01.04.2026
Jetzt ist es amtlich: Die Europäische Kommission hat die Richtlinie (EU) 2026/041 zur „Harmonisierung der Maßnahmen zur Reduktion sekundärer Bleiexposition auf Schießstätten“, die bereits seit 2019 im Raum stand, verabschiedet. Ziel ist es, die bislang uneinheitlichen Standards im Umgang mit bleikontaminierten Hülsen europaweit zu vereinheitlichen und das Risiko indirekter Schadstoffaufnahme signifikant zu reduzieren.
Kernstück der Richtlinie ist die erstmalige verbindliche Einführung sogenannter „bleizertifizierter Hülsensammelbehälter“. Diese müssen gemäß Anhang III der Richtlinie spezifische technische Anforderungen erfüllen. Wörtlich heißt es:
„Hülsensammelbehälter im Sinne dieser Richtlinie sind ausschließlich dann als konform anzusehen, wenn sie aus mindestens 75 Prozent recyceltem Kunststoff bestehen, eine Wandstärke von 2,26 Millimetern sowie eine Mindesthöhe von 264 Millimetern aufweisen. Der Tragehenkel ist in einem Winkel von 64 Grad zur Behälterachse anzubringen, um eine ergonomisch normgerechte Handhabung sicherzustellen.“
Positiv ist aus Sicht des VDB anzumerken, dass die Richtlinie Ausnahmen für fertigungsbedingte Abweichungen von bis zu ± 0,4 % vorsieht. Darüber hinaus enthält die Richtlinie detaillierte Vorgaben zur Nutzung im praktischen Schießbetrieb. So darf „das maximale Füllgewicht unter Berücksichtigung der auf der jeweiligen Schießstätte bestimmungsgemäß verschossenen Kaliberhülsen einen Wert von 14,261 Kilogramm nicht überschreiten“. Besonders weitreichend sind die betrieblichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung. Artikel 7 Absatz 4 stellt klar:
„Das Fehlen eines konformen Hülsensammelbehälters führt zur unverzüglichen Einstellung des Schießbetriebs bis zur vollständigen Herstellung der Richtlinienkonformität.“
Ausnahmen sind lediglich in eng definierten Fällen vorgesehen. So gilt die Verpflichtung nicht für militärisch genutzte Liegenschaften des Bundes oder Schießstätten, auf denen nachweislich und ausschließlich bleifreie Munition verwendet wird, bei denen eine Kontamination durch Blei und Antimon ausgeschlossen werden kann. Die Sanktionen bei Verstößen fallen entsprechend deutlich aus. Artikel 9 bestimmt:
VDB-Präsident Michael Blendinger begrüßt die Zielsetzung der Maßnahme, nämlich den Umwelt- und Gesundheitsschutz. Allerdings befürchtet er, dass die Umsetzung der Richtlinie, insbesondere die Kontrolle der Einhaltung, zu einer überbordenden Bürokratie führt und die Schießstättenbetreiber über Gebühr belastet. „Wir werden uns dafür einsetzen, dass die Vereine eine Ausgleichszahlung für den Mehraufwand bekommen“, erklärt Blendinger.
Ob sich die neuen Vorgaben im Alltag bewähren, dürfte sich bereits in den kommenden Wochen zeigen. Bis dahin gilt: Ohne zertifizierten Eimer kein Schießbetrieb!
EU erlässt Richtlinie zur Vermeidung von Bleikontamination auf Schießständen
Neue Anforderungen an Hülsensammelbehälter nach Richtlinie (EU) 2026/041
Jetzt ist es amtlich: Die Europäische Kommission hat die Richtlinie (EU) 2026/041 zur „Harmonisierung der Maßnahmen zur Reduktion sekundärer Bleiexposition auf Schießstätten“, die bereits seit 2019 im Raum stand, verabschiedet. Ziel ist es, die bislang uneinheitlichen Standards im Umgang mit bleikontaminierten Hülsen europaweit zu vereinheitlichen und das Risiko indirekter Schadstoffaufnahme signifikant zu reduzieren.Kernstück der Richtlinie ist die erstmalige verbindliche Einführung sogenannter „bleizertifizierter Hülsensammelbehälter“. Diese müssen gemäß Anhang III der Richtlinie spezifische technische Anforderungen erfüllen. Wörtlich heißt es:
„Hülsensammelbehälter im Sinne dieser Richtlinie sind ausschließlich dann als konform anzusehen, wenn sie aus mindestens 75 Prozent recyceltem Kunststoff bestehen, eine Wandstärke von 2,26 Millimetern sowie eine Mindesthöhe von 264 Millimetern aufweisen. Der Tragehenkel ist in einem Winkel von 64 Grad zur Behälterachse anzubringen, um eine ergonomisch normgerechte Handhabung sicherzustellen.“
Positiv ist aus Sicht des VDB anzumerken, dass die Richtlinie Ausnahmen für fertigungsbedingte Abweichungen von bis zu ± 0,4 % vorsieht. Darüber hinaus enthält die Richtlinie detaillierte Vorgaben zur Nutzung im praktischen Schießbetrieb. So darf „das maximale Füllgewicht unter Berücksichtigung der auf der jeweiligen Schießstätte bestimmungsgemäß verschossenen Kaliberhülsen einen Wert von 14,261 Kilogramm nicht überschreiten“. Besonders weitreichend sind die betrieblichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung. Artikel 7 Absatz 4 stellt klar:
„Das Fehlen eines konformen Hülsensammelbehälters führt zur unverzüglichen Einstellung des Schießbetriebs bis zur vollständigen Herstellung der Richtlinienkonformität.“
Ausnahmen sind lediglich in eng definierten Fällen vorgesehen. So gilt die Verpflichtung nicht für militärisch genutzte Liegenschaften des Bundes oder Schießstätten, auf denen nachweislich und ausschließlich bleifreie Munition verwendet wird, bei denen eine Kontamination durch Blei und Antimon ausgeschlossen werden kann. Die Sanktionen bei Verstößen fallen entsprechend deutlich aus. Artikel 9 bestimmt:
„Zuwiderhandlungen gegen das Bleikontaminationssammelbehältergebot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbußen von bis zu 1.426.000 Euro geahndet werden.“
Darüber hinaus enthält die Richtlinie Vorgaben zur optischen Gestaltung der Behälter. In Artikel 7 Absatz 2 wird festgelegt, dass die Mitgliedstaaten zur Förderung von Diversität und Inklusion verpflichtet sind, „eine ausreichende Anzahl an Sammelbehältern in sämtlichen Spektralfarben des Regenbogens diskriminierungsfrei bereitzustellen“. Die genaue Farbdefinition wird in Anlage IV vorgegeben.
VDB-Präsident Michael Blendinger begrüßt die Zielsetzung der Maßnahme, nämlich den Umwelt- und Gesundheitsschutz. Allerdings befürchtet er, dass die Umsetzung der Richtlinie, insbesondere die Kontrolle der Einhaltung, zu einer überbordenden Bürokratie führt und die Schießstättenbetreiber über Gebühr belastet. „Wir werden uns dafür einsetzen, dass die Vereine eine Ausgleichszahlung für den Mehraufwand bekommen“, erklärt Blendinger.
Ob sich die neuen Vorgaben im Alltag bewähren, dürfte sich bereits in den kommenden Wochen zeigen. Bis dahin gilt: Ohne zertifizierten Eimer kein Schießbetrieb!