
Werdende Mütter stellt die Forderung nach regelmäßigem Schießtraining allerdings vor ein Problem. Denn medizinische Gründe sprechen dagegen, während der Schwangerschaft und innerhalb der Stillzeit zu schießen oder sich auf dem Schießstand aufzuhalten.
 
 

Schießen während der Schwangerschaft medizinisch nicht empfohlen

Beim sportlichen Schießen treffen mehrere Belastungen zusammen: Blei- und Schwermetallexposition, Lärmbelastung und Stöße durch Rückschlag der Waffe bei besonders leistungsfähigen Patronen. Als medizinisch besonders relevant gilt die erhebliche Impulslärmbelastung, denn das Gehör des ungeborenen Kindes kann im Mutterleib nicht geschützt werden und könnte bereits ab 85 dB Schäden davontragen.

Darauf verweist auch das US-amerikanische National Institute for Occupational Safety and Health (NIOSH/CDC). Die Ohren des Fötus entwickeln sich etwa ab der 20. Schwangerschaftswoche. Reaktionen auf Geräusche werden etwa ab der 24. Woche beschrieben. NIOSH empfiehlt, plötzliche laute Impulsgeräusche, die Gehörschutz erforderlich machen oder erschrecken, während der Schwangerschaft zu vermeiden. Quellen für Bleiexposition auf Schießständen sind unter anderem die verwendeten Bleigeschosse, bleihaltige Zündsätze, Bleipartikel in der Luft aus dem Schussvorgang selbst oder der Zerlegung des Projektils im Geschossfang. Diese Bleirückstände können auch alle Oberflächen im Schießstand kontaminieren. Gleiches gilt auch für andere Schwermetalle, die während der Stillzeit zudem in die Muttermilch übergehen können.

Der VDB hat im Rahmen der Recherche auch mit einer deutschen Fachärztin für Gynäkologie gesprochen, die diese Einschätzung bestätigt und Müttern aus medizinischer Sicht dringend davon abrät, während der Schwangerschaft und Stillzeit mit Schusswaffen zu schießen oder sich vermeidbaren Belastungen auf Schießständen auszusetzen.

 

Handlungsempfehlung für Sportschützinnen

Wenn die nach § 14 Abs. 4 WaffG geforderten Schießtermine wegen Schwangerschaft oder Stillzeit nicht vollständig erbracht werden können, sollte nicht abgewartet werden, bis die Behörde den fehlenden Nachweis beanstandet. Sportschützinnen sollten proaktiv auf Ihre Waffenbehörde zugehen und das Gespräch suchen. 

Relevant ist in diesem Zusammenhang insbesondere § 45 Abs. 3 WaffG. Dieser sieht vor, dass im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses aus besonderen Gründen vom Widerruf von Erlaubnissen abgesehen werden kann.

VDB-Kooperationsanwalt und Waffenrechtsexperte Michael Winkler bestätigt:

„Eine Schwangerschaft bedeutet nicht, dass das schießsportliche Bedürfnis entfallen ist. Sie ist ein vorübergehender, gesundheitlich zwingender Grund, den Schießsport zu unterbrechen. Für den Fall, dass eine Bedürfnisprüfung durchgeführt wird, sollte die Schützin den Sachverhalt frühzeitig offenlegen und mittels ärztlicher Bescheinigung dokumentieren. § 45 Abs. 3 WaffG eröffnet der Behörde die Möglichkeit, bei einem vorübergehenden Wegfall des Bedürfnisses von einem Widerruf abzusehen. Genau für solche nicht alltäglichen Lebenssachverhalte ist eine sachgerechte Ermessensentscheidung gefragt.“

Auch in der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz wird zu § 4 WaffG ausgeführt:

„Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze bei fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war, den Schießsport auszuüben (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder familiären Gründen). Dies gilt entsprechend auch für eine Überprüfung des Bedürfnisses bei Jägern.“

Wir empfehlen daher, die Waffenbehörde frühzeitig zu informieren, wenn absehbar ist, dass der 24-Monatszeitraum nach § 14 Abs. 4 WaffG wegen Schwangerschaft oder Stillzeit Lücken enthält. Zur Dokumentation kann ein ärztliches Attest ausgestellt werden. Ein Musterschreiben können Sie hier kostenlos herunterladen.

 

Handlungsempfehlung für Betreiber von Schießstätten

Schießstandbetreiber und Schießsportvereine treffen gegenüber ihren Nutzern allgemeine Verkehrssicherungs- und Aufklärungspflichten. Sie haben im Rahmen des Zumutbaren diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um vorhersehbare Gesundheitsgefahren zu vermeiden und die Benutzer über besondere, nicht ohne Weiteres erkennbare Risiken aufzuklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund allgemein anerkannter medizinischer Erkenntnisse nicht ausgeschlossen werden kann, dass bestimmte Einwirkungen – etwa die erhebliche Lärmbelastung auf Schießständen oder die Einwirkung von Bleipartikeln, Schwermetallen und Verbrennungsrückständen – für eine Schwangerschaft oder das ungeborene Kind mit gesundheitlichen Risiken verbunden sein können.
 
Zwar besteht nach derzeitiger Rechtslage kein gesetzliches Verbot für Schwangere, den Schießsport auszuüben oder einen Schießstand zu betreten. Gleichwohl kann sich aus den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten (§ 823 Abs. 1 BGB) sowie den vertraglichen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) die Verpflichtung ergeben, schwangere Schützinnen durch geeignete Hinweise über die bestehenden Risiken zu informieren und ihnen aus Vorsorgegründen von einer Teilnahme am Schießbetrieb abzuraten.

Eine ausdrückliche Kennzeichnung in der Schießstandordnung, durch Aushänge oder im Rahmen der Sicherheitsbelehrung ist daher aus haftungsrechtlicher Sicht empfehlenswert. Unterbleibt eine gebotene Aufklärung und erleidet die Schwangere oder das nach der Geburt lebend geborene Kind einen nachweisbar auf den Schießbetrieb zurückzuführenden Gesundheitsschaden, können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungs- oder Aufklärungspflichten in Betracht kommen. Eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung reduziert demgegenüber das Haftungsrisiko erheblich und kann im Einzelfall auch im Rahmen eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) von Bedeutung sein. Betreiber von kommerziellen Schießstätten können in ihrer Standordnung regeln, dass Schwangere nicht am Schießen mit Schusswaffen teilnehmen dürfen. Dies dient dem Schutz des ungeborenen Kindes und schafft zugleich Rechtssicherheit für Standaufsichten und Personal.

Jagdliche und schießsportliche Vereine sollten ebenfalls eine eindeutige Linie festlegen und schwangeren Mitgliedern dringend von der Teilnahme am Schießbetrieb abraten. Standaufsichten sollten angewiesen werden, entsprechende Hinweise sachlich, diskret und konsequent umzusetzen.
Sinnvoll ist außerdem, betroffene Mitglieder nicht nur auf diese dringende Empfehlung hinzuweisen, sondern ihnen zugleich Unterstützung bei der Dokumentation der vorübergehenden Trainingsunterbrechung anzubieten.

Alle Empfehlungen für die Praxis haben wir noch einmal in einem Hinweisblatt für Sie zusammengefasst.