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14.12.2020

Silvester: Pyrotechnik für Schreckschusswaffen

Kategorisierung von Pyrotechnik



WICHTIG - ob pyrotechnische Gegenstände (Kategorie P1) vom Verkaufsverbot oder gar Zündverbot umfasst sind, und wo/wie diese Einschränkungen gelten - muss in der jeweiligen Coronaschutzverordnung des Bundeslandes individuell geprüft werden - WICHTIG


Das Sprengstoffgesetz (SprengG) ist die Rechtsgrundlage für die Kategorisierung von Pyrotechnik. Im § 3a ( Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen) SprengG wird klar wie folgt differenziert. Ob der vorliegende pyrotechnische Gegenstand verkauft (und wann) und gezündert werden darf, erfahren Sie gleich:
  1. Feuerwerkskörper
    1. a) Kategorie F1: Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht, die einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in geschlossenen Bereichen vorgesehen sind, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind,
    2. b) Kategorie F2: Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind,
    3. c) Kategorie F3: Feuerwerkskörper, von denen eine mittlere Gefahr ausgeht, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet und die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind,
    4. d) Kategorie F4: Feuerwerkskörper, von denen eine große Gefahr ausgeht, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet,
  2. pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater 
    1. a) Kategorie T1: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, von denen eine geringe Gefahr ausgeht,
    2. b) Kategorie T2: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind,
  3. sonstige pyrotechnische Gegenstände
    1. a) Kategorie P1: pyrotechnische Gegenstände, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater,
    2. b) Kategorie P2: pyrotechnische Gegenstände, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind, außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater.
Die Altersbeschränkungen zum Verkauf dagegen findet man in der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) unter Abschnitt V § 20 (1):
  • F1 = 12 Jahre
  • F2 = 18 Jahre
  • F3 = 18 Jahre
  • F4 = 21 Jahre
  • T1 = 18 Jahre
  • T2 = 21 Jahre
  • P1 = 18 Jahre
  • P2 = 21 Jahre

In der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 13.12.20 wurde u.a. Folgendes beschlossen:
  • An Silvester (31.12.) Und Neujahrstag (01.01.) gilt bundesweit ein Versammlungsverbot
  • Ein Feuerwerksverbot soll auf durch die Kommunen definierten publikumsträchtigen Plätzen gelten.
  • Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten
  • Vom Zünden von Silvesterfeuerwerk wird generell dringend abgeraten
Die vorgenannten Beschlüsse werden derzeit in den Corona-Verordnungen der Länder implementiert. Hier finden Sie die aktuelle Übersicht der Bundesländer-Verordnungen.

Der VDB legt diese Beschlüsse auf Bundesebene wie folgt aus:
  • vom 29.-31.12.2020 darf keine Pyrotechnik (jeglicher Kategorien) verkauft werden.
  • bis zum 28.12.2020 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse F1 und P1 - wie bisher - verkauft werden (außer eine CoronaSchutzVO Ihres Bundeslandes sagt etwas anderes).
  • Das Abbrennen von zulässiger Pyrotechnik ist nicht grundsätzlich verboten - meint: vorhandene (legale, zulässige Pyrotechnik nach F1, F2, P1) kann auf dem eigenen, eingefriedeten Grundstück abgebrannt werden (außer eine CoronaSchutzVO Ihres Bundesland sagt etwas anderes).
WICHTIG - ob pyrotechnische Gegenstände (Kategorie P1) vom Verkaufsverbot oder gar Zündverbot umfasst sind, und wo/wie diese Einschränkungen gelten - muss in der jeweiligen Coronaschutzverordnung des Bundeslandes individuell geprüft werden - WICHTIG - Hier geht es zur VDB-Schnellübersicht der Landesverordnungen

HINWEIS: Die Ministerien und Pressestellen der Länder sind aktuell aufgrund der Beschlüsse vom 13.12.20 überlastet und nicht direkt erreichbar. Daher hat der VDB per Mail und postalisch Kontakt aufgenommen um die drängendsten Fragen beantwortet zu bekommen.

 

Pyrotechnische Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen


In einer Information des Großhandels vom 15.12.2020 heißt es: 
Eine Alternative zu den herkömlichen Feuerwerksartikeln bietet die Pyrotechnische Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen.
Tatsächlich birgt diese auch ein geringeres Verletzungsrisiko, wenn Sie bestimmungsgemäß abgeschossen wird: Da der Leuchteffekt erst beim Abschuss gezündet wird und die Effektauslösung über einen pyrotechnischen Verzögerungssatz gesteuert wird, besteht keine Gefährdung wie bei einem händisch gehaltenen oder gezündeten Feuerwerksartikel. Pyrotechnische Munition wird generell von der BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) geprüft und zugelassen.

Rechtliches:
Pyrotechnische Munition:
"Anders als bei Feuerwerken, Großfeuerwerken und anderen pyrotechnischen Gegenständen, fällt die pyrotechnische Munition nicht unter das Sprengstoff-, sondern unter das Waffengesetz. Der Handel ist nur mit einer Munitionshandelserlaubnis gestattet.“
(Quelle: https://www.feuerwerk-vpi.de/das-feuerwerk/gesetzliche-bestimmungen/)
 
"Unsere Pyrotechnische Munition ist in Deutschland nach dem deutschen WaffenG zugelassen, sodass es sich um Munition i.S.d. WaffenG handelt. Die Einschränkungen durch das "Verkaufsverbot für Feuerwerk" betreffen ausschließlich Gegenstände mit einer Zulassung nach dem SprengG, insbesondere das übliche Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2. Für diese Gegenstände wird durch eine Ergänzung in §22 der 1. SprengV der eigentlich zulässige Abgabezeitraum (letzte 3 Werktage) für 2020 aufgehoben. Unsere pyrotechnische Munition ist von diesen Einschränkungen nicht betroffen!"

(Quelle: Information des Großhandels vom 15.12.2020)