07.01.2026
Aktuell erreichen uns Informationen, wonach bei Aufbewahrungskontrollen auf Waffen bzw. Zieloptiken montierte Vorsatzgeräte in einem A/B-Schrank vorgefunden und beanstandet wurden.
Nach aktueller Rechtslage müssen für Schusswaffen bestimmte Nachtsichtvorsatzgeräte und Nachtsichtaufsatzgeräte (Single-Use-Geräte) unabhängig davon, ob sie montiert sind oder einzeln vorliegen, in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht (§13 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b AWaffV).
Auch montierte Dual-Use-Geräte müssen entsprechend der Aufbewahrungsregelungen verwahrt werden. Nicht-montierte Dual-Use-Geräte sind jedoch ausgenommen, da sie im nicht montierten Zustand nicht dem Waffengesetz und daher auch keinen besonderen Aufbewahrungsvorschriften unterliegen.
Im Falle von Altbesitzregelungen sind jedoch ebenso B-Schränke zulässig (§ 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.), soweit diese bereits vor dem 06.07.2017 genutzt wurden. Sollte Ihre Waffenbehörde also die Verwahrung in einem Altbesitz-B-Schrank beanstanden, weisen Sie die Behörde bitte auf die oben genannte Rechtslage hin.
Achtung: Aufbewahrung von Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte
Aufbewahrung im Sicherheitsbehältnis und Altbestandsregelungen
Aktuell erreichen uns Informationen, wonach bei Aufbewahrungskontrollen auf Waffen bzw. Zieloptiken montierte Vorsatzgeräte in einem A/B-Schrank vorgefunden und beanstandet wurden.Nach aktueller Rechtslage müssen für Schusswaffen bestimmte Nachtsichtvorsatzgeräte und Nachtsichtaufsatzgeräte (Single-Use-Geräte) unabhängig davon, ob sie montiert sind oder einzeln vorliegen, in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht (§13 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b AWaffV).
Auch montierte Dual-Use-Geräte müssen entsprechend der Aufbewahrungsregelungen verwahrt werden. Nicht-montierte Dual-Use-Geräte sind jedoch ausgenommen, da sie im nicht montierten Zustand nicht dem Waffengesetz und daher auch keinen besonderen Aufbewahrungsvorschriften unterliegen.
Im Falle von Altbesitzregelungen sind jedoch ebenso B-Schränke zulässig (§ 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.), soweit diese bereits vor dem 06.07.2017 genutzt wurden. Sollte Ihre Waffenbehörde also die Verwahrung in einem Altbesitz-B-Schrank beanstanden, weisen Sie die Behörde bitte auf die oben genannte Rechtslage hin.