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18.12.2020

Neue Sprengstoffverordnung zwecks Feuerwerksverkaufsverbots beschlossen

Die neue Sprengstoffverordnung ist am 22.12.2021 in Kraft getreten

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) wurde am 18.12.2020 nach Zustimmung des Bundesrats von Herrn Bundesminister Seehofer gezeichnet. Sie wird am 21.12.2020 im Bundesanzeiger verkündet und tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Mit der Änderung wird für das Jahr 2020 anders als in sonstigen Jahren auch im Zeitraum vom 29. bis 31.12. das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 an Personen ohne eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis deutschlandweit verboten. Einer zusätzlichen Umsetzung des Überlassungsverbotes durch die Länder bedarf es nicht. Die Regelung dient der Vermeidung von Unfällen mit Feuerwerk zum Schutz der medizinischen Kapazitäten während der Corona-Pandemie

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Alter Text der Verordnung:

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV): § 22 

(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig.
NEUER Text der Verordnung
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher im Jahr 2020 nicht und in anderen Jahren nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig.
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Zum Hintergrund
Nach § 22 Absatz 1 Satz 1, 1. SprengV, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2, die das übliche Silvesterfeuerwerk mit Ausnahme von sogenanntem „Kleinstfeuerwerk" der Kategorie F1 umfasst, zwischen dem 29. und 31. Dezember des jeweiligen Jahres an Verbraucher, d.h. hier volljährige Personen ohne eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis, überlassen werden. Zu anderen Zeiten darf an diese Personen Feuerwerk der Kategorie F2 ohne eine spreng-stoffrechtliche Erlaubnis nicht überlassen werden.
NEUERUNG
Die Verordnung ergänzt die Formulierung des § 22 Absatz 1 Satz 1 um die Wörter „im Jahr 2020 nicht und in anderen Jahren", sodass einmalig für das Jahr 2020 ein vollständiges Überlassungsverbot an private Verwender ohne Erlaubnis gilt.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat inzwischen auf verschiedenen Wegen Kenntnis erhalten, dass zumindest einzelne Händler momentan davon ausgehen, weiterhin Feuerwerk der Kategorie F2 an den Endverbraucher ausliefern zu dürfen, sofern der Kaufvertrag vor dem 29. Dezember geschlossen, oder die Ware, insbesondere im Online-Handel schon vor diesem Datum bezahlt wurde. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend.
Untersagt ist das „Überlassen" pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2, d.h. die tatsächliche Abgabe an Privatpersonen ohne eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Es kommt dabei weder auf den Ort der Übergabe, den Vertriebsweg, noch das Datum des Kaufvertrags an. Damit dürfen auch bereits vor dem 29.12.2020 z.B. über den Online-Handel bestellte Gegenstände der Kategorie F2 nicht mehr an diese Personen ausgeliefert werden.
Neben dem bundesweiten Überlassungsverbot für Silvesterfeuerwerk erlassen die Länder und Kommunen Beschränkungen des Abbrennens von Feuerwerk, insbesondere an bestimmten be-lebten Plätzen. Die Corona-Verordnungen der Länder können weitere, auch strengere Regelun-gen enthalten, die unbedingt zu beachten sind. Gerichtsentscheidungen zu diesen Landesverord-nungen haben wiederum keine Auswirkung auf die Geltung des Verbots in der Verordnung des Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat. Vom Abbrennen von Silvesterfeuerwerk wird im Jahr 2020 generell dringend abgeraten.

Quelle: Schreiben vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Referat KM 5, -Waffen- und Sprengstoffrecht; Nationales Waffenregister- vom 18.12.2020