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10.10.2025

Neues von der Fachlichen Leitstelle des NWR

Wichtige Informationen zur Nutzung der Bestandsmeldung und Sanktionen bei Verstößen gegen Meldepflichten

Der NWR-Benutzerservice teilt uns mit: „Uns erreichen immer häufiger Anfragen zur „Bestandsmeldung“. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen an dieser Stelle ein paar wesentliche Informationen hierzu zusammenfassen.“ Diese Informationen geben wir Ihnen gern weiter:

Rechtliche Grundlagen der Bestandsmeldepflicht
Seit dem 1. September 2020 unterliegen alle gewerblichen Waffenhersteller und -händler den elektronischen Anzeigepflichten nach § 37 WaffG. Die Bestandsmeldung war dabei die Grundlage für alle weiteren Meldeabläufe im NWR. Mit der Bestandsmeldung wurden alle fertiggestellten Schusswaffen und wesentliche Waffenteile im NWR erfasst, die sich zu diesem Zeitpunkt in im Bestand des jeweiligen Herstellers oder Händlers befanden.

Im Zusammenhang mit der Bestandsmeldung sind folgende Fristen zu nennen:
Die ursprüngliche Bestandsmeldung musste zwischen dem 1. September 2020 und dem 28. Februar 2021 erfolgen.
Für alle Meldepflichten gilt nun, dass der jeweilige Geschäftsvorfall unverzüglich gemeldet werden muss.

Kritische Entwicklung der Nutzungszahlen:
Die aktuellen Statistiken zeigen eine problematische Entwicklung: Allein im Jahr 2025 sind mehrere tausend Bestandsmeldungen erfolgt, was deutlich zu viele sind. Dies deutet auf eine systematische Fehlnutzung des Meldeanlasses hin: Auswertungen zeigen deutlich, dass die Bestandsmeldung etwa für den Zusammenbau modularer Waffen oder in Verbindung mit einer irrtümlichen Zerlegung benutzt wird. Auch beim Erwerb von sonstigem Berechtigten, etwa dem Erwerb von Behörden, wird anstatt der Erwerbsmeldung eine Bestandsmeldung durchgeführt.

Hierzu ist festzuhalten: Diese und gleichgelagerte Beispiele sind keine Anwendungsfälle für eine Bestandsmeldung! Resultat ist jeweils ein Verstoß gegen die Anzeigepflichten der §§ 37ff WaffG.
Bedenken Sie bitte: Verstöße gegen die Anzeigepflichten können konsequent geahndet werden.

Das Sanktionsspektrum ist dabei erheblich:
Ordnungswidrigkeiten nach § 53 WaffG
53 Abs. 1 Nr. 8 WaffGerfasst explizit Verstöße gegen Anzeigepflichten:
Es drohen Geldbußen von bis zu 10.000 Euro.
Sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Verstöße können sanktioniert werden.
Strafrechtliche Konsequenzen

Bei schwerwiegenden Verstößen drohen zusätzlich:
Widerruf der Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis,
Betriebsstilllegung durch die Behörde,
strafrechtliche Verfolgung bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.

Die Empfehlung des NWR-Benutzerservices:
Vollständige Bestandserfassung: Überprüfen Sie alle im Bestand befindlichen Waffen auf ordnungsgemäße Registrierung im NWR. Lassen Sie sich jede jetzt noch erforderliche Bestandsmeldung vorab von Ihrer Waffenbehörde genehmigen.

Meldeprozesse kontrollieren: Sollten Sie sich unsicher sein, welche NWR-Meldungen Ihre Software bei Handel, Herstellung und Werkstattabläufen versendet, sprechen Sie Ihren Softwarehersteller an, wie die Meldeverfahren technisch umgesetzt sind oder prüfen Sie die Meldungen im kostenfreien NWR Meldeportal.

Fristen beachten: Melden Sie alle meldepflichtigen Vorgänge unverzüglich.

Bei Fragen zu den Meldepflichten wenden Sie sich jederzeit gern an den NWR Benutzerservice unter nwr@bva.bund.de oder konsultieren Sie eine fachkundige Rechtsberatung, zum Beispiel unsere VDB-Rechtsberatung.