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07.01.2026

Achtung: Aufbewahrung von Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte

Aufbewahrung im Sicherheitsbehältnis und Altbestandsregelungen

Symbolillustration

Aktuell erreichen uns Informationen, dass im Zuge von Aufbewahrungskontrollen auf Waffen bzw. Zieloptiken montierte Vorsatzgeräte in einem A- oder B-Schrank vorgefunden wurden.

Nach aktueller Rechtslage müssen für Schusswaffen bestimmte Nachtsichtvorsatzgeräte und Nachtsichtaufsatzgeräte (Single-Use-Geräte) unabhängig davon, ob sie montiert oder einzeln sind, in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht (§13 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b AWaffV). Auch montierte Dual-Use-Geräte müssen entsprechend der Aufbewahrungsregelungen verwahrt werden. Nicht-montierte Dual-Use-Geräte sind jedoch ausgenommen, da sie im nicht montierten Zustand nicht dem Waffengesetz und daher auch keinen besonderen Aufbewahrungsvorschriften unterliegen.

Im Falle von Altbesitzregelungen nach § 36 Abs. 4 WaffG sind jedoch ebenso B-Schränke zulässig (§ 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. vor 06.07.2017), soweit diese bereits vor dem 06.07.2017 genutzt wurden. Sollte Ihre Waffenbehörde also die Verwahrung in einem Altbesitz-B-Schrank monieren, weisen Sie diese bitte auf die oben genannte Rechtslage hin.

Genauere Informationen, welche Geräte in die Kategorie Single- bzw. Dual-Use fallen, finden Sie im entsprechenden Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen des BKA.
Für gewerbliche Anbieter gelten entsprechende Regelungen zur Aufbewahrung, solange keine abweichenden Aufbewahrungskonzepte in Absprache mit der zuständigen Behörde vereinbart wurden.