zurück zur Übersicht

15.05.2025

Klärendes Gespräch in Stuttgart zum Thema Kontingentierung

VDB zu Gesprächen im Landtag von Baden-Württemberg

Am Mittwoch, 7. Mai, sind VDB-Vizepräsident Frank Satzinger und VDB-Interessenvertreter Peter Braß (Foto, von links) in die Landeshauptstadt von Baden-Württemberg gereist. In Stuttgart empfangen wurden sie dort von dem Vorsitzenden des Innenausschusses und Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg, Herrn Ulli Hockenberger, Herrn Staatssekretär Thomas Blenke (MdL) und dem Vorsitzenden des Arbeitskreises Inneres, Digitalisierung und Kommunen der CDU-Landtagsfraktion, Herrn Christian Gehring (MdL). 

Mehrere VDB-Mitglieder informierten uns darüber, dass einige Waffenbehörden in Baden-Württemberg damit beginnen, eine Kontingentierung von Langwaffen bei Jägern einzuführen. Da es sich dabei um einen massiven Eingriff  in die Rechte der Jagdscheininhaber handelt, hatte der VDB im Vorfeld den Landesjagdverband von Baden-Württemberg kontaktiert, um zu prüfen, ob in diesem speziellen Fall ein gemeinsames Vorgehen von Vorteil sein könnte. Der LJV stimmte zu und wurde im Termin durch dessen Justiziar Søren Kurz vertreten.

Einige Waffenbehörden in Baden-Württemberg haben in jüngster Vergangenheit damit begonnen, keine weiteren waffenrechtlichen Erlaubnisse mehr zu erteilen, wenn ein Jäger bereits eine bestimmte Anzahl von Langwaffen besitzt. Die  Vertreter des Innenministeriums äußerten sich dahingehend, dass vonseiten des Ministeriums keine Vorgaben erlassen wurden, Begrenzungen vorzunehmen. Bereits im November 2024 hatte sich Innenminister Thomas Strobl gegen eine von der Landtagsfraktion der GRÜNEN geforderte Kontingentierung ausgesprochen (Quelle). Die Waffenbehörden würden hier gemäß der aktuellen Rechtsprechung handeln.  

Ein weiteres wichtiges Thema war die Überprüfung des Bedürfnisses bei Sportschützen für Waffen über dem sogenannten Grundkontingent (§14 Abs. 5 WaffG). Besonders in Baden-Württemberg ist festzustellen, dass eine genaue Überprüfung der 12 bzw. 18 Trainingseinheiten erfolgt.  Bei Nichterfüllung ist regelmäßig mit Konsequenzen, bis hin zum Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen, zu rechnen.

Zu diesem Thema wurde uns ebenfalls bestätigt, dass die Waffenbehörden „nur” nach geltendem  Recht handeln und keine konkreten Vorgaben seitens des Ministeriums vorliegen. Vizepräsident Satzinger führte aus, dass es sich bei der Novelle des 3. Waffenrecht Änderungsgesetzes im § 14 WaffG um einen „handwerklichen Fehler” gehandelt habe und ein solches Vorgehen vom Gesetzgeber eigentlich nicht vorgesehen war. 

Satzinger sprach noch einige weitere Themen, wie z. B. die mögliche Einführung des Kleinen Waffenscheins als Voraussetzung für den Erwerb von SRS-Waffen und die daraus resultierenden Belastungen für Waffenbehörden, sowie eine notwendige, bessere Differenzierung der polizeilichen Kriminalstatistik hinsichtlich legaler und illegaler Waffen bei Straftaten an.

Einigkeit bestand darin, dass das Waffenrecht im Laufe der letzten Jahrzehnte immer komplizierter und missverständlicher wurde. Eine Evaluation und daraus resultierende Neufassung, so wie im Koalitionsvertrag der Bundesregierung genannt, sei dringend erforderlich.

Wir danken allen an dem Treffen beteiligten Personen für Ihre Zeit, den fachlichen und sachlichen Austausch auf Augenhöhe und freuen uns auf weiterführende Gespräche.