zurück zur Übersicht

06.04.2021

Fake-News: Die Kinderarmee im Kanzleramt!

Verordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften

Seit einiger Zeit kursiert ein Video im Netz, das sich mit der "Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2610)" auseinandersetzt. Leider wird die Verordnung hier willentlich missverstanden oder zumindest sehr dramatisch und phantasievoll kommentiert, ohne dabei auf Sinn- und Hintergrund dieser Verordnung zu achten.

Menschliche Gehirne denken und arbeiten am besten in Geschichten. Darum funktionieren die sogenannten Eselsbrücken auch so gut, wenn man sich etwas merken möchte. Je bildreicher und unerwarteter eine Geschichte ist, umso mehr Aufmerksamkeit bekommt sie. So funktieren die Filmfabriken in Hollywood und vielen anderen Orten dieser Welt.

Tatsächlich ist die Realtität auch im Fall der "Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2610)" fast schon enttäuschend nüchtern und sachorientiert. Darum eins gleich vorweg: Diese Verordnung hat keineswegs den Sinn, minderjährige Azubis und Parktikanten in Behörden und Gerichten zu bewaffnen!

Mit einer kurzen Recherche haben wir in der Geschäftsstelle den Hintergrund dieser Verordnung in Erfahrung gebracht. Bei genauerem Hinsehen verliert das Ganze seinen Schrecken. Schauen wir uns den Zusammenhang am Beispiel der PTB und dem BGH einmal im Detail an:

Die PTB soll Zulassungen, u.a.  für SRS Waffen und Reizstoffe, erteilen. Dazu muss sie diese prüfen. Ohne Freistellung dürfte sie aber keinen Umgang mit diesen haben und könnte insoweit ihren Auftrag nicht erfüllen.

Wenn eine Strafsache mit Waffenbezug beim BGH landet muss dieser auch die Asservate in Augenschein nehmen können. Ohne Freistellung im Sinne der angesprochenen VO wäre ihm aber der Umgang mit Waffen untersagt. Ähnliches gilt für die BAM, die pyrotechnische Munition prüft und dafür Umgang damit haben muss.

Mit individueller Bewaffnung von Behörden oder Gerichten hat diese VO also sicherlich nichts zu tun, sie gestaltet vielmehr den Rahmen des §55 für die Behörden des Bundes aus, soweit diese Bedarf am Umgang mit Waffen haben.

Wer die gesammte Verordnung nachlesen möchte, findet sie hier:
Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2610)