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15.07.2020

Die Waffenbuchführungspflicht und ihr Entfall zum 31.12.2021 - Was bedeutet das?

Wir zeigen auf, was der Wegfall der Waffenbuchführungspflicht am 31.12.2021 für den Fachhandel bedeutet.

Die Pflicht zur Führung eines Waffenhandelsbuches entfällt zum 31.12.2021 (Aufhebung § 23 WaffG durch 3. WaffRÄndG) und wird ab diesem Zeitpunkt vollständig durch die elektronische Meldepflicht an das Nationale Waffenregister ersetzt. Zwischen Beginn der Meldepflicht und Wegfall der Buchführungspflicht gibt es also eine Übergangsfrist, in der beide Systeme parallel laufen.

 

Wie muss bis zum 31.12.2021 das Waffenbuch geführt werden?

Wie Sie das Waffenbuch führen - also ob papiergebunden oder digital - ist Ihnen freigestellt. Wichtig ist nur, dass Sie bis dahin die Regelungen des Unterabschnitts 2 (§§17-20) der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffGV) einhalten. Sie können also Ihr Waffenbuch in gebundener Form (§ 18 AWaffGV), in Karteiform (§ 19 AWaffGV) oder in elektronischer Form (§ 20 AWaffGV) führen. Ab dem 01.09.2020 ist zusätzlich die elektronische Meldung an das Nationale Waffenregister nötig.

 

Müssen Sie Ihr papiergebundenes Waffenhandelsbuch weiterführen, wenn Sie auf ein elektronisches Waffenhandelsbuch (z.B. NWR-Waffenbuch, HQS) umgestellt haben?

Nein. Sobald Sie alle Daten aus Ihrem papiergebundenen Waffenhandelsbuch oder von Ihren Karteikarten in das elektronische Waffenhandelsbuch übertragen haben, können Sie das papiergebundene Waffenhandelsbuch abschließen. Anschließend ist es Pflicht, dass Sie monatlich einen Ausdruck der gespeicherten Datensätze machen. 
Klären Sie die endgültige Umstellung vom papiergebundenen Waffenhandelsbuch / der Karteikarten zu einem elektronischen  Waffenhandelsbuch sowie die Abstände etwaiger Ausdrucke ggf. mit Ihrer Behörde ab. 

 

Müssen Sie nach dem  31.12.2021 alle Waffenhandelsbücher abschließen und dürfen diese dann nicht weiter führen?

Im Gegenteil, als ordentlicher Kaufmann sollten Sie grundsätzlich immer den Überblick über Ihre Warenbestände haben, was mit einem elektronischen Waffenhandelsbuch oder einem Warenwirtschaftssystem ermöglicht wird. 
Wenn Sie also auf eine elektronische Lösung umgestellt haben, so ändert sich für Sie am 01.01.2022 nur, dass Sie keine regelmäßigen Ausdrucke mehr für die Behörde machen müssen.