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07.05.2026

Gebühren im Waffenrecht

Wenn der Wohnort über die Kosten entscheidet

Wir starten eine Umfrage zur Gebührenpraxis im Waffenrecht. Mitglieder sind aufgerufen, Erfahrungen mit der Gebührenpraxis ihrer Behörde(n) zu melden. Unser Ziel ist es, systematisch zu erfassen, wie stark die Kosten bundesweit variieren und auf dieser Grundlage ggf. politischen Handlungsbedarf aufzuzeigen.

Irgendwo in Deutschland. Ein Antrag wird gestellt, eine Waffe in die Waffenbesitzkarte eingetragen, eine routinemäßige Aufbewahrungskontrolle durchgeführt. Für waffenrechtliche Erlaubnisinhaber sind dies normale Verwaltungsakte. Für die Behörde ebenso. Und doch kann dieser Vorgang – je nachdem, wo er stattfindet – sehr unterschiedlich enden.
Denn während das Waffenrecht bundesweit gilt, gelten Gebührensätze teils nur in Städten oder Landkreisen. Was früher einheitlich geregelt war, ist heute ein Flickenteppich.
„In letzter Zeit erreichen uns vermehrt Berichte  unserer Mitglieder, dass es teilweise zu deutlichen Erhöhungen der Gebühren für waffenrechtliche Verwaltungsakte gekommen ist“, stellt Frank Satzinger, Vizepräsident des VDB, fest.


Ein System driftet auseinander

Die bundeseinheitliche Kostenverordnung im Waffenrecht (WaffKostV) wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des bundesrechtlichen Gebührenrechts zum 14. August 2016 aufgehoben und galt durch die Übergangsregelung in den Ländern bis zum 14. August 2018 fort, soweit keine landesrechtlichen Regelungen getroffen wurden. Seither wurde die Gebührenpraxis auf Länder und Kommunen verlagert.

Ein Blick auf die Regelungen der Bundesländer zeigt, wie unterschiedlich die Ausgangslage inzwischen ist. Während einige Länder ihre Gebührenordnungen regelmäßig überarbeiten und anpassen, basieren andere noch auf deutlich älteren Regelwerken. So wurden die waffenrechtlichen Gebühren in Brandenburg zuletzt im Jahr 2010 angepasst, während in anderen Bundesländern, darunter Nordrhein-Westfalen oder Hamburg, vor allem in den Jahren 2024 und 2025 nachjustiert wurde. Unübersichtlicher wird es dort, wo es gar keine landesweit einheitlichen Gebühren gibt. In Bundesländern wie Bayern, Baden-Württemberg oder Thüringen wird die konkrete Höhe daher auf Ebene der Städte oder Landkreise festgelegt.

„Ein einheitlicher Maßstab ist kaum noch erkennbar. Heute hängt es maßgeblich vom Wohnort ab, wie viel für die gleiche behördliche Leistung gezahlt werden muss. “Das ist weder transparent noch gerecht“, stellt Frank Satzinger fest. 
Auch strukturell zeigen sich erhebliche Unterschiede. In einigen Ländern existieren detaillierte Gebührenverzeichnisse mit klaren Vorgaben, während andernorts breite Ermessensspielräume bestehen. Diese werden von den zuständigen Behörden unterschiedlich genutzt. Hinzu kommen Sonderregelungen in einzelnen Ländern, etwa spezifische Gebührenordnungen für den gewerblichen Waffenhandel, wie sie beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern bestehen und teilweise haben Sachbearbeiter einen erheblichen Handlungsspielraum bei der Festsetzung der Gebühren.

 

Zwischen Aufwand und Einnahmequelle

Verwaltungsgebühren sind in den vergangenen Jahren gestiegen. Festzustellen bleibt jedoch auch, dass aufgrund der Preissteigerung nahezu alle Leistungen teurer geworden sind. So sind auch die Kosten der Verwaltung gestiegen, wie der Kommunale Finanzreport 2025 der Bertelsmann Stiftung zeigt. Personal kostet mehr, Energiekosten und Sozialausgaben steigen, die Anforderungen an Dokumentation sind gestiegen, IT-Systeme müssen ausgebaut und gepflegt werden.

Gleichzeitig sinken die Einnahmen der Kommunen aufgrund geringerer Gewerbe- und Einkommenssteuern. Gebührenerhöhungen scheinen ein naheliegender Hebel zu sein, um  Haushaltslöcher etwas auszugleichen. Doch genau hier liegt der entscheidende Punkt: Verwaltungsgebühren sind rechtlich keine beliebige Einnahmequelle, sondern unterliegen klaren gebührenrechtlichen Grundsätzen. Maßgeblich ist insbesondere das sogenannte Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Danach dürfen Gebühren nur erhoben werden, um den tatsächlichen Verwaltungsaufwand für eine konkrete Amtshandlung abzubilden, und müssen in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Eine Gebühr darf daher weder willkürlich festgesetzt werden noch primär der Einnahmeerzielung dienen. Diese Grundsätze ergeben sich auf Bundesebene aus (§ 9 Bundesgebührengesetz (BGebG), jedoch obliegt es den Ländern, dieses Prinzip für Leistungen der Landesbehörden zu normieren, wobei zwölf der 16 Bundesländer davon Gebrauch gemacht haben.

Das bedeutet: Eine Gebühr soll den Aufwand der Verwaltung abbilden – nicht mehr und nicht weniger. Zu berücksichtigen ist sowohl der Aufwand der Behörde (Kostendeckung) als auch der Nutzen der Leistung für den Empfänger (Äquivalenzprinzip). Die Bundesgebührenordnung definiert hier, dass die Höhe von Gebühren “insbesondere kein wesentliches Hindernis für die Inanspruchnahme der Leistung durch den Gebührenschuldner darstellen” darf.
„Gebühren dürfen nicht dazu dienen, Haushaltslöcher zu stopfen“, sagt Frank Satzinger. „Es darf keine versteckte Steuer entstehen, die womöglich  eine politisch intendierte Lenkungswirkung erzielen soll, sondern eine Gebühr muss eine Gegenleistung für eine konkrete Amtshandlung bleiben.“

Wenn die Kosten für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte jedoch laut Gebührenordnung um 20% innerhalb eines Jahres steigen und im Falle einer Kontrolle der sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen für die erste Waffe einschließlich Fahrtkosten 152,- € anfallen und für für jede weitere Waffe 15,20 €, dann entsteht für die Betroffenen schon der Eindruck, dass die Kosten nicht nur den tatsächlichen Aufwand widerspiegeln, sondern darüber hinausgehen.

Im Waffenrecht verstärkt sich diese Entwicklung zusätzlich, wenn es sich nicht um einmalige Gebühren handelt, sondern um ein System wiederkehrender oder regelmäßiger Verwaltungsakte aus Ein- und Austragungen, Regelüberprüfungen, Aufbewahrungskontrollen oder Verbringungserlaubnissen. Die Belastung kann sich für legale Waffenbesitzer und den Fachhandel also summieren.

Das Äquivalenzprinzip bei Gebühren bedeutet jedoch auch, dass die Erhebung nicht zur Lenkwirkung genutzt werden darf. Zwar wird Gebühren eine sogenannte Nebenlenkungswirkung zugebilligt, wenn etwa höhere Kosten für besonders aufwendige Verfahren bestimmte Handlungen unattraktiver machen. Während eine Lenkwirkung bei Steuern ausdrücklich zulässig ist – in vielen Gemeinden ist beispielsweise der zweite Hund oder ein Listenhund steuerlich deutlich teurer als der erste Hund –, gibt das Äquivalenzprinzip den Verwaltungsgebühren einen deutlich engeren Rahmen, indem sie primär nur den Verwaltungsaufwand abbilden dürfen. Waffenrechtliche Verwaltungsakte dürfen damit nicht dazu genutzt werden, um eine faktische Zugangshürde aufzubauen.
 

Gerichte bestätigen das „Ob“ – nicht das „Wie“

Der VDB hat bereits gegen die gängige Praxis der Gebühren für anlasslose Aufbewahrungskontrollen geklagt, jedoch hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg klargestellt, dass Gebühren für Aufbewahrungskontrollen grundsätzlich zulässig sind. Für viele Kommunen ist das eine Bestätigung ihrer bisherigen Praxis.
Doch das Urteil beantwortet nur einen Teil der Frage.
Denn während geklärt ist, dass Gebühren erhoben werden dürfen, bleibt offen, wie hoch diese Gebühren sein dürfen und wie sie konkret ausgestaltet sein müssen. Genau hier liegt aus Sicht des VDB der zentrale Konflikt.
„Das Gericht hat das ‚Ob‘ entschieden, nicht das ‚Wie‘“, sagt Frank Satzinger. „Doch beim ‚Wie‘ sehen wir große Unterschiede und erheblichen Klärungsbedarf.”
 

Rechtliche Möglichkeiten – und ihre Grenzen

Theoretisch können sich Betroffene gegen Gebühren zur Wehr setzen und ein Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) eröffnen. Ein Gebührenbescheid kann überprüft und im Zweifel gerichtlich angefochten werden, etwa wenn die Höhe nicht nachvollziehbar ist oder die Behörde ihren Ermessensspielraum fehlerhaft genutzt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in Urteilen bereits das Äquivalenzprinzip unterstrichen (z.B. Urteil vom 03.12.2003 - BVerwG 6 C 13.03, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 45/15).

In der Praxis ist der Klageweg jedoch aufwendig und bleibt auf Einzelfälle beschränkt. Der VDB als Bundesverband hat selbst keine unmittelbare Klagebefugnis, da er nicht Adressat der Gebührenbescheide ist. Rechtliche Schritte können daher nur über betroffene Mitglieder erfolgen.
„Der Rechtsweg ist wichtig, aber er ist kein Instrument, um ein flächendeckendes Problem zu lösen“, erklärt Frank Satzinger. „Er kann dazu dienen, einzelne Ausreißer zu korrigieren, aber nicht die strukturelle Uneinheitlichkeit beseitigen. Denn wir sind eben nicht nur auf Landesebene, sondern bis hinein in einzelne Kommunen mit unterschiedlichen Gebühren konfrontiert.“
 

Daten statt Einzelfälle

Genau hier soll unsere Erhebung ansetzen. Statt Einzelfälle zu betrachten, sollen belastbare Daten entstehen: Welche Gebühren werden wo erhoben? Wie stark sind sie gestiegen? Wo liegen die größten Unterschiede? Diese Datengrundlage soll helfen, die aktuelle Praxis transparent zu machen und eine fundierte Diskussion über ein nachvollziehbares und gerechteres Gebührenmodell anzustoßen.
Am Ende steht eine grundsätzliche Frage: Soll der Zugang zu staatlichen Leistungen davon abhängen, wo man lebt? Im Waffenrecht ist das bereits Realität.