zurück zur Übersicht

04.01.2021

Corona-Maßnahmen im Februar und März 2021

Erfahren Sie, was in Ihrem Bundesland gilt

Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie 

#letztes UPDATE vom 15.02.2021 - 13:30 Uhr#


10.02.2021
Folgende Maßnahmen haben Bund und Länder in der Sitzung am 10.02.2021 beschlossen. Diese gelten bis zum 07. März:
  • Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft.
  • Um Bildung und Zukunft unserer Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten, haben Öffnungen im Betreuungs- und Bildungsbereich daher Priorität. Dieser Bereich soll daher als erster schrittweise wieder geöffnet werden.
    • Es wird geprüft, ob Beschäftigte in der Kindertragesbetreuung sowie Grundschullehrerinnen und - lehrer frühzeitiger als bisher vorgesehen -in der Kategorie 2 mit hoher Prioritätgeimpft werden können
  • Friseurbetriebe können unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts mit Reservierungen sowie unter Nutzung medizinischer Masken den Betrieb ab 1. März 2021 wieder aufnehmen. Vor dem Hintergrund der Bedeutung von Friseuren für die Körperhygiene und der jetzt bereits seit längerem bestehenden Schließung erscheint es erforderlich, die Inanspruchnahme zu ermöglichen, da erhebliche Teile der Bevölkerung, insbesondere ältere Menschen, auf diese angewiesen sind.
    • Anmerkung des VDB: Wir haben in einem Schreiben an alle Ministerkonferenzen gefordert, dass auch das Facheinzelhandel zum 01.03.2021 öffnen darf, da wir die Ungleichbehandlung nicht hinnehmen möchten
  • Aus heutiger Perspektive, insbesondere vor dem Hintergrund der Unsicherheit bezüglich der Verbreitung von Virusmutanten, kann der nächste Öffnungsschritt bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 EinwohnerInnen durch die Länder erfolgen. Dieser nächste Öffnungsschritt soll die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 20 qm umfassen.
  • Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sehen in Schnelltests zur Selbstanwendung ein weiteres geeignetes Mittel zur Steigerung der Testkapazitäten in Deutschland. Die rechtliche Grundlage für den Vertrieb solcher Tests in Deutschland hat der Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung geschaffen. Sobald Hersteller entsprechender Selbsttests, die für den Gebrauch ohne vorherige Schulung vorgesehen sind, eine Zulassung beantragen, wird der Bund diese zügig prüfen und bei erfolgreicher Prüfung zulassen.
19.01.2021
Folgende Maßnahmen haben Bund und Länder in der Sitzung am 19.01.2021 beschlossen. Diese gelten bis zum 14. Februar:
  • Die seit 16. Dezember geltenden zusätzlichen Maßnahmen werden bis 14. Februar verlängert.
  • Medizinische Masken:  Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften Zu den medizinischen Masken zählen sogenannte OP-Masken und Masken der Standards KN95 oder FFP2.
  • Ausweitung der Homeoffice-Möglichkeiten: Bundesministerium für Arbeit und Sozialesn wird eine Verordnung befristet bis zum 15. März 2021 erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen
  • Bestimmte digitale Wirtschaftsgüter können rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben werden. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden.
  • Überbrückungshilfe III des Bundes nochmals verbessert. Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt. 
  • Private Zusammenkünfte nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person 
  • Bewegungsradius: In Landkreisen mit einer Inzidenz von mehr als 200: Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort herum, sofern kein triftiger Grund vorliege (Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar.
  • Einzelhandel (mit Ausnahme, z.B. Abhol- und Lieferdienste) wird bis zum 14. Februar 2021 geschlossen.
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege werden bis zum 14. Februar 2021 geschlossen. Ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Behandlungen.
  • Schulen/Kindertagesstätten:  Kontakte deutlich eingeschränkt, d.h. Schulen grundsätzlich geschlossen oder Präsenzpflicht ausgesetzt, Notfallbetreuung sichergestellt, Distanzlernen angeboten. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.
    • Der Bund wird gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird.
  • Gastronomiebetriebe: Lieferung und Abholung sowie der Betrieb von Kantinen bleiben möglich.
  • Alkoholverbot im öffentlichen Raum. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.
  • Gottesdienste unter Auflagen möglich
  • Alten- und Pflegeheime: besondere Schutzmaßnahmen (medizinischen Schutzmasken/FFP2-Masken, Antigen-Schnelltests, Besuch nur mit negativem Corona-Ergebnis)
  • Hotspotstrategie: Verschärfungen bei einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche möglich
  • Reisen: Appell von nicht zwingend notwendigen Reisen abzusehen. Quarantäne zwischen 5 und 10 Tagen möglich.
  • Finanzielle Förderung: verbesserte Überbrückungshilfe III, Zuschüsse zu den Fixkosten, Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Die Beschränkungsmaßnahmen wurden in allen Bereichen durch umfangreiche finanzielle Hilfsprogramme des Bundes und der Länder begleitet. Nunmehr kommt insbesondere der Überbrückungshilfe III des Bundes besondere Bedeutung zu. Es sollen Abschlagszahlungen möglich gemacht werden. Erste reguläre Auszahlungen im Rahmen der bis Ende Juni 2021 laufenden Überbrückungshilfe III werden im ersten Quartal 2021 erfolgen

Coroana-Arbeitsschutzverordnung 

(gültig vom 27. Januar bis 15. März)
  • Der Arbeitgeber hat
    • die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren
    • alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren
    • den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen
    • durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen, wenn pro Person weniger als 10 qm Raum zur Verfügung stehen oder betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen nötig sind
    • medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder in der Anlage bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn der Mindestabstand unterschritten, die max. Personenzahl pro Quadratmeter überschritten wird oder bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.

Aktivitäten/Reaktionen des VDB:

Der Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V. (VDB) hat bereits am 14.12.2020 alle Landesministerien angeschrieben und um Konkretisierung der Maßnahmen für unsere Mitgliedsunternehmen (hier: Handel & Handwerk) gebeten. Gleichzeitig wurde die Systemrelevanz dargelegt. Die Antworten der Ministerien - sofern erfolgt - wird bei den jeweiligen Bundesländern aufgeführt.


Regelungen der Bundesländer (Achtung, ggf. können auf Kreisebene abweichende Regelungen gelten)
Baden-Württemberg

15. Februar bis 07. März (Verordnung)
  • Die landesweiten Ausgangsbeschränkungen werden zum 11. Februar 2021 aufgehoben.
  • Verlängerung der Verordnung bis 7. März 2021.
  • Kitas und Schulen: bleiben bis zum 21. Februar 2021 geschlossen.
    • Grundschulen sollen ab dem 22. Februar im Wechselunterreicht starten. Die Präsenzpflicht bleibt aber weiterhin ausgesetzt. 
    • Kitas und Kinderbetreuung sollen ab dem 22. Februar in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen starten.
    • Weiterführende Schulen bleiben zunächst bis zum 7. März im Fernunterricht.
    • Die Notbetreuung bis zur Klassenstufe 7 und für alle Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren wird weiterhin angeboten.
    • Im Präsenzbetrieb durchzuführende berufliche Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung, wenn im aktuellen Ausbildungsjahr eine Zwischenprüfung oder eine Abschlussprüfung erfolgt, sowie im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen sind möglich. 
  • Friseurbetriebe, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, sollen ab 1. März wieder öffnen können, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kund*innen innerhalb eines Zeitfensters. Kund*innen und Angestellte müssen medizinische Masken oder FFP2-/KN95-/N95-Masken tragen.
  • medizinischen Masken (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske): im öffentlichen Personenverkehr, in Arztpraxen, im Einzelhandel, in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten, wo der Abstand nicht gewahrt werden kann, während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung, in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, bei erlaubten körpernahen Dienstleistungen wie medizinischer Fußpflege , bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft 
  • Regelungen für den Ablauf von Wahlen
    • Der Bürgermeister hat mindestens die Hygieneanforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 6 und 8 sicherzustellen. 
    • Im Wahlgebäude muss eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, getragen werden. 
    • Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Person sich die Hände desinfizieren.
    • Kontaktangabe bei Aufenthalt im Wahlraum
    • Zutrittsverbot für Infizierte oder Kontaktpersonen
  • Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden. 
  • Kontaktbeschränkung
    • Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet mit Angehörigen des eigenen Haushalts, von Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
  • Einzelhandel
    • Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten wird untersagt. 
      • Ausnahme von u.a.  Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, Handwerksbetriebe (ohne körpernahe Dienstleistungen), Mischbetriebe des Handwerks, die auch verkaufen (Positivliste Baden-Württemberg)
    • Abholdienste im Einzelhandel, in Bibliotheken und Archiven (Click&Collect) nach vorheriger Bestellung möglich
    • Die Lieferung von Waren bleibt zulässig.
  • Handwerksbetriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen anbieten, sind nicht unmittelbar von den Maßnahmen betroffen und können ihre Dienstleistungen weiterhin anbieten. Die Mischsortimentsregel, wird auch analog für die Handwerksbetriebe ausgelegt.
  • Alkoholverbot im öffentlichen Raum
  • Schule/Kita: Deshalb blieben alle weiterführenden und beruflichen Schulen geschlossen, Ausnahmen für Abschlussklassen gebe es weiterhin. Die Präsenzpflicht bliebe ausgesetzt, auch wenn man den Grundschulen eine Öffnungsperspektive geben wollen. Und auch für die Kitas schaffe man eine Öffnungsperspektive.
    • Für alle Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen gibt es bis Ende Januar keinen Präsenzunterricht. Für die Abschlussklassen sind Sonderregeln möglich. Auch in den Grundschulen findet zunächst kein Präsenzunterricht statt. Dort lernen die Kinder mit Materialien. Die Kitas bleiben zunächst geschlossen. Ziel ist es allerdings, Kitas und Grundschulen ab dem 31. Januar wieder zu öffnen.
  • Schießsport- und Schießsportanlagen im Freien dürfen öffnen mit den Angehörigen des eigenen Haushaltes und einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, bei dienstlichen Zwecken beim Spitzen- oder Profisport
  • Einschränkung Bewegungsradius: Baden-Württemberg wird die 15 Kilometer-Regelung nicht umsetzen.
  • Kantinen müssen schließen, wo immer es die Arbeitsabläufe zulassen. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt weiterhin erlaubt.  
Informationen zu finanzellen Hilfen


Bayern

15. Februar bis 07. März (Verordnung)
  • Ausgangssperre: In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) auch nur an einem Tag innerhalb der letzten sieben Tage den Wert von 100 überschritten hat, ist von 22 Uhr bis 5 Uhr“ ersetzt.
  • Frisörbetriebe: Abweichend dürfen Dienstleistungen der Friseure ab  1. März 2021 angeboten werden; insoweit gilt Abs. 1 Satz 4 entsprechend mit den Maßgaben, dass das Personal eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen und eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung erfolgen muss.
  • Schulen: In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, findet 
    • an den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen, der Förderzentren und Förderschulen sowie in den Abschlussklassen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.
    • für die Lehrkräfte gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen
  • Kita: Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ist bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100   unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    • Schutz- und Hygienekonzept 
    •  Betreuung in festen Gruppen
  • FFP2-Maskenpflicht:  Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Öffentlichen Personennahverkehr und im Einzelhandel
  • Private Zusammenkünfte  im Kreis des eigenen Hausstandes und höchstens mit einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört.
  • Einschränkung Bewegungsradius: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-TagesInzidenz von über 200 Fällen pro 100.000 Einwohner sind touristische Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort (d.h. die politische Gemeinde) hinaus untersagt.
  • Einzelhandel (Aktuelle Positivliste für Bayern):
    • Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr und zugehörige Abholdienste sind untersagt. Dies gilt auch für die Öffnung der Ladengeschäften von Handels-, als auch Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe 
      • Ausnahme: Geschäfte für Jagdbedarf, Waffenhandel (ausschließlich Sortiment für Sportschützen etc.) dagegen muss schließen
      • UPDATE 28.12.20: Der STMELF in Bayern bestätigt in einer E-Mail, dass Waffen sowie Munition für Jagdscheininhaber unter "Jagdbedarf" fallen. 
      • Information vom Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: "In Bayern sind gem. der 11. BayIfSMV Bewegungsjagden per Ausnahmegenehmigung unter Einhaltung der im Hygienekonzept individuell ausgearbeiteten Hygiene- und Abstandsregeln weiterhin möglich. Laut dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr untersagt. Ausgenommen sind die in § 12 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV aufgezählten Geschäfte und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel, Geschäfte für Jagdbedarf sind inbegriffen und dürfen somit geöffnet bleiben."
    • Abholservice: ab dem 11. Januar 2021 sind wieder Abholangebote im Handel erlaubt, "Click&Collect-Service“ wieder möglich.
      • Click und Collect (FFP2-Maskenpflicht für Kunden und Personal, im Schutz- und Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden. Die Bereitstellung von Waren zur Abholung darf nur an einem entsprechenden Abholschalter oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden; die Verkaufsräume als solche dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden.)
      • Information des Handelsverbandes Bayern zu Click & Collect
  • Gastronomie: mit Ausnahmen untersagt.
  • Alkoholverbot: Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt.
  • Körpernahe Dienstleistungen mit wenigen Ausnahmen untersagt. Ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Behandlungen.
  • Alkoholverbot im öffentlichen Raum 
  • ArbeitgeberInnen werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen geschlossen werden können.
  • Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt.


Berlin

15. Februar bis 07. März (Verordnung)
  • Alkoholverbot Der Verzehr von alkoholischen Getränken ist in Grünanlagen im Sinne des Grünanlagengesetzes sowie auf Parkplätzen untersagt. Die Regelung, dass der Verzehr alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum insgesamt untersagt ist, entfällt.
  • Friseurbetriebe dürfen ab dem 1. März 2021 unter Einhaltung folgender besonderer Hygiene- und Schutzmaßnahmen geöffnet werden: Kundinnen und Kunden dürfen nur nach vorheriger Terminvereinbarung bedient werden, zwischen den Plätzen für die Kundinnen und Kunden ist ein Sicherheitsabstand von 2 Metern zu gewährleisten, innerhalb dessen sich keine Kundinnen und Kunden aufhalten dürfen, wartende Kundinnen und Kunden dürfen sich nicht innerhalb der Betriebsräume aufhalten; die übrigen in der Verordnung festgelegten allgemeinen Hygiene- und Schutzvorschriften gelten weiter.
  • medizinische Gesichtsmaske (also sogenannte OP-Maske oder sogar virenfilternde Maske der Standards KN95 oder FFP2) zu tragen: im Öffentlichen Personennahverkehr einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen, im Einzelhandel und in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr von allen Personen, also auch von Mitarbeitenden, während Gottesdiensten
  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen
  • Schulen: Vorsichtige Lockerungen ab 22. Februar: Wechselunterricht in halber Klassenstärke für einige Jahrgangsstufen,
  • Kitas Zugang zur Notbetreuung wird erweitert
  • Ausgangsbeschränkgung: Das Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist nur aus triftigen Gründen zulässig
  • Private Zusammenkünfte  im Kreis des eigenen Hausstandes und höchstens mit einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, wobei bei Alleinerziehenden deren Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs nicht mitgezählt werden
  • Kantinen werden für den Publikumsverkehr geschlossen. 
  • Einzelhandel: muss mit Ausnahmen (u.a. Abhol- und Lieferdienste, Handwerk) schließen
  • Gaststätten müssen schließen, Abhol- und Lieferservice möglich
  • Körpernahe Dienstleistungen mit wenigen Ausnahmen untersagt. Ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Behandlungen.
  • Sportanlagen: Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, soweit siedie Kontaktbeschränkung beachtet wird (1 Haushalt + 1 Person). 
Informationen und Unterstützung für Unternehmen in Berlin


Brandenburg

15. Februar bis 07. März (Verordnung)
  • Friseure dürfen ab 1. März wieder öffnen
  • Homeoffice: Arbeitgeber werden verpflichtet, ihren Beschäftigten – soweit es die Tätigkeit erlaubt und die technischen Voraussetzungen bestehen – Homeoffice zu ermöglichen.
  • medizinische Gesichtsmaske (also sogenannte OP-Maske oder sogar virenfilternde Maske der Standards KN95 oder FFP2) im ÖPNV, in Geschäften (Personal mind. Mund-Nase-Bedeckung bei Kundenkontakt) sowie vor den Verkaufsstellen, bei den erlaubten körpernahen Dienstleistungen, in Arbeits- und Betriebsstätten, wenn Abstand nicht eingehalten werden kann, in Alten- und Pflegeheimen
  • Schulen und Kitas: Geschlossen, Distanzunterricht.
    • Ausnahmen mit Präsenzunterricht bestehen für Abschlussklassen und für Förderschulen GE („geistige Entwicklung“). Notbetreuung möglich.
    • Grundschulen starten ab 22. Februar mit Wechselunterricht 
  • Ausgangsbeschränkgung: Betreten des öffentlichen Raumes ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. 
    • Ausnahme: Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen,
  • Private Zusammenkünfte: nur mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Davon ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
  • Bewegungsradius: für touristische Ausflüge, Sport und Bewegung im Freien auf einen 15 Kilometer-Radius um den jeweiligen Landkreis / die kreisfreie Stadt beschränkt, wenn dort eine 7-Tages-Inzidenz von über 200 vorliegt
  • Alkoholverbot Der Konsum alkoholischer Getränke ist im Rahmen von Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum verboten.
  • Einzelhandel: muss mit Ausnahmen (u.a. Abhol- und Lieferdienste) schließen
  • Krippen und Kindergärten bleiben wie bisher geöffnet. 
    • Schließung bei mehr als 300 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner 
  • Gaststätten müssen schließen, Abhol- und Lieferservice möglich
  • Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt. 
    • Ausnahme: Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts
  • Körpernahe Dienstleistungen mit wenigen Ausnahmen untersagt. Ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Behandlungen
  • Religiöse Veranstaltungen sind spätestens zwei Werktage vor der geplanten Durchführung dem zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen, wenn mehr als zehn Teilnehmende erwartet werden.
  • Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr, Polizei und Zoll sind für den Publikumsverkehr zu schließen, soweit zwingende Arbeits-, Betriebs- oder Dienstabläufe nicht entgegenstehen. 
Förderungen des Landes Brandenburg
 

Bremen

15. Februar bis 07. März (Verordnung)
  • Frisörbetriebe: Friseure werden bis zum 28. Februar 2021 geschlossen.
  • medizinischen Gesichtsmasken Tragen ab 1. Februar Pflicht im Öffentlichen Personenverkehr, in Supermärkte und auf Wochenmärkten. Ab Anfang Februar sollen allen Bremerinnen und Bremern zwischen 15 und 59 Jahren per Post fünf FFP2-Masken zugestellt werden. Die Personengruppe ab 60 Jahre wird bereits durch die bundesweite Verteilung über das Bundesgesundheitsministerium mit Masken versorgt, ein kostenfreies ergänzendes Angebot soll durch den Senat auch hier geschaffen werden.
  • Neben bestehenden Regelungen zur Schließung von Einrichtungen, wie Gastronomiebetrieben oder Fitnessstudios, dürfen nun auch Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte und Flohmärkte nicht stattfinden. 
  • Der Senat hat außerdem beschlossen, dass für alle Personen über 80 Jahre, die keinen Anspruch auf einen Krankentransport haben, die Fahrt zum Impfzentrum mit einem Taxi finanziert werden wird.
  • Religiöse Veranstaltungen sind spätestens zwei Werktage vor der geplanten Durchführung dem zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen, wenn mehr als zehn Teilnehmende erwartet werden.
  • Kontaktbeschränkungen: Zusammenkünfte zwischen Angehörigen eines Hausstandes im Sinne von Nummer 2 mit einer weiteren Person aus einem zweiten Hausstand, wobei Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren nicht einzurechnen sind.   
  • Einzelhandel: mit wenigen Ausnahmen geschlossen. 
    • möglich ist: der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren
    • die Abholung bestellter Waren durch Kundinnen und Kunden ist nur zulässig, sofern die Kundinnen und Kunden hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt.
    • Die Ausweitung der regelmäßigen Randsortimente durch die Betriebe und Einrichtungen nach Nummer 1 bis 16 ist nicht zulässig.
    • Das Erbringen von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, sind erlaubt, wenn Hygienemaßnahmen getroffen werden, die geeignet erscheinen, die Gefahr der Infektion der Kundinnen und Kunden mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermindern.
  • Alkoholverbot im öffentlichen Raum  
  • Gastronomiebetriebe mit Ausnahmen (Abhol- und Lieferdienst, Kantinen) geschlossen
  • Schulen: Anwesenheitspflicht vorübergehend aufgehoben und durch andere schulische Angebote ersetzt. Kindertagesstätten bleiben geöffnet.
  • Kitas bleiben geöffnet, aber möglichst Betreuung zu Hause
  • öffentliche und private Sportanlagen, soweit diese nicht zur Berufsausübung oder für die Ausübung eines Individualsports genutzt werden
  • Betriebskantinen: der Verzehr ausgegebener Speisen in gemeinsam genutzten Speiseräumen ist nur zulässig, wenn eine Nahrungsaufnahme am Arbeitsplatz oder anderenorts aus hygienischen oder sonstigen zwingenden Gründen, wie zum Beispiel in Krankenhäusern, nicht möglich ist;
  • Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS CoV-2 von 200 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert) überschritten, soll die jeweils örtlich zuständige Behörde nach Satz 1 weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen.“


Hamburg

15. Februar bis 07. März (Verordnung)
  • Friseurbetriebe: Öffnung ab 1. März erlaubt 
  • medizinische Masken: In Bussen und Bahnen, beim Einkaufen, bei Gottesdiensten, bei Amtsgängen zu Behörden und bei Gesundheitsbehandlungen müssen grundsätzlich medizinische Masken getragen werden.
    • Auch in den übrigen Bereichen mit einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind eigens zu diesem Zweck hergestellte Bedeckungen vorgeschrieben, das heißt Tücher oder über Mund und Nase gezogene Kleidungsstücke sind nicht mehr zulässig. 
  • Home-Office: Verpflichtung für Arbeitgeber, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit für Home Office anzubieten, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
    • Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern medizinische Masken zur Verfügung stellen, wenn Präsenzarbeit erfolgt und die Bedingungen dies erfordern. 
  • Kita: rweiterte Notbetreuung statt eingeschränkte Regelbetreuung 
  • Schule: An den Hamburger Schulen wird bis zu den Hamburger Märzferien (26. Februar 2021) weiterhin Distanzunterricht erteilt. 
  • Private Zusammenkünfte  private Zusammenkünfte auf den eigenen und einen weiteren Haushalt sowie auf maximal 5 Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.  
  • Kantinen werden bis auf Ausnahmen geschlossen.
  • Einzelhandel und Gastronomie: mit wenigen Ausnahmen (Abhol- und Lieferdienste)  geschlossen. Zulässig ist die Auslieferung von Gütern und Speisen auf Bestellung sowie deren Abverkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Abstandsgebots.
    • Handwerksbetriebe dürfen öffnen
    • ++Update 04.01.21++: Antwortschreiben der Behörde für Inneres und Sport (Eingang beim VDB: 04.01.21)
      • Büchsenmacherbetriebe und Waffenfachhandel gehören nicht zu den systemrelevanten Bereichen
      • Ausstattung von Jägern ist in Hamburg (in der aktuellen Lage) ebenfalls nicht systemrelevant
  • Alkoholverbot im öffentlichen Raum  
  • Körpernahe Dienstleistungen mit wenigen Ausnahmen untersagt. Ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Behandlungen.
  • Testpflicht in Alten- und Pflegeeinrichtungen
  • Sportstätten:  Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie der Badebetrieb in öffentlichen und privaten Schwimmbädern sind untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Fußball- und Tennishallen, Schießstände). Abweichend davon ist die Ausübung von Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien zulässig
Informationsseite für Unternehmen


Hessen

15. Februar bis 07. März (Verordnung) -> Auslegungshinweise
  • Frisöre dürfen ab 01.03.2021 öffnen.
  • Erweiterte Maskenpflicht: auf Bus- und Bahnfahren und beim Einkaufen, in Gottesdiensten
  • Schulen und Kinderbetreuung: Regelungen bleiben bestehen:
  • Homeoffice: Arbeiten im Homeoffice soll ausgeweitet werden. 
  • Sperrung von stark besuchten Ausflugsorten: Ab einer Inzidenz von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage sind von den Kreisen bzw. kreisfreien Städten publikumsträchtige Ausflugsziele durch geeignete Maßnahmen zu sperren, in dem bspw. Parkplätze gesperrt oder das Betreten der Ausflugziele verboten wird.
  • 15-km-Radiusregelung entfällt
  • Private Zusammenkünfte  im Kreis des eigenen Hausstandes und höchstens mit einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt
    • Das gemeinsame Feiern im öffentlichen Raum ist untersagt.
  • Alkoholerbot: Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt. 
  • Einzelhandel und Gastronomie: mit wenigen Ausnahmen (Abhol- und Lieferdienste) geschlossen.
    • Jägerei- und Angelbedarf darf öffnen
    • Das Anbieten von Abhol- und Lieferdiensten ist den für den Publikumsverkehr geschlossenen Verkaufsstätten ausdrücklich erlaubt.
    • Bestellungen können telefonisch, per Email oder über ein Online-Angebot aufgenommen werden. Die Waren können abgeholt oder geliefert werden.
  • Körpernahe Dienstleistungen mit wenigen Ausnahmen untersagt. Ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Behandlungen.
  • Schulen: 
    • Ab dem 22. Februar werden die Klassen 1 bis 6 im Wechselunterricht beschul
    • Ab Jahrgangsstufe 7 gibt es mit der Ausnahme von Abschlussklassen Distanzunterricht. 
    • Abschlussklassen erhalten weiterhin Präsenzunterricht
  • Kita: Notbetreuung bis 22.02.2021
  • Finanzielle Hilfen:
    • Wer Kinder daheim betreut, kann bis zu zehn zusätzliche Tage Kinderkrankengeld je Elternteil geltend machen.
    • Die Novemberhilfen sollen zügig ab dem 10. Januar erfolgen.
    • Die Überbrückungshilfen des Bundes sollen im ersten Quartal fließen.
  • Gesellschaftsjagden bleiben (soweit zu Berufszwecken oder im Rahmen der Dienstausübung) sowie Brauchbarkeitsprüfungen von Jagdhunden zulässig
  • Schießstände (auch Schießkinos) dürfen für Jägerinnen und Jägern zum Einschießen der Waffen sowie zur Erlangung eines jagdrechtlich, erforderlichen Schießnachweises geöffnet werden. Sie fallen für diesen Zweck nicht unter die nach § 2 Abs. 1a zu schließenden Einrichtungen.
  • Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen sind dem zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage vor der Zusammenkunft anzuzeigen
  • Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet. Indoor-Sportanlagen dürfen von höchstens zwei Personen oder von Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts gleichzeitig genutzt werden


Mecklenburg-Vorpommern

15. Februar bis 07. März (Verordnung) 
  • Friseure können den Betrieb ab 1. März 2021 wieder aufnehmen. Für den Betrieb und den Besuch von Friseuren sowie für den Betrieb und den Besuch von Betrieben des Heilmittelbereichsfür medizinisch notwendige Behandlungen besteht die Pflicht, die Auflagen  einzuhalten.
  • Maskenpflicht:  medizinische Masken beim Einkaufen und in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Homeoffice: Arbeitgeber dazu verpflicht, überall Home Office zu ermöglichen, wo es geht.
  • Kontakt­beschränkungen: Private Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im eigenen Hausstand lebenden Person gestattet. Dazugehörige Kinder bis 12 Jahre werden nicht mitgerechnet, wenn dies aus Gründen der Betreuung des Kindes erforderlich ist.
  • Tourismus: Urlaubsreisen nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit nicht möglich.
  • Gastronomie: geschlossen, Lieferung und Abholung, Betrieb von Kantinen möglich.
  • Einzelhandel: Bis auf Ausnahmen geschlossen. 
    • Ein Verkauf mittels Abholung und Lieferdiensten bleibt auch für geschlossene Verkaufsstellen gestattet
    • Handwerksbetrieben dürfen unter Hygieneauflagen öffnen
  • Freizeit: Freizeit­einrichtungen bleiben geschlossen. 
  • Sport ist nur allein, zu zweit und mit dem eigenen Hausstand möglich.
  • Kita:
    • In Landkreisen und kreisfreien Städten von 50 bis 100 endet nach den Winterferien ab dem 22.02.2021 die aktuelle Schutzphase. Die Kindertageseinrichtungen werden geöffnet, ohne weiter an die Eltern zu appellieren, ihre Kinder zuhause zu betreuen. Dabei gelten weiter strenge Hygienevorgaben.
    • Eltern müssen ihre Kinder zur Teilnahme an der Kindertagesförderung während der Schutzphase anmelden (Formular). 
  • Schulen
    • ab 24. Februar 2021 werden bei einer landesweiten 7-Tages-Inzidenz von unter 100 landesweite Regeln für den Schulbereich eingeführt:
      • Landkreise und kreisfreie Städte, deren 7-Tages-Inzidenz stabil unter 50 liegt, wird es ermöglicht, den Präsenzunterricht wieder schrittweise zu öffnen.
      • Zunächst wird Schülerinnen und Schülern der Klassen 1 bis 6 täglicher Präsenzunterricht angeboten.
      • Auch die Abschlussklassen der allgemein bildenden und beruflichen Schulen erhalten zur optimalen Vorbereitung auf die anstehenden Prüfungen Präsenzunterricht.
      • Für die weiteren Jahrgangsstufen (ab Klasse 7) in den allgemein bildenden und beruflichen Schulen wird ab dem 8. März Wechselunterricht angeboten. 
    • Abiturprüfungen in MV werden verschoben
    • Gesundheitsbestätigung (Formular) zum Schulbesuch nötig
Information zu Wirtschaftshilfen


Niedersachsen

15. Februar bis 07. März (Verordnung) 
  • Friseurhandwerk darf ab 1. März 2021 öffnen
  • Homeoffice überall dort, wo es irgend möglich ist, zum Regelfall bei der Berufsausübung wird
    • Wo das nicht möglich ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zumindest OP-Masken zur Verfügung stellen.
  • medizinische Masken: Im gesamten ÖPNV und im Einzelhandel sowie überall dort im öffentlichen Raum und in Gebäuden, in denen Menschen aus unterschiedlichen Haushalten enger und länger zusammenkommen
  • Private Zusammenkünfte/Feiern im Kreis des eigenen Hausstandes und höchstens mit einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört. Das gilt dann für Alleinlebende ebenso wie für Familien, für Kinder ebenso wie für Erwachsene, für den öffentlichen Raum ebenso wie für den privaten.
  • Einschränkung Bewegungsradius: Die örtlich zuständigen Behörden können in Bezug auf Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von 200 oder mehr Neuinfektionen je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner den Bewegungsradius jeder Person auf 15 Kilometer um den Wohnsitz beschränken
  • Einzelhandel wird bis auf Ausnahmen geschlossen
    • Blumenläden dürfen wieder öffnen
    • Zulässig ist die Auslieferung jeglicher Waren auf Bestellung sowie deren Verkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Abstandsgebots n
  • Dienstleistungsbetriebe müssen schließen. Ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Behandlungen.
  • Schul- und Kitabetrieb
  • Sportstätten: Untersagt sind Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, wobei die sportliche Betätigung im Rahmen des Individualsports allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf und in diesen Sportanlagen zulässig bleibt,
  • Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen sind dem zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage vor der Zusammenkunft anzuzeigen
Unterstützungsangebote für Unternehmen
 

Nordrhein-Westfalen

15. Februar bis 21. Februar (Verordnung) 
  • Medizinische Masken: in Einzelhandelsgeschäften, Apotheken, Tankstellen, Banken usw. sowie in Arztpraxen und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen, im ÖPNV – auch an Bahnhöfen und Haltestellen, während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz, am Arbeitsplatz die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske dort, wo kein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind, auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich, vor Einzelhandelsgeschäften und auf zugehörigen Parkplätzen und Wegen.
  • Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber: Vorgaben zur Kontaktreduzierung im Betrieb, zum Angebot von Heimarbeit sowie zur Verpflichtung des Arbeitsgebers zur Bereitstellung von Masken und der Verpflichtung der Beschäftigten zum Tragen der Masken aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. Januar 2021
  • Homeoffice: Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten überall da Homeoffice ermöglichen, wo es möglich ist.
  • Schule: Präsenzpflicht an Schulen wurde durch das Lernen auf Distanz abgelöst. 
    • ; Lehrkräfte und andere beruflich tätige Personen haben eine medizinische Maske gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zu verwenden. D
  • Kita: Notbetreuung
  • Sportstätten: Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen
  • Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt
  • Kontaktbeschränkgungen: Der Mindestabstand darf unterschritten werden zwischen Personen des eigenen Hausstandes, beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann
  • Einzelhandel
    • Grundsätzlich wird der Einzelhandel bis auf wenige Ausnahmen geschlossen.
    • Zulässig bleiben auch für die geschlossenen Läden der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren.
    • Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist ebenfalls zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann
    • Der Verkauf von Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik ist verboten 
    • Update 18.01.2021: Antwort auf unser Schreiben zwecks Systemrelevanz: Im Moment gibt es für NRW weder eine entsprechende Regelung, die eine Registrierung als systemrelevantes Unternehmen o.ä. erfordert, noch Überlegungen, eine solche Regelung einzuführen. Nach § 12 Abs. 1 Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) bleiben Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes (zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Autovermietung) geöffnet. In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. Der unabhängig von einer handwerklichen Leistung erfolgende Verkauf von Waren ist nach § 11 Abs. 2 CoronaSchVO untersagt. Zulässig ist insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
  • Handwerkerleistungen, die den Mindestabstand einhalten und nicht ausdrücklich verboten sind, bleiben zulässig
  • Alkoholverbot: Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist zwischen 23 Uhr und 6 Uhr untersagt. Alkohlverbot ganztägig im öffentlichen Raum
  • Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind untersagt.
  • Gastronomie: geschlossen, Lieferung und Abholung möglich.
  • Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit über einem Wert von 200 liegt, prüfen die Erforderlichkeit über diese Verordnung hinausgehender zusätzlicher Schutzmaßnahmen und können diese im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen.

Rheinland-Pfalz

15. Februar bis 28. Februar (Verordnung)
  • Friseure können am 1. März öffnen
  • Positiv-/Negativ-Liste des Landes RLP
  • Kontaktbeschränkungen: Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eine Person eines weiteren Hausstands beschränkt werden, wobei deren Kinder bis einschließlich sechs Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können
  • Einschränkung Bewegungsradius: In Landkreisen mit einer Sieben-TagesInzidenz von über 200 Fällen pro 100.000 Einwohner kann der Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar.
  • Schulen bleiben im Fernunterricht
    • Grundschulen beginnen am 22. Februar mit Wechselunterricht
    •  Die Klassen der Orientierungsstufe sollen im März zügig folgen. 
  • Kitas sind für die Kinder geöffnet, die die Betreuung brauchen. 
  • medizinische Masken:  in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln 
  • Homeoffice: Arbeitgeber verpflichtet, Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen, sofern die Tätigkeiten das zulassen. Flexible Arbeitszeiten wo immer möglich einzusetzen
  • Zusammenkünfte mit voraussichtlich mehr als zehn Teilnehmenden sind der zuständigen Behörde mit einer Frist von mindestens zwei Werktagen vor der Zusammenkunft anzuzeigen
  • Alkoholverbot im öffentlichen Raum 
  •  Einzelhandel mit Ausnahme (Abhol- und Lieferdienste) geschlossen.
    • Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen befugt, ihre Tätigkeit auszuüben
    • Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.
  • Dienstleistungsbetriebe müssen schließen. Ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Behandlungen.
  • Gastronomie: geschlossen, Lieferung und Abholung möglich.
Förder- und Hilfsprogramme


Saarland

08. Februar bis 21. Februar (Verordnung) 
  • Friseurbetriebe dürfen voraussichtlich ab 1. März unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zum Beispiel mit Voranmeldungen oder anderen Maßnahmen und unter Nutzung medizinischer Masken wieder öffnen. 
  • medizinische Masken: Personen ab sechs Jahren müssen im ÖPNV, im Einzelhandel sowie auf Messen und Märkten, bei Gottesdiensten und bei Besuchen in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen medizinische Masken tragen. 
  • Schul- und Kitabetrieb: Der Präsenzschulbetrieb bleibt weiter eingestellt, Ausnahmen gelten für Abschlussklassen. KiTas und Kindergroßtagespflegestellen bieten eine bedarfsgerechte Betreuung an
    • 22. Februar beginnen mit den Grundschulen im Wechselunterricht.
  • Kontaktbeschränkung: im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie Angehörige eines weiteren Haushaltes oder des familiären Bezugskreises umfasst, maximal jedoch fünf Personen. 
  • Bewergungsradius: Übersteigt die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner in einem Landkreis oder im Regionalverband Saarbrücken an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 200 (Sieben-­Tages-Inzidenz), ist es in dem jeweiligen Landkreis oder dem Regionalverband den Einwohnerinnen und Einwohnern untersagt, sich aus einem Umkreis von mehr als 15 Kilometern der Wohnanschrift oder der Anschrift des gewöhnlichen Aufenthaltes für tagestouristische Ausflüge hinauszubegeben.
  • Gastronomie: geschlossen, Lieferung und Abholung möglich.
  • Einzelhandel:
    •  Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist. 
    • Ausnahme: Online-Handel, Werkstatt und Reparaturannahmen
    • Verlängerung der Ladenöffnungszeiten bis 22.00 Uhr 
  • Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen.
  • Alkoholverbot: Verkauf, Lieferung und Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr untersagt.
Infos zu Wirtschaftshilfen


Sachsen

15. Februar bis 07. März 2021 (Verordnung) -> Überblick
  • Friseure, Fußpfleger und Fahrschulen können ab 1. März öffnen,
  • medizinische Masken: n im ÖPNV, im Einzelhandel sowie auf Messen und Märkten, bei Gottesdiensten und bei Besuchen in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen medizinische Masken tragen. 
  • Kontaktbeschränkungen: Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand.
  • Ausgangsbeschränkung: Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt.
    • nächtliche Ausgangssperre können unter bestimmten Bedingungen aufgehoben werden (Inzidenzwert unter 100)
  • Ausgangssperre: zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ist Verlassen der Unterkunft nur eingeschränkten triftigen Gründen zulässig (dazu zählt: die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest)
  • Bewegungsradius: Die 15-Kilometer-Regel gilt in Sachsen unverändert weiter für das Einkaufen und die Bewegung an der frischen Luft unabhändig des örtlichen Infektionsgeschehens. 
    • Bewegungsradius kann unter bestimmten Bedingungen aufgehoben werden (Inzidenzwert unter 100)
  • Alkoholverbot: Der Alkoholausschank und -konsum ist in der Öffentlichkeit verboten
  • Einzelhandel: untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften mit
    • Ausnahme zulässiger Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung
    • click & collect möglich
  • Schulen & Kita 
    • Grundschulen und Kitas ab 15. Februar wieder geöffnet  
    • Aus Regelübersicht:
      • Osterferien verlängert: 27. März bis 10. April.
      • Winterferien verkürzt und verschoben: 31. Januar bis 6. Februar
  • Kantinen und Mensen sind zu schließen, soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. 
Informationen für Unternehmen


Sachsen-Anhalt

14. Februar bis 10. März (Verordnung)
  • Abweichend sind ab 1. März 2021 die Öffnung von Friseursalons sowie Dienstleistungen der Fußpflege mit Ausnahme dekorativer Maßnahmen am Fuß zulässig, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln etc. sichergestellt ist
  • Kontaktbeschränkgungen: eigene Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres dürfen bei einem Besuch mitgenommen werden .
  • medizinischer Mund-Nasen-Schutz beim Einkaufen und im öffentlichen Personennahverkehr
  • Schulen und Kindergärten 
    • Schulen und Kitas in Sachsen-Anhalt werden ebenfalls ab 1. März in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen schrittweise öffnen.
    • An Grundschulen und Förderschulen kann dann wieder Präsenzunterricht stattfinden. Eine Präsenzpflicht gibt es nicht.
    • An den übrigen Schulen kann der eingeschränkte Regelbetrieb eingerichtet werden.
    • In den Kitas kann ab 1. März ebenfalls der eingeschränkte Regelbetrieb erfolgen.
  • Homeoffice: Arbeitgeber verpflichtet, soweit es die Betriebsabläufe zulassen, Homeoffice anzubieten
  • Kontaktbeschränkungen: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer nicht im Haushalt lebenden Person gestattet
  • Bewegungsradius: Landkreise und kreisfreien Städte werden berechtigt, durch Rechtsverordnung lokale Maßnahmen, auch die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, zu erlassen, soweit innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen kumulativ den Wert von 200 je 100 000 Einwohner überschreitet und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von fünf Tagen andauert. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar
  • Sportstätten: Der Sportbetrieb ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen. Ausgenommen hiervon sind der kontaktfreie Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand
  • Einzelhandel: untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften, davon ausgenommen sind der Online-Handel, die Abhol- und Lieferdienste
  • Der Alkoholausschank und -konsum ist in der Öffentlichkeit verboten.
 

Schleswig-Holstein

15. Februar bis 21. Februar 2021  (Verordnung)
  • medizinische Masken: in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
  • Kontaktbeschränkungen: Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand.
  • Alkoholverbot: Der Alkoholausschank und -konsum ist in der Öffentlichkeit verboten
  • Einzelhandel: Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Publikumsverkehr zu schließen
    • Ausgabe von im Fernabsatz gekauften oder bestellten Waren zulässig, sofern die Kundinnen und Kunden hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt.
    • Ausnahme: Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, soweit der Verkauf nur von untergeordneter Bedeutung ist.
  • Dienstleistungen mit Körperkontakt sind unzulässig. Dies gilt nicht für medizinisch notwendige und pflegerisch notwendige Dienstleistungen.
  • Schulen & Kita 
    •  Geplant ist u.a., dass Kindertagesstätten ab dem 22. Februar den Regelbetrieb unter Pandemie-Bedingungen wiederaufnehmen könnemn
    • Ab dem 22. Februar kehren die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 wieder in den Präsenzunterricht unter Coronabedingungen in die Schulen zurück.
    • Für die Jahrgangsstufen 5 bis 13 an den weiterführenden Schulen bleibt es weiterhin bis zum 7. März beim Lernen in Distanz.
  • Kantinen und Mensen sind zu schließen, soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen.
  • Sportstätten: Sportausübung ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet. Sportanlagen sind für die Sportausübung zu schließen. 
Informationen für Unternehmen
 

Thüringen

15. Februar bis 07. März 2021 (Verordnung)
  • Kontaktbeschränkungen: Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand.
  • Bewegungsradius: Jede Person ist angehalten, Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung, die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen sowie Aktivitäten, die der Erholung oder individuellen sportlichen Betätigung dienen, innerhalb einer Entfernung von nicht mehr als 15 km vom Wohnort zu erledigen.“
  • Ausgangsbeschränkung: Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt.
    • Ausnahme: die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest,
  • Einzelhandel: untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften 
  • Schulen & Kita geschlossen -Notbetreuung.
    • Sonderregelung für Abschlussklassen
  • Kantinen und Mensen sind zu schließen, soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. 
  • Sportbetrieb: Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt. Ausgenommen von der Untersagung sind der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, darunter auch Schießsport, allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
  • Alkoholverbot: Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum sind untersagt.
 

Linksammlung