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Sehr geehrte Damen und Herren,

am 20. Dezember stimmte der Bundesrat dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG) zu. Wenn nun unser Bundespräsident unterzeichnet, wird das Gesetz voraussichtlich Anfang Februar 2020 in Kraft treten. Aber Achtung, es gibt unterschiedlichste Übergangsfristen.


Dies ist ein recht langer Newsletter mit den wichtigsten Punkten zur Änderung.
Alle Änderungen werden Ihnen in der NWR-II-Seminarreihe vermittelt, die im Anschluss an die IWA starten wird. Hierzu senden wir in den nächsten Tagen die Termin- und Anmeldeinformationen!

Nehmen Sie sich Zeit, den Newsletter zu lesen und zu verstehen. Senden Sie Ihre noch offenen Fragen an info@vdb-waffen.de. Nutzen Sie bitte diesen elektronischen Weg, denn wir werden alle möglichen Fragen anschließend wieder per Newsletter allen Mitgliedern zukommen lassen. Herzlichen Dank für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen



Ihr Ingo Meinhard
(VDB Geschäftsführer)

Softair (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1)

Ebenso wie die Beschränkungen der gelben WBK wurden die Regelungen zu bisher ausgenommenen Spielzeug-Softair-Waffen urplötzlich und unerwartet geändert – mit gravierenden Folgen!

Betroffen sind alle Softair-Waffen, die
  • einer echten Schusswaffe nachgebildet sind
  • eine Bewegungsenergie < 0,5 Joule haben
Problematik:
Im Änderungsgesetz wurde der Passus mit 0,5 Joule für erlaubnisfreie Waffen durch einen Verweis auf die Spielzeugsicherheitsrichtlinie (2009/48/EG) ersetzt. In dieser wiederum sind Nachahmungen von echten Schusswaffen ausgenommen.
Die betroffenen Softairwaffen haben i.d.R. bisher kein F-im-Fünfeck, was sie von der Erlaubnispflicht befreien würde. Obendrein weisen einige noch einen Vollauto-Modus auf. 

Folge:
  • Softairwaffen, < 0,5 Joule, ohne F-im-Fünfeck >> werden zu erlaubnispflichtigen Schusswaffen 
  • Softairwaffen, < 0,5 Joule, mit F-im-Fünfeck, Semi-Automatik >> ab 18 Jahren frei
  • Softairwaffen, < 0,5 Joule, mit Vollauto-Modus >> werden zu verbotenen Gegenständen
Status:
Unserer Information nach war dieser  „handwerkliche“ Fehler nicht beabsichtigt. Nach Auskunft des BMI wird dort derzeit geprüft, ob es eine zusätzliche Ausnahmegenehmigung der betroffenen Produkte vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes geben wird.

Der VDB ist im Gespräch mit Bundestagsabgeordneten und den Medien, damit der Druck möglichst schnell erhöht wird. Denn hier werden Hunderttausende, wenn nicht Millionen von Kindern und Jugendlichen kriminalisiert, indem sie von einem Tag auf den anderen im harmlosen Fall plötzlich weder das richtige Alter noch die entsprechende Erlaubnis für ihr „Spielzeug“, im schlimmsten Fall sogar einen verbotenen Gegenstand haben.

Wir werden Sie umgehend informieren, sobald eine Aussage des BMI vorliegt. 
 

Magazinbegrenzung: Achtung verbotene Gegenstände! (Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bzw. 1.2.4.4.

Ein besonders heißes Thema, zu dem uns in den letzten Tagen zahlreiche Anrufe erreichten, ist das Thema Magazine.

Verboten werden
Wechselmagazine für Zentralfeuermunition (also auch Repetierer) mit
  • Langwaffen > 10 Patronen
  • Kurzwaffen > 20 Patronen
Referenzgröße der Kapazität ist jeweils das vom Hersteller bestimmte Kaliber.

Ist das Magazin fest verbaut, so gilt die Beschränkung nur für Selbstladewaffen, also nicht für Repetierer.

Achtung: 
Kann ein Magazin als Kurz- und als Langwaffenmagazin genutzt werden, so gilt es im Sinne eines verbotenen Gegenstandes immer dann als Kurzwaffenmagazin, wenn der potentielle Käufer nicht auch eine Langwaffe im gleichen Kaliber besitzt. Ist dies der Fall, darf nur ein 10-Schuss-Magazin besessen werden. Vergewissern Sie sich also bitte fortan bei 20-Schuss-Magazinen in solchen Kalibern immer, dass der Käufer auf seiner WBK keine entsprechende Langwaffe eingetragen hat, denn andernfalls würden Sie ihm einen verbotenen Gegenstand verkaufen!

Besitzstandsregelung
Waffen und Magazine mit größerer Kapazität, die vor dem 13. Juni 2017 besessen wurden, dürfen weiter besessen werden, der Besitz muss aber bei der Waffenbehörde angemeldet werden. 

Lagerware?
Sollten Sie noch Magazine auf Lager haben, die fortan als verbotene Gegenstände gelten, verkaufen Sie diese bitte erst einmal nicht mehr, da die heutigen Käufer nicht unter das Besitzstandsdatum fallen.  
Der weitere Verkauf dieser Magazine ist nach Verkündung des Gesetzes nur noch mit einer Ausnahmegenehmigung möglich. Einen solchen Antrag können Sammler oder Schießsportler beim Bundeskriminalamt stellen.
 

Waffenbücher und das Nationale Waffenregister (§ 37)

Eine große Änderung kommt auf Sie durch das Nationale Waffenregister zu. Um den Lebenszyklus einer Waffe und aller wesentlichen Waffenteile abzubilden, wird das Nationale Waffenregister, in dem bisher nur der private Waffenbesitz erfasst ist, weiter ausgebaut.
  • Pflicht voraussichtlich ab September (6 Monate nach Veröffentlichung des Gesetzes)
  • Waffenveränderungen und -übertragungen (Fertigstellung, Überlassung, Erwerb, Bearbeitung durch a) Umbau, b) Austausch eines wesentlichen Teils) sind ausschließlich elektronisch an das Nationale Waffenregister zu melden 
  • Im Gegenzug wird schrittweise die Pflicht zum Führen eines Waffenbuches abgeschafft 
  • Neue Meldeanlässe, unterschiedliche Meldefristen für Endverbraucher und gewerbliche Erlaubnisinhaber
  • Reparaturen bis zu zwei Wochen von der Meldung befreit
Hierzu werden wir im März und April 2020 deutschlandweit schulen. Bitte achten Sie in den nächsten Tagen auf den Sondernewsletter zum NWR-II-Seminar!
In diesem Tagesseminar werden wir Ihnen neben den waffenrechtlichen Änderungen auch das komplexe Nationale Waffenregister erklären. Zusätzlich zeigen wir Ihnen Lösungen auf, mit denen Sie die neuen gesetzlichen Anforderungen bequem meistern können. 

Neugierig, wie Sie die Anforderungen meistern können?

 

Wesentliche Waffenteile (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3)

Die wesentlichen Waffenteile wurden aufgrund der EU-Vorgaben erweitert. Unter den Nr. 1.3.1 bis 1.3.3 sind in der Anlage 1 die genauen Bestimmungen geregelt.

Wichtigste Neuerungen:
  • 1.3.1.2 Verschluss: bei teilbaren Verschlüssen sind Verschlusskopf und -träger jeweils wesentliche Teile
  • 1.3.1.6 Gehäuse – dies ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile
  • 1.3.1.6 Bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet
  • 1.3.1.7 Vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile und Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können.
NEUES führendes wesentliches Waffenteil
  • 1.3.2 Führendes wesentliches Teil ist das Gehäuse; wenn dieses aus Gehäuseober- und Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen); wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führendes wesentliches Teil; wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf führendes wesentliches Teil
Der VDB fordert bereits über den gesamten Gesetzgebungsprozess, dass genau und endgültig definiert wird, welches Teil tatsächlich wesentlich ist. Der Gesetzestext lässt hier zu viel Interpretationsspielraum. Das Bundesinnenministerium (BMI) hat zumindest beim BKA einen Leitfaden für die Bestimmung wesentlicher Waffenteile in Auftrag gegeben, der zwischenzeitlich beim BMI zur Prüfung/Freigabe liegt.
Sobald er freigegeben ist, werden wir Ihnen diesen zur Verfügung stellen.
 

Schalldämpfer teilweise ohne Voreintrag für Jäger (§ 13)

Ab dem Tag der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt dürfen Sie Jägern bei Vorlage eines gültigen Jagdscheins Schalldämpfer für Langwaffen mit Zentralfeuermunition verkaufen, ohne dass ein Voreintrag notwendig ist. Weisen Sie Ihre Kunden aber bitte darauf hin, dass der Erwerb des Schalldämpfers anschließend der Waffenbehörde gemeldet werden muss.

Jäger mit dem Wunsch nach einem Schalldämpfer für Langwaffen mit Randfeuermunition sollten an die Waffenbehörde verwiesen werden. Mit besonderer Begründung kann dieser mit Voreintrag genehmigt werden.

Problematischer wird die Erfassung von Schalldämpfern im Nationalen Waffenregister (NWR), da dieses keine Kalibergruppen kennt. Hier wartet der VDB seit Monaten auf eine Antwort aus Berlin, damit dieses Thema praxisorientiert gelöst wird.
 

Nachtsicht (§ 40)

Mit dem Tag der Gesetzesverkündung dürfen Sie Jägern – also bei Vorlage eines gültigen Jagdscheines als Bedürfnisnachweis – Nachsichtvorsatz- und -aufsatzgeräte verkaufen. Diese dürfen sie zukünftig laut Anlage 2, Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 des Waffengesetzes jagdlich verwenden.

Bitte sensibilisieren Sie Ihre Kunden immer darauf, dass der Erwerb zulässig ist, bei der jagdlichen Verwendung jedoch die Bestimmungen der Landesjagdgesetze zu berücksichtigen sind. Aktuell sind Ausnahmen bzw. Regelungen in Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen und (mit Sondergenehmigung) in Bayern bekannt.

Verboten bleiben zudem IR-Aufheller und Nachtsichtgeräte mit integriertem IR-Aufheller sowie jegliche künstliche Lichtquelle, die mit der Waffe verbunden werden kann. Ebenso ist Nachtzieltechnik weiterhin verboten.
 
 

SRS-Waffen (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3)

Mit Inkrafttreten des Gesetzes dürfen in Deutschland nicht nur die bisherigen SRS-Waffen mit PTB-Kennzeichnung erlaubnisfrei verkauft werden, sondern alle SRS-Waffen, die nach der EU-Richtlinie EU 2019/69 (vom 16.01.2019) hergestellt wurden.

Es ist unklar, wann eine Waffe diese Anforderung erfüllt. Eine erste Empfehlung ist, sich eine entsprechende Bestätigung des Lieferanten einzuholen.
 

Dekorationswaffen (§ 39b)

Hier wird zwischen Alt- und Neu-Deko unterschieden.

ALT-DEKO:
  • Ehemalige Schusswaffen, die nicht nach EU-Veordnung 2015/2403 deaktiviert wurden, sondern nach den davor gültigen deutschen Deaktivierungsregeln
  • Altbestand kann weiter besessen werden
  • jegliche Überlassungen oder Vernichtung bzw. Verlust müssen jedoch der Waffenbehörde angezeigt werden (§ 37d Abs.1)
  • Privatpersonen wenden sich direkt an die Waffenbehörde
  • gewerbliche Erlaubnisinhaber (z.B. Fachhändler) müssen elektronisch direkt an das NWR melden
Alt-Deko-Waffen haben eine Altbesitzregelung, dass diese weiterhin zwar bessesen, jedoch weder verschenkt, verkauft, verliehen oder vererbt werden können – dies bedingt nämlich, dass die Alt-Deko an Neu-Deko angepasst, also entsprechend der EU-Verordnung 2015/2403 deaktiviert werden muss. 

NEU-DEKO:
  • Deaktivierung nach EU-Verordnung 2015/2403
  • ausgestelle Deaktivierungsbescheinigung
  • Privatpersonen wenden sich direkt an die Waffenbehörde
  • gewerbliche Erlaubnisinhaber (z.B. Fachhändler) müssen elektronisch direkt an das NWR melden
Neu-Dekowaffen müssen zukünftig vom zuständigen Beschussamt abgenommen werden. Dieses stellt eine EU-Deaktivierungsbescheinigung für die Waffe aus. Mit einer solchen Bescheinigung können die Deko-Waffen bei der Waffenbehörde angemeldet werden, sie bleiben aber erlaubnisfrei.
 

Salutwaffen (§ 39b)

Bisher waren Salutwaffen frei erwerbbar, wenn daraus nur noch Kartuschenmunition verschossen werden kann. Dies wird in Zukunft nicht mehr möglich sein, denn auch diese Waffen werden fortan in die Kategorien der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie eingeordnet. Grundlage ist dabei die Waffe, die zur Salutwaffe umgebaut wurde.

Es wird ein neues Bedürfnis für Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen geben:
  • Salutwaffen-Definition: Siehe Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5
  • Bedürfnisgrund: Theateraufführungen, Foto-, Film- oder TV-Aufnahmen oder Brauchtumspflege
  • WICHTIG: Waffensachkunde ist nicht erforderlich
  • Salutwaffen aus ehem. Kategorie A-Waffen werden verboten
  • Salutwaffen aus ehem. Kategorie B-Waffen werden auf eine WBK eingetragen
  • Aufbewahrung: weiterhin in einem verschlossenen Behältnis, kein zertifizierter Waffenschrank nötig
 

Mengenbegrenzung der gelben Sportschützen-WBK (§ 14)

Überraschend war für den VDB die neue Begrenzung der Sportschützen-WBK (gelb). Dies war während des gesamten Gesetzgebungsprozess nie Thema und wurde erst in der final verabschiedeten Version des Gesetzes eingeführt.

NEU:
  • Mengenbegrenzung gelbe WBK auf 10 Waffen
  • Die 11. Waffe kann nur noch über einen Voreintrag auf der grünen WBK verkauft und erworben werden
Altbesitzer mit mehr als 10 Waffen auf der gelben WBK
  • können weiter Waffen über die grüne WBK (mit Voreintrag) erwerben.
  • Werden Waffen von der gelben WBK verkauft, berechtigt dies nicht dazu, neue Waffen auf die gelbe WBK zu erwerben. Voraussetzung dafür ist, dass der Bestand auf max. 9 Waffen zurückgeführt wird, damit der Sportschütze wieder eine Waffe – ohne Voreintrag – auf die gelbe WBK erwerben darf!
 

Bedürfnisprüfung für Sportschützen nach fünf und zehn Jahren (§ 4)

Die Neuregelung der Bedürfnisprüfung für Sportschützen war bis zuletzt eines der „heißen“ Themen. Doch wir können sagen: Es hätte schlimmer kommen können, denn ein Bedürfnisnachweis für jede einzelne Waffe ist zum Glück an uns vorbeigegangen!

Die Neuregelung sieht Folgendes vor:
  • Bedürfnis wird bei Erstbeantragung sowie im 5ten und im 10ten Jahr geprüft
  • Bei den Prüfungen in Jahr 5 und 10 werden jeweils die Trainingeinheiten der zwei zurückliegenden Jahre berücksichtigt
  • Schießnachweisregelung: Schütze muss entweder regelmäßig quartalsweise oder mind. 6x pro Jahr dem Schießsport nachgegangen sein
  • ACHTUNG: Die Schießnachweise müssen jeweils für die Waffengattungen Kurzwaffen und Langwaffen erbracht werden, nicht für jede Waffe einzeln!
  • Der Schießnachweis wird durch den Schießsportverband ausgestellt
  • Nach der Prüfung im 10ten Jahr genügt eine Mitgliedsbescheinigung des Schützenvereins (welcher in einem Schießsportverband organisiert sein muss)
 

Zuverlässigkeitsprüfung weiter verschärft: Verfassungsschutzämter miteinbezogen (§ 5)

Der VDB hat intensiv gegen die nun verabschiedete Einbeziehung des Verfassungsschutz gekämpft und argumentiert. Es hätte eine „vernünftige“
Variante gegeben, die verstanden und für gut befunden, jedoch nicht umgesetzt wurde.

NEU:
  • Bestehende Abfragen und Auskunft der Zuverlässigkeitsprüfung werden weiter angewandt
  • Zusätzlich wird der Landesverfassungsschutz in die Liste der abzufragenden Behörden aufgenommen
  • Bei der Bewertung der Verfassungsschutzbehörden wird bereits eine Mitgliedschaft in einer (auch noch nicht verbotenen) verfassungsfeindlichen Organisation genügen, um eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu versagen.
Der VDB kann keine Aussagen dazu treffen, wie viele Personen in den Verfassungsschutzdatenbanken registriert sind oder wie lange zukünftig eine Zuverlässigkeitsprüfung dauern wird – die Zeiten werden jedoch vermutlich nicht kürzer werden.
 

Schießstandsachverständige (§ 27a)

Die bestehenden Regelungen zu Qualifikation und Zulassung von Schießstandsachverständigen (§ 12 Abs. 6 AWaffV) werden im neu geschaffenen § 27 (Sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten; Verordnungsermächtigung) angepasst, denn sie haben sich nicht bewährt.

Die Bundesländerländer dürfen künftig per Verordnung eigenständig bestimmen, wer Schießstände abnehmen darf. Erlassen sie keine Verordnung, bleibt die alte Regelung bestehen.

Der VDB baut darauf, dass viele Bundesländer von der Regelung Gebrauch machen und sich dadurch die Anzahl der Sachverständigen mittelfristig erhöht, wobei die Qualifikation sicher auch zukünftig auf hohem Niveau sein wird.
 

Waffenverbotszonen und Messerbeschränkungen (§ 42)

Die von nur zwei Bundesländern geforderten neuen Waffenverbotszonen wurden beschlossen. Im § 42 wird Absatz 6 ergänzt:
  • Bundesländer können Waffenverbotszonen festlegen
  • Innerhalb dieser Zonen können sogar Messer mit feststehender/feststellbarer Klingenlänge > 4 cm verboten werden
Für diese Waffenverbotszonen gibt es großzügige Ausnahmeregelungen mit besonderen Auswirkungen. D.h. unter anderem sind die folgenden Personengruppen nicht von den Zonen betroffen:
  • Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse (Fachhändler, WBK-Inhaber, Inhaber des kleinen Waffenscheins, etc.)
  • Anwohner, Anlieger & Anliegerverkehr
  • Gewerbetreibende 
  • Personen im Bereich Sport oder Brauchtumspflege
 

Inkrafttreten & Fristen

Die Fristen und Übergangsregeln sind im 3. WaffRÄndG wie folgt:
  • Allgemein: Das Gesetz tritt „am 1. des siebten Monats auf die Verkündung im Gesetzblatt“ in Kraft
  • Mit Verkündung (sofort) treten nur die Regelungen zu Zuverlässigkeitsprüfung, Schalldämpfern, Nachtsicht in Kraft
  • Neue wesentliche Waffenteile (Verschluss/Verschlussträger bzw. Gehäuseteile): Anmelde-/Abgabefrist 12 Monate 
  • Verbotene wesentliche Waffenteile (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3, oder 1.2.5): Anmelde-/Abgabefrist bzw. Antrag einer BKA-Ausnahemgenehmigung: 12 Monate
  • Anmeldung von erlaubnispflichtigen Salutwaffen (Eintragung in eine WBK): 12 Monate
  • Verbotene Salutwaffen: Anmelde-/Abgabefrist bzw. Antrag einer BKA-Ausnahemgenehmigung: 12 Monate
  • Hochkapazitive Magazine (oder Gehäuse davon) – erworben vor dem 13.06.2017 >> Anzeige bei der Waffenbehörde (hier wird es ein Formular geben, welches der VDB bei Vorlage kommuniziert): 12 Monate
  • Hochkapazitive Magazine (oder Gehäuse davon) – erworben nach dem 13.06.2017 >> Übergabe
 
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Geschäftsführer: Ingo Meinhard
VDB Präsidium: Jürgen Triebel (Präsident), Michael Blendinger (1. Vizepräsident),
Achim Schäfer (2. Vizepräsident & Schatzmeister)

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