14.05.2025
Gemäß der 22. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 3. April 2024 mussten alle Händler, die Lebensmittelbedarfsgegenstände verkaufen, dies bis spätestens 31.10.2024 bei ihrem örtlichen Amt für Lebensmittelüberwachung anzeigen. Diese Verordnung betrifft auch den Waffenfachhandel – und übrigens auch den VDB. Warum denn das? Weil zu den „Lebensmittelbedarfsgegenständen“ alle Produkte gehören, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen können. Also auch unsere Keramiktassen (Foto), die wir in unserem VDB-Merchandise-Portfolio haben. Fast jeder Händler hat solche Gegenstände im Sortiment: Thermoskannen, Vespermesser, Brotdose.
Daher haben wir unsere Mitgliedsunternehmen via Sondernewsletter im vergangenen Jahr darüber informiert. Der Handelsverband Baden-Württemberg hatte uns seinerzeit freundlicherweise ein Muster für die Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung* zur Verfügung gestellt. Nun berichtete uns ein Händler aus Bayern, der sich ordnungsgemäß bei seinem Amt für Lebensmittelüberwachung gemeldet hatte, dass er unangekündigten Besuch von einem Kontrolleur bekam. Der Besucher nahm Messer und Bierkrüge in Augenschein, aber auch Textilien, Pflege- und Reinigungsmittel. Es gab keine Beanstandungen und unser Mitglied beschrieb den Kontrolleur als freundlich und höflich.
Wir möchten diesen Hinweis, für den wir uns herzlich bedanken, zum Anlass nehmen, um darauf hinzuweisen, dass Verordnungen, selbst, wenn es ihnen aus unserer Sicht an Sinnhaftigkeit mangelt, ernst zu nehmen sind.
*Wenn auch Sie sich fragen, was „aktive und intelligente Materialien“ sind, finden Sie bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Erklärung.
Die „Bedarfsgegenständeverordnung“ wird auch im Waffenfachhandel überprüft
Das örtliche Amt für Lebensmittelüberwachung kontrolliert unangemeldet

Daher haben wir unsere Mitgliedsunternehmen via Sondernewsletter im vergangenen Jahr darüber informiert. Der Handelsverband Baden-Württemberg hatte uns seinerzeit freundlicherweise ein Muster für die Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung* zur Verfügung gestellt. Nun berichtete uns ein Händler aus Bayern, der sich ordnungsgemäß bei seinem Amt für Lebensmittelüberwachung gemeldet hatte, dass er unangekündigten Besuch von einem Kontrolleur bekam. Der Besucher nahm Messer und Bierkrüge in Augenschein, aber auch Textilien, Pflege- und Reinigungsmittel. Es gab keine Beanstandungen und unser Mitglied beschrieb den Kontrolleur als freundlich und höflich.
Wir möchten diesen Hinweis, für den wir uns herzlich bedanken, zum Anlass nehmen, um darauf hinzuweisen, dass Verordnungen, selbst, wenn es ihnen aus unserer Sicht an Sinnhaftigkeit mangelt, ernst zu nehmen sind.
*Wenn auch Sie sich fragen, was „aktive und intelligente Materialien“ sind, finden Sie bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Erklärung.