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01.04.2026

Richtig melden bei nachträglicher Rückgabe

Zivilrechtlicher Widerruf vom Kaufvertrag hat keine waffenrechtliche Wirkung

Das Thema Melde- und Anzeigepflichten bei Umtausch, Rückgabe, Widerruf oder Rücktritt vom Kaufvertrag ist ein Dauerbrenner – auch in der Beratung beim NWR.
Bereits im Jahr 2022 hat der VDB dazu in seiner damaligen Verbandszeitschrift ProGun (Seite 46) informiert.
Die folgenden Ausführungen haben wir dem Newsletter der Fachlichen Leitstelle NWR vom April 2026 bzw. dem Zentralen Informationssystem entnommen.

Ausgangssachverhalt
Ein WBK-Inhaber erwirbt bei einem Hersteller/Händler (HuH) – bspw. – einen Austauschlauf. Der HuH meldet die Überlassung im NWR. Der WBK-Inhaber schickt den Lauf wegen eines Mangels innerhalb kurzer Zeit an den HuH zurück. Dieser „storniert“ den Kaufvertrag zivilrechtlich. Fraglich ist, welche NWR-Meldepflichten bestehen, ob ein WBK-Eintrag erforderlich ist und ob der Vorgang als „Rückabwicklung" im NWR behandelt werden darf.

Zusammenfassung
Die zivilrechtliche Änderung des Kaufvertrags ändert nichts an den waffenrechtlichen Melde- und Anzeigepflichten. Der Erwerb hat waffenrechtlich stattgefunden, sobald der WBK-Inhaber die tatsächliche Sachherrschaft über den Austauschlauf erlangt hat.

Beide Vorgänge (Erwerb und Rückgabe) sind im NWR durch vollständige Aktivitätsketten zu erfassen. Die 14-Tage-Anzeigepflicht des § 37a WaffG gilt für den WBK-Inhaber in beiden Richtungen. Eine Löschung von NWR-Daten (Händlerseits durch Rückabwicklung) ist nicht zulässig und wäre mit dem Rückverfolgbarkeitsprinzip des Waffenregistergesetzes und der EU-Waffenrichtlinie unvereinbar.

1. Tatsächlicher Erwerb im waffenrechtlichen Sinne
Das Waffenrecht knüpft an die tatsächliche Sachherrschaft, nicht an das zivilrechtliche Eigentum. Gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 WaffG erwirbt eine Waffe oder ein Waffenteil, wer bewusst die tatsächliche Gewalt darüber ausübt und über den Gegenstand nach eigenem Willen verfügen kann. Auf die zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse (Kauf, Schenkung etc.) kommt es dabei ausdrücklich nicht an. Der Begriff des Erwerbens ist dinglich zu verstehen.

Schlussfolgerung: Im vorliegenden Fall hat der WBK-Inhaber den Austauschlauf physisch in Besitz genommen. Damit hat er ihn waffenrechtlich erworben, und zwar unabhängig davon, ob sich etwas am zivilrechtlichen Bestehen des Kaufvertrags ändert. Die nachträgliche Rückgabe stellt eine eigenständige Überlassung an den HuH dar, bei der dieser seinerseits wieder erwirbt. Auch die kurzzeitige Sachherrschaft begründet den Tatbestand des Erwerbs.

Entsprechend gilt für die Überlassung (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 3 WaffG): Der Überlasser muss dem Erwerber die tatsächliche Gewalt einräumen. Bei der Rückgabe des Austauschlaufs durch den WBK-Inhaber überlässt dieser das Waffenteil dem HuH, der es seinerseits wieder erwirbt.

2. NWR-Meldepflichten der Waffenbehörde und des HuH
2.1 Meldepflicht des Händlers/Herstellers
Der Inhaber einer Waffenherstellungs- und Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jeden Erwerb und jede Überlassung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe bzw. eines erlaubnispflichtigen Waffenteils unverzüglich elektronisch anzuzeigen (§ 37 WaffG).

Das bedeutet konkret:
Schritt 1: Der HuH hat die Überlassung des Austauschlaufs an den WBK-Inhaber an das NWR mit Anzeigepflicht zu melden.
Schritt 2: Die Waffenbehörde des WBK-Inhabers hat einen Hinweis erhalten, dass ein Waffenbesitzer in ihrer Zuständigkeit eine Waffe/ein Waffenteil erworben hat. Die Behörde muss den Erwerb im NWR melden.
Schritt 3 (Rückgabe): Da der WBK-Inhaber das Waffenteil an den HuH zurückgibt, liegt eine erneute Überlassung vom WBK-Inhaber an den HuH vor. Die Waffenbehörde des WBK-Inhabers muss diese Rück-Überlassung im NWR als Überlassung melden.

2.2 Kein NWR-Löschvorgang („Rückabwicklung“ / „Storno“)
Eine Rückabwicklung im Sinne einer Löschung bereits registrierter NWR-Datensätze ist nicht zulässig. Das NWR ist ein Registerführungssystem, das den vollständigen Lebenszyklus jeder Waffe und jedes Waffenteils lückenlos dokumentiert. Die EU-Waffenrichtlinie (RL 2017/853) sowie das 3. WaffRÄndG (Inkrafttreten 01.09.2020) verpflichten Deutschland ausdrücklich zur vollständigen Rückverfolgbarkeit aller Schusswaffen und wesentlichen Teile über ihren gesamten Lebenszyklus. Jeder Wechsel der tatsächlichen Sachherrschaft ist ein neues Aktivitätsobjekt im NWR. Bereits registrierte und sachlich richtige Aktivitäten werden daher niemals gelöscht, sondern durch neue Aktivitäten (Erwerb, Überlassung) fortgeschrieben.

Eine kaufmännische Stornierung ("Rückbuchung") im Warenwirtschaftssystem des HuH hat keine waffenrechtliche Wirkung und befreit weder den HuH, noch die Waffenbehörde von ihren NWR-Meldepflichten.

3. Anzeigepflicht des WBK-Inhabers (14-Tage-Frist)
Nach § 37a Satz 1 Nr. 2 WaffG hat der Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK) den Erwerb einer erlaubnispflichtigen fertiggestellten Schusswaffe oder eines erlaubnispflichtigen Waffenteils binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Nach § 37a Satz 1 Nr. 1 WaffG gilt die Anzeigepflicht gleichermaßen für die Überlassung (hier: Rückgabe an den HuH).

Diese Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob die Waffe/das Waffenteil tatsächlich in die Papier-WBK eingetragen wird. Die Anzeige gegenüber der Behörde ist eine eigenständige Pflicht nach § 37a WaffG.

Gilt die Anzeigepflicht auch bei sofortiger Rückgabe?
Ja. Das Gesetz kennt keine Ausnahme von der Anzeigepflicht des § 37a WaffG für den Fall einer schnellen Rückgabe. Beide Vorgänge, Erwerb und Überlassung (Rückgabe), sind separat und jeweils binnen zwei Wochen anzuzeigen. Kommt es zur Rückgabe noch vor Ablauf der ersten Zweiwochenfrist, können beide Anzeigen zwar gleichzeitig erfolgen. Die Pflicht selbst entfällt jedoch nicht.

Ein Verstoß gegen § 37a WaffG ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG bußgeldbewehrt und kann die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers in Frage stellen.