13.04.2026
Abläufe im Erwerbs- und Überlassungsprozess sind korrekt einzuhalten
Falsche Angaben und unklare Aussagen kosten zwei Jäger die waffenrechtliche Erlaubnis
Das Verwaltungsgericht Minden hat in zwei Urteilen vom 17. Februar 2026 die Klagen zweier Jäger gegen den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse abgewiesen (Verwaltungsgericht Minden, 8 K 3961/24 und 8 K 3483/24). Hintergrund war die Anzeige des Erwerbs beziehungsweise des Überlassens einer Kurzwaffe, obwohl zuerst ein Voreintrag hätte beantragt werden müssen. Der Nachweis, dass keine tatsächliche Übergabe der Waffe erfolgte, konnte nicht klar belegt werden, sodass das Gericht dies als Schutzbehauptung ansah.
Das Gericht stellt klar, dass der Voreintrag bei Kurzwaffen keine bloße Formalie ist, sondern ein zentrales Element der behördlichen Kontrolle im Waffenrecht. Die Einlassung beider Kläger, man habe lediglich versehentlich ein falsches Online-Formular verwendet, hielt das Gericht jeweils nicht für glaubhaft.
Erstens aufgrund der Tatsache, dass auch der Überlasser mit Datum der Einigung über den Besitzerwechsel bereits die Überlassung angezeigt und seine WBK zur Austragung an die Behörde übermittelt hat. Zweitens weil der erwerbende Jäger auf telefonische Anfrage seiner Waffenbehörde, in welchem Tresor die Waffe sich befinde, trotz weiterhin fehlendem Voreintrag keine eindeutige Aussage traf.
Aus Sicht des VDB hat das Gericht nicht die Frage der Trennung zwischen schuldrechtlichem Kauf (Eigentumsübergabe, Einigung zum Kauf) und waffenrechtlichem Erwerb (tatsächliche Übergabe) behandelt, sondern ist im vorliegenden Sachverhalt davon ausgegangen, dass eine Übergabe der Waffe tatsächlich stattgefunden hat.
Die Fälle zeigen jedoch, dass beim Besitzerwechsel einer Waffe der Ablauf der jeweiligen Anzeigen und die gemachten Angaben entscheidend sind. Dabei empfiehlt es sich, direkt die von der jeweiligen Waffenbehörde zur Verfügung gestellten Formulare zu nutzen, da Waffenbehörden mitunter unterschiedliche Angaben fordern. Diese Formulare sind i.d.R. auf der Homepage der Waffenbehörde zu finden oder können dort als Ausdruck angefordert werden.
Ein Kaufvertrag, in dem beide sich über den Eigentumswechsel und die jeweiligen Konditionen einigen, muss der Waffenbehörde dagegen nicht vorgelegt werden. Sollten Sie einen Kaufvertrag abschließen, achten Sie bitte dennoch darauf, dass hier explizit vermerkt ist, dass eine Übergabe erst bei Vorlage der entsprechenden Erwerbserlaubnis erfolgt. Gerne können Sie den Muster-Kaufvertrag des VDB nutzen.
Im vorliegenden Fall hätte der erwerbende Jäger folglich zuerst einen Antrag auf Voreintrag für die entsprechende Kurzwaffe stellen müssen. Mit diesem Voreintrag hätte die Übergabe erfolgen können. Binnen zwei Wochen nach der tatsächlichen Übergabe hätte der erwerbende Jäger eine Anzeige des Erwerbs und der überlassende Jäger eine Anzeige der Überlassung an die jeweils zuständige Waffenbehörde übermitteln und die Waffenbesitzkarten zum Ein- und Austragen vorlegen müssen. Zum Beantragen des Voreintrags muss der Überlasser jedoch noch nicht tätig werden, da die physische Überlassung noch nicht erfolgen kann und damit die Frist zur Meldung an die Behörde noch nicht begonnen hat.
Das Gericht stellt klar, dass der Voreintrag bei Kurzwaffen keine bloße Formalie ist, sondern ein zentrales Element der behördlichen Kontrolle im Waffenrecht. Die Einlassung beider Kläger, man habe lediglich versehentlich ein falsches Online-Formular verwendet, hielt das Gericht jeweils nicht für glaubhaft.
Erstens aufgrund der Tatsache, dass auch der Überlasser mit Datum der Einigung über den Besitzerwechsel bereits die Überlassung angezeigt und seine WBK zur Austragung an die Behörde übermittelt hat. Zweitens weil der erwerbende Jäger auf telefonische Anfrage seiner Waffenbehörde, in welchem Tresor die Waffe sich befinde, trotz weiterhin fehlendem Voreintrag keine eindeutige Aussage traf.
Aus Sicht des VDB hat das Gericht nicht die Frage der Trennung zwischen schuldrechtlichem Kauf (Eigentumsübergabe, Einigung zum Kauf) und waffenrechtlichem Erwerb (tatsächliche Übergabe) behandelt, sondern ist im vorliegenden Sachverhalt davon ausgegangen, dass eine Übergabe der Waffe tatsächlich stattgefunden hat.
Die Fälle zeigen jedoch, dass beim Besitzerwechsel einer Waffe der Ablauf der jeweiligen Anzeigen und die gemachten Angaben entscheidend sind. Dabei empfiehlt es sich, direkt die von der jeweiligen Waffenbehörde zur Verfügung gestellten Formulare zu nutzen, da Waffenbehörden mitunter unterschiedliche Angaben fordern. Diese Formulare sind i.d.R. auf der Homepage der Waffenbehörde zu finden oder können dort als Ausdruck angefordert werden.
Ein Kaufvertrag, in dem beide sich über den Eigentumswechsel und die jeweiligen Konditionen einigen, muss der Waffenbehörde dagegen nicht vorgelegt werden. Sollten Sie einen Kaufvertrag abschließen, achten Sie bitte dennoch darauf, dass hier explizit vermerkt ist, dass eine Übergabe erst bei Vorlage der entsprechenden Erwerbserlaubnis erfolgt. Gerne können Sie den Muster-Kaufvertrag des VDB nutzen.
Im vorliegenden Fall hätte der erwerbende Jäger folglich zuerst einen Antrag auf Voreintrag für die entsprechende Kurzwaffe stellen müssen. Mit diesem Voreintrag hätte die Übergabe erfolgen können. Binnen zwei Wochen nach der tatsächlichen Übergabe hätte der erwerbende Jäger eine Anzeige des Erwerbs und der überlassende Jäger eine Anzeige der Überlassung an die jeweils zuständige Waffenbehörde übermitteln und die Waffenbesitzkarten zum Ein- und Austragen vorlegen müssen. Zum Beantragen des Voreintrags muss der Überlasser jedoch noch nicht tätig werden, da die physische Überlassung noch nicht erfolgen kann und damit die Frist zur Meldung an die Behörde noch nicht begonnen hat.