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28.07.2020

Referentenentwurf zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes

Verbändeanhörung im August 2020

Uns erreichte gestern der innerhalb der Bundesregierung abgestimmte Referentenentwurf zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes. Zu den geänderten Bestimmungen gehören beispielsweise:

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gibt es im August eine Verbändeanhörung, an der sich natürlich auch der VDB für Sie beteiligen wird, damit auch die Anliegen der Fachhändler gehört werden. Deshalb ist Ihr Feedback für uns wichtig!

Schreiben Sie uns Ihre Verbesserungsvorschläge, Ihre Kritikpunkte und Ihre Anregungen bis zum 10. Auugst 2020 – wir sammeln alle Beiträge und bringen sie zur Sprache.

Der Referentenentwurf sowie eine vom Deutschen Jagdverband erstellte Synopse mit markierten Änderungen steht für Sie auf der VDB-Homepage zum Download bereit.
 
Die für VDB-Mitglieder wichtigsten Punkte aus dem Gesetzentwurf – kurz zusammengefasst:
  • Bundeseinheitliche Regelungen für eine Zertifizierung von Büchsenmunition mit optimaler Tötungswirkung bei gleichzeitiger Bleiminimierung
  • Die Aufhebung des Verbots der Nachtzieltechnik bei der Jagd auf Schwarzwild
  • Erforderlichkeit eines Schießübungsnachweises bei der Teilnahme an einer Gesellschaftsjagd
  • Einheitliche Vorgaben für die Jäger- und Falknerausbildung und -prüfung
Darüber hinaus setzt der Gesetzentwurf die Ergebnisse des Waldgipfels vom 25.09.2019 zur Thematik „Wald und Wild“ um:
  • Die behördliche (Höchst-) Abschussplanung für Rehwild soll abgeschafft werden. Stattdessen sollen die Verantwortlichen an Ort und Stelle, also die Jagdgenossenschaften bzw. Grundeigentümer auf der einen und die Jagdausübungsberechtigten auf der anderen Seite, sich künftig eigenverantwortlich über einen jährlichen Mindestabschuss für Rehwild im Jagdpachtvertrag verständigen und diesen der Unteren Jagdbehörde melden. Die Behörde prüft den gemeldeten Mindestabschuss darauf, ob er hinreichend ist, und trifft erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen. Landesrecht, das über die bundesrechtliche Regelung hinausgeht, soll unberührt bleiben.
  • Eine Ergänzung des Hegebegriffs sowie verschiedener Zielvorgaben im BJagdG dahingehend, dass „eine Naturverjüngung des Waldes im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen“ möglich sein muss, was für die Anpassung der Wälder an den Klimawandel von maßgeblicher Bedeutung ist.