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29.06.2026

Gesetzentwurf des Berliner Senats will Vergehen strafrechtlich als Verbrechen einstufen

VDB: Verbrechenstatbestände dürfen nicht rechtstreue Waffenbesitzer treffen

Der Berliner Senat hat am 18. Juni 2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Waffengesetzes in den Bundesrat eingebracht (Drucksache 383/26). Ziel des Antrags ist es, den unerlaubten Umgang mit halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition künftig als Verbrechen einzustufen. Damit wäre eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorgesehen und bei entsprechenden Taten wäre künftig der Einsatz von Telekommunikationsüberwachung möglich.

Der Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e. V. (VDB) unterstützt eine konsequente Bekämpfung illegaler Waffenkriminalität. Wer illegale Schusswaffen beschafft, weitergibt, handelt oder für Straftaten bereithält, muss mit klaren und wirksamen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Gleichzeitig muss klar zwischen minimalen Vergehen im Bereich des legalen Waffenbesitzes und kriminellen Aktivitäten unterschieden werden. Der aktuelle Vorschlag aus Berlin beschränkt sich jedoch nicht auf das lokale Problem einer wachsenden organisierten Kriminalität, sondern bezieht pauschal alle Formen des unerlaubten Umgangs mit halbautomatischen Kurzwaffen ein.

Der Antrag führt aus, dass die Zahl der erfassten Straftaten unter Verwendung von Schusswaffen in Berlin im Jahr 2025 gegenüber dem Vorjahr um 68 Prozent auf 1.119 gestiegen ist. Bundesweit ist die Zahl der unter Verwendung von Schusswaffen begangenen Straftaten im gleichen Zeitraum lediglich um 1,9% und Zeitraum von 2021 bis 2025, also innerhalb von 4 Jahren, von 7.955 auf 9.641 und damit lediglich um 21 Prozent gestiegen. Dies verdeutlicht, dass es sich hierbei in besonderem Maße um ein Problemfeld der Stadt Berlin handelt, das noch dazu im vergangenen Jahr überproportional stark auftrat.

Auch insgesamt ist der Anteil Berlins an den hier relevanten Straftaten überproportional hoch. Während nur ca. 4,5% der Bevölkerung Deutschlands in Berlin leben, lag der Anteil bei den Gesamtstraftaten im Jahr 2025 bei 9,1%, bei den Drohungen mit Schusswaffen bei 11,4%, im Bereich “Schusswaffe geschossen” bei 11,8% und bei den Messerangriffen sogar bei 12,3%. Eine Übertragung der Probleme Berlins auf Gesamtdeutschland überschätzt damit die Phänomene. Gleichzeitig bleibt unklar, wie hoch der Anteil der halbautomatischer Kurzwaffen für Patronenmunition an diesem Problembereich tatsächlich ist – denn die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) differenziert nicht zwischen „scharfen“ Feuerwaffen und sonstigen Gegenständen wie Anscheins- oder Schreckschusswaffen.

Aus Sicht des VDB birgt die vorgeschlagene Regelung ein erhebliches Risiko für rechtstreue legale Waffenbesitzer. Das Waffenrecht ist hochkomplex. Schon geringe formale Abweichungen, unklare Erlaubnislagen oder verwaltungsrechtliche Grenzfälle führen bereits jetzt dazu, dass Waffenbesitzer mit dem Vorwurf eines nicht vollständig erlaubnisgedeckten Umgangs konfrontiert werden. Nach dem Berliner Vorschlag könnte ein solcher Vorwurf bei halbautomatischen Kurzwaffen künftig in den Bereich eines Verbrechens verschoben werden, sodass kein Ermessensspielraum mehr bleibt. Welche Konsequenzen das nach sich ziehen kann, zeigte sich bei der Verschärfung im Bereich sexualisierter Gewalt an Kindern in den Jahren 2021 bis 2024. Auch hier musste eine Verschärfung rückgängig gemacht werden, weil plötzlich gut gemeinte Alltagssituationen wie das Warnen anderer Eltern durch das Weiterleiten entsprechender Fotos unter den Verbrechenstatbestand fielen. 

Auch bei einer derartigen Waffenrechtsverschärfung  würden Fälle, die keinerlei Bezug zu organisierter Kriminalität, illegalem Waffenhandel oder bewaffneten Straftaten haben, strafrechtlich in eine Kategorie geraten, die für schwere Kriminalität vorgesehen ist. Die Folge wäre nicht nur ein erhöhtes Mindeststrafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe, sondern bereits der Anfangsverdacht könnte schwerwiegende strafprozessuale und waffenrechtliche Konsequenzen auslösen.

Betroffen wären beispielsweise die verspätete Rückgabe einer geliehenen Kurzwaffe, das versehentliche Überschreiten der Reviergrenze durch einen Jäger beim Führen einer Kurzwaffe oder der Erwerb einer Sammlerwaffer, die nach behördlicher Auslegung jedoch nicht in das genehmigte Sammelgebiet fällt.

Kritisch bewertet der VDB auch, dass der Antrag zugleich den Anwendungsbereich der Telekommunikationsüberwachung erweitert. Denn je weiter ein Tatbestand gefasst ist, desto größer das Risiko, dass tiefgreifende Ermittlungsinstrumente, die eigentlich für den Einsatz gegen schwere Kriminalität bestimmt waren, auch in solchen „erlaubnisnahen“ Grenzfällen angewendet werden.

Zielführender wäre es, einen verschärften Strafrahmen auf eindeutig qualifizierte Fälle illegaler Waffenkriminalität zu beschränken, etwa bandenmäßiges Handeln. Alternativ könnten die Strafrahmen für die entsprechenden Tatbestände, wie Körperverletzung, Raub oder Erpressung entsprechend angepasst werden. So sieht der Tatbestand der Körperverletzung nach §223 StGB kein Mindeststrafmaß und lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. So ließen sich öffentliche Sicherheitsinteressen wirksam verfolgen, ohne rechtstreue Waffenbesitzer oder den Waffenfachhandel wegen formaler Grenzfälle unverhältnismäßig zu verfolgen.

Der VDB fordert daher eine klare gesetzliche Differenzierung. Qualifizierte Fälle illegaler Waffenkriminalität können und müssen gezielt adressiert werden. Legale Waffenbesitzer und ordnungsgemäß tätige Fachbetriebe dürfen nicht automatisch zum Beifang eines solchen Verbrechenstatbestandes werden, weil sie in einen der beschriebenen Grenzfälle geraten. Das Strafrecht muss zwischen krimineller Waffenbeschaffung – einschließlich illegalen Waffenhandels – und komplexitätsbedingten waffenrechtlichen Grenzfällen minderer Schwere unterscheiden.

Der Antrag befindet sich derzeit im Bundesratsverfahren und wird von dort in die zuständigen Ausschüsse des Bundesrates verwiesen und beraten. Anschließend kann das Plenum des Bundesrates darüber entscheiden, ob der Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag eingebracht wird. Erst danach könnte das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren im Bundestag beginnen. Aufgrund der aktuellen Evaluierung des Waffenrechts ist es eher naheliegend, dass dieses Thema im Rahmen der Evaluierung behandelt wird, ohne dass es zu einem einzelnen Gesetzesverfahren im Bundestag kommt.