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30.09.2022

Informationsschreiben zu ordnungsgemäßen Anzeigen über die Verbringung von Schusswaffen und Munition

Folgendes Änderungen im Rahmen der elektronischen Anzeige von Verbringungen an das Bundesverwaltungsamt erreichten uns gestern (29. September 2022):


I. Anzeige nach § 30 S. 3 WaffG i. V. m. Anlage 18 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes (WaffVordruckVwV)

Gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler gemäß § 21 WaffG, die eine Verbringung von Schusswaffen, deren wesentlicher Bestandteile sowie von Munition aufgrund ihrer Allgemeinen Verbringungserlaubnis durchführen, müssen die Verbringung dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzeigen (§ 30 S. 3 WaffG).

Die Anzeigen über das Verbringen müssen unter Beachtung der Anforderungen aus § 31 AWaffV erfolgen. Hierfür ist das Formular der Bundesdruckerei zu Anlage 18 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes (WaffVordruckVwV) zu verwenden, welches ich diesem Schreiben als Anlage anfüge. Bitte beachten Sie, dass sich diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift derzeit in der Überarbeitung befindet, um den aktuellen Anforderungen zu genügen und die geltenden Normen abzubilden.

Ich möchte Sie mit diesem Schreiben darauf hinweisen, dass Sie die Felder der Anlage 18 WaffVordruckVwV vollständig und richtig befüllen müssen. Wer eine Anzeige über das Verbringen von Schusswaffen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 8 WaffG.

Diese Norm hat bisher kaum Anwendung gefunden. Vielmehr hat der EU-Meldedienst (EU-MD) innerhalb des Bundesverwaltungsamtes (BVA) die Waffenhändler auf fehlende oder falsche Angaben aufmerksam gemacht, um entsprechende Korrektur gebeten sowie fehlende Dokumente nachgefordert. Dies hat zu teils starken Verzögerungen bei der Bearbeitung sämtlicher Anzeigen über das Verbringen von Schusswaffen und Munition geführt.

In diesem Zusammenhang möchte ich zudem darauf hinweisen, dass der EU-MD lediglich für die Annahme, Bearbeitung sowie Einstellung der Anzeigen über das Verbringen von Schusswaffen/Munition in das Binnenmarktinformationssystem (IMI) zuständig ist sowie für die Übermittlung an die Staaten, welche EU-Mitgliedsstaaten gleichgestellt und von der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) umfasst sind.

Das Anfordern von Korrekturen fehlerhafter und/oder unvollständiger Anzeigen sowie fehlender Unterlagen, wie der vorherigen Zustimmung des Empfängerstaates oder des Nachweises der Freistellung von der vorherigen Zustimmung, ist hingegen nicht vom Aufgabenbereich des EU-MD erfasst. Es liegt in der Verantwortung der Waffenhändler und Waffenhersteller, die gemachten Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und sicherzustellen, dass erforderliche Begleitdokumente der betreffenden Anzeige beigefügt werden.

Aufgrund der stetig steigenden Anzahl von Anzeigen über das Verbringen von Schusswaffen und Munition, hohen Fehlerquoten bei den gemachten Angaben sowie häufig nicht beigefügten Dokumenten, wird der EU-MD zukünftig bei unrichtigen oder unvollständigen Anzeigen keine aufwendigen Korrekturen mehr durchführen können.

Im Interesse der zügigen Bearbeitung aller Anzeigen, insbesondere der vollständig und fehlerfrei eingereichten, werde ich die bisherige Verfahrensweise abändern. In Zukunft werde ich unvollständige und unrichtige Anzeigen ablehnen, zurücksenden und bei auffälligen,
wiederkehrend fehlerhaften, ungenügenden und/oder unvollständigen Anzeigen die zuständigen Waffenbehörden über Unregelmäßigkeiten in Kenntnis setzen. Diese sind ihrerseits dafür zuständig, in solchen Fällen über den Fortbestand Allgemeiner Verbringungserlaubnisse und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 53 Abs.1 Nr. 8 WaffG zu entscheiden.

Für den EU-MD ist es von großer Wichtigkeit, die Bearbeitung der Verbringungsanzeigen ohne Verzögerung durchführen zu können. Mangelhafte oder unvollständige Anzeigen wirken sich verzögernd in Bezug auf die Bearbeitung von Anzeigen aller anderen Waffenhändler und Waffenhersteller aus, die ihre Anzeigen korrekt erstatten.

Um Ihnen Gelegenheit zu geben, sich in Ihren Betrieben auf diese Veränderungen einzustellen und Ihre Mitarbeitenden zu sensibilisieren, treten die oben genannten Veränderungen erst am:

31.01.2023


in Kraft. So können Sie Ihre Prozesse entsprechend ändern. Sollten Sie ihre Prozesse vorher umstellen können, ist dies im Interesse aller Beteiligten, insbesondere der anderen Händler und Hersteller.

Ich möchte dieses Schreiben zudem dazu nutzen, um Ihnen in Erinnerung zu rufen, welche Besonderheiten bezüglich des Formulars zu Anlage 18 WaffVordruckVwV berücksichtigt werden müssen, um eine vollständige und richtige Befüllung zu gewährleisten.

1. Geben Sie immer den Empfängermitgliedsstaat an. Dies wurde in der Vergangenheit häufig vergessen (Feld Nummer 2).

2. Tragen Sie den vollständigen Namen und die vollständige Adresse des Versenders ein. Auch wenn das Formular die Eintragung einer E-Mail-Adresse nicht vorsieht, sollten Sie diese eintragen. Dies beschleunigt die Kommunikationen zwischen Ihnen und dem EU-MD (Feld Nummer 3).

3. Geben Sie den vollständigen Namen und die vollständige Adresse des Empfängers an. Fehlende Angaben haben hier in der Vergangenheit zu hohen Rechercheaufwänden seitens des EU-MD geführt. Damit für den EU-MD erkennbar ist, dass es sich bei dem Empfänger um einen gewerblichen Waffenhändler oder Waffenhersteller handelt, bitte ich um die Anfügung von Zusätzen (z.B. GmbH, GbR oder AG). Sollte es sich bei dem Namen um eine Firmenbezeichnung handeln, geben Sie diese bitte an (z.B. „Waffenhändler Max Mustermann“), sonst ist nicht erkennbar, ob ein Gewerbe vorliegt (Feld Nummer 4).

4. Geben Sie etwaige Durchgangsländer (Feld Nummer 5) an, durch welche die Schusswaffen, wesentlichen Bestandteile oder Munition verbracht werden. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass jede Verbringung, welche nicht in Staaten mit direkter Grenze an die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden und dessen Verbringung nicht via Luftfracht oder ggf. Seefracht erfolgt, zwangsläufig über Durchgangsländer verbracht wird. Eine nachträgliche Benennung der Durchgangsländer ist grundsätzlich nicht möglich, da das Binnenmarktinformationssystem (IMI) dies nur in eng umgrenzten Fällen zulässt. Die Nichtangabe von Durchgangsländern, sofern es solche gibt und diese bekannt sind, stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 8 WaffG dar. Falls keine Durchgangsländer bekannt sind oder diesbezüglich Unsicherheiten bestehen ist „N.N.“ einzutragen oder das Feld frei zu lassen.

5. In Feld Nummer 6 sind der Beförderer (Transporteur) und die Beförderungsart (z.B. Schiff, LKW oder Flugzeug) anzugeben.

6. Tragen Sie bei jeder Anzeige in Feld Nummer 7 die Angaben zur Allgemeinen Verbringungserlaubnis ein. Auf vorherige Anzeigen greift das BVA aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zu.

7. Fügen Sie Ihren Anzeigen die vorherigen Zustimmungen in deutscher oder englischer Sprache als Kopien des Originals bei. Liegen Ihnen die vorherigen Zustimmungen in anderen Sprachen vor, so müssen keine amtlichen Übersetzungen vorgelegt werden. Übersetzungen durch eine Übersetzungssoftware in die deutsche Sprache sind ausreichend. Bei entsprechenden Übersetzungen müssen aber die vorherigen Zustimmungen im Original oder Kopien des Originals mit eingereicht werden (Feld Nummer 8). Bitte beachten Sie hier, dass das Einreichen falscher, ungültiger oder sonst wie fehlerhafter vorheriger Zustimmungen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und/oder (bei Verbringung ohne gültige, vorherige Zustimmung) Straftat erfüllen kann.

8. Gemäß Art. 16 Abs. 4 der EU-Feuerwaffenrichtlinie muss jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedsstaaten ein Feuerwaffenverzeichnis zusenden, aus welchem sich ergibt, bei welchen Waffen die Genehmigung zur Verbringung in sein Hoheitsgebiet ohne seine vorherige Zustimmung erteilt werden darf (Freistellung von der vorherigen Zustimmung durch den Empfängermitgliedstaat, Feld Nummer 9). Diese Feuerwaffenverzeichnisse sollen dann den Waffenherstellern/Waffenhändlern zugestellt werden, die eine Verbringung gemäß Allgemeiner Verbringungsgenehmigung vornehmen. Leider wird diese Vorgehensweise von vielen EU Mitgliedsstaaten seit einigen Jahren nicht mehr praktiziert. Diese Entwicklung hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat dazu veranlasst, dieses Thema an die EU-Kommission zu adressieren.

Die Mitgliedstaaten sind nun aufgefordert, entsprechende Ausnahmen der vorherigen Zustimmungen zu benennen, sodass die Feuerwaffenverzeichnisse erstellt werden können. Bis es soweit ist, müssen dem BVA entsprechende Freistellungen mitgeteilt werden. Dies kann durch Angabe gesetzlicher Regelungen (z.B. für die Republik Österreich) oder durch Vorlage anderer Unterlagen, aus denen eine Freistellung ersichtlich ist, erfolgen. In manchen EU-Mitgliedsstaaten werden hierzu Listen mit den entsprechenden Freistellungen für bestimmte Waffenkategorien zur Verfügung gestellt. Ich bitte Sie, vor der Einsendung in den jeweiligen Verbringungsanzeigen die Waffenkategorien zu markieren, die für Ihre Verbringung maßgeblich sind. Dies wird die Bearbeitung Ihrer Anzeigen beschleunigen.

9. Folgende Informationen möchten wir Ihnen zu Feld Nummer 10 geben:

• Bitte nummerieren Sie die Waffen und wesentlichen Bestandteile für eine schnellere Bearbeitung fortlaufend. Dem EU-MD liegen viele Fälle vor, bei den die Nummerierungen nicht fortlaufend gewählt wurden. Dies führt zu Problemen, welche den Bearbeitungsprozess der Anzeige von Schusswaffen und Munition verlangsamen.

• Geben Sie bei der Angabe der Kategorie grundsätzlich die Kategorien der Anlage 1 Abschnitt 3 des WaffG an. Sollen bei der Anzeige Waffentypen oder vor allem auch Munition angegeben werden, die nicht in dieser Anlage genannt sind, können auch die Angaben der Kategorien aus der Anlage 17 der WaffVordruckVwV verwendet werden.

• Nehmen Sie bei mehreren unterschiedlichen Waren eine Gruppierung in Feuerwaffen, wesentliche Feuerwaffenteilen und Munition vor.

• Darüber hinaus sollte bitte eine Gesamtzahl aller zu verbringenden Feuerwaffen, wesentlichen Feuerwaffenteilen, Munition angegeben werden.

Hersteller, Modell, Munitionsbezeichnung und Kaliber sind anzugeben.

• Sollte kein CIP-Prüfzeichen angegeben werden, muss eine Begründung hierfür eingetragen werden.

• Bei den Angaben der Seriennummern sollte darauf geachtet werden, dass diese korrekt sind. Da der Anzeigesteller für die Richtigkeit der Angaben in der Anzeige verantwortlich ist, gehen auch die Angaben von etwaigen unzutreffenden Seriennummern zu Lasten des Anzeigenstellers.

• Sie können eine Excel-Tabelle, welche inhaltlich die Daten aus der Anlage 23 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetztes (WaffVordruckVwV) widerspiegelt, erstellen und Ihrer Anzeige beifügen. Bitte achten Sie darauf, die von Ihnen erstellte Excel-Tabelle (bei der elektronischen Anzeige) im PDF-Format zu übersenden.

10. In Feld Nummer 11 sind nochmals die Firmen- und Adressdaten des Versenders anzugeben. Die Anzeige ist immer mit einer Unterschrift und falls vorhanden, mit einem Stempel zu versehen. Dies ist auch bei der elektronischen Übermittlung zwingend erforderlich.

11. Ausnahmegenehmigungen des Bundeskriminalsamts für den Transport von verbotenen Waffen sind auch von § 31 Nr. 3 AWaffV umfasst und müssen von Ihnen mit der Anzeige vorgelegt werden.

Bei elektronischer Übermittlung Ihrer Anzeigen sind sämtliche Dokumente im PDF-Format zu übermitteln. Bitte senden Sie uns Dokumente über das Verbringen von Schusswaffen/Munition möglichst in einem zusammenhängenden PDF-Dokument zu. Ausführbare Dateien, wie z.B. Excel-Tabellen oder Word-Dokumente werden nicht akzeptiert.

II. DE-Mail-Verfahren

Mit Bezug auf das Informationsschreiben vom 31.08.2022 gilt für den Zeitraum vom 01.09. – 30.09.2022 weiterhin, dass die elektronische Kommunikation nur über E-Mails gewährleistet ist, die an das Postfach „waffenhaendler@bva.bund.de“ zu richten sind. Auch über diesen Zeitraum hinaus wird die elektronische Kommunikation mit dem EU-MD nur über E-Mails möglich sein, da die Ertüchtigung der Nachfolgelösung des neuen DE-Mail-Anbieters länger dauert, als erwartet. Ich werde Sie selbstverständlich darüber informieren, wenn der EU-MD wieder über die DE-Mail erreichbar ist.

III. Bundesportal

Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, Verbringungsanzeigen zukünftig auch über das Bundesportal erstatten zu können. Hier sollen über persönliche Accounts von Waffenherstellern und Waffenhändlern alle Angaben zu den Verbringungsanzeigen getätigt werden können, sodass weder ein DE-Mail-Account noch die Formulare der Bundesdruckerei notwendig wären. Das BVA würde in dem Fall die Daten aus dem Bundesportal übernehmen, sie bearbeiten und eine vom BVA gestempelte Verbringungsanzeige fertigen, welche dem Anzeigeerstatter übermittelt werden würde. Derzeit befindet sich das Modul zur Aufnahme der Anzeigedaten aber noch in der Erstellung. Wir werden Sie rechtzeitig über eine Fertigstellung des Moduls informieren.

Das Originalschreiben des BVA finden Sie hier